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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anträge für die Tagesordnung des Verbandstages in Magdeburg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kaufmännische Verrichtungen in den Handwerksbetrieben
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- ArtikelCentral-Verband 209
- ArtikelProgramm zum Verbandstage des Central-Verbandes der Deutschen ... 210
- ArtikelAuf nach Magdeburg! 210
- ArtikelAnträge für die Tagesordnung des Verbandstages in Magdeburg 210
- ArtikelKaufmännische Verrichtungen in den Handwerksbetrieben 211
- ArtikelAus Magdeburgs Vergangenheit 212
- ArtikelJohann Mannhardt und seine Turmuhrenfabrik 214
- ArtikelElektrische Uhr mit einem zwischen Elektromagneten schwingendem ... 218
- ArtikelJuristischer Briefkasten 219
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 219
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 222
- ArtikelVerschiedenes 222
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 223
- ArtikelArbeitsmarkt 224
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 14. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 211 3. Druck und Herausgabe einer Broschüre über die Ver handlungen des jedesmal stattgefundenen Verbandstages. 4. Antrag auf Bewilligung von 150 Mk. Prozesskosten für das Verbandsmitglied Ouvrier, die derselbe im Interesse des Breslauer Vereins für einen ungünstig verlaufenen Prozess ver ausgabt hat. 3. Verein Chemnitz. Der Uhrmacher-Verein Chemnitz richtet an den Central- Verband die Bitte, zu den Kosten eines sich auf 1200 Mk. be laufenden Prozesses einen entsprechenden Beitrag zu bewilligen. Der Prozess, wegen unlauteren Wettbewerbes eingeleitet, ist in den Jahren 1902 bis 1905 geführt worden; mehr als 100 Termine haben stattgefunden. Von genannter Summe sind gedeckt worden 300 Mk. vom Verein Chemnitz, 50 Mk. vom Landesverband Sachsen, 200 Mk. von Vereinsmitgliedern, der Rest von 600 Mk. soll durch unverzinsliche Anteilscheine gedeckt werden. 4. Verein München. Vom Uhrmacher-Verein München, e.V., werden zum Ver bandstage folgende Anträge gestellt: 1. Der Verbandstag wolle beschliessen. dass der Central- Verband in Verbindung mit dem deutschen Uhrmacherbunde bei allen Uhrenfabrikanten, welche ihre Erzeugnisse durch Marken oder Firmenaufdruck für den Laien erkenntlich machen, dahin zu wirken, dass dies Tür die Folge tunlichst unterbleibt, ebenso aber auch das Inserieren in den illustrierten Zeitungen u. s. w., mit dem bekannten Vermerk „Zu haben in allen besseren Uhrengeschäften“. Ferner ist in der Fachpresse beständig durch entsprechende Artikel aufklärend dafür einzutreten, dass Uhr macher nur solche Fabrikate führen sollen, welche jede für den Nichtfachmann offensichtlich und augenfällig erkennbare Ur sprungsangaben entbehren. 2. Der Verbandstag wolle beschliessen, der Central-Verband möge durch Petitionen und Eingaben dahin wirken, dass auch das Hausieren mit Grossuhren gesetzlich verboten, und das Hausieren mit Taschenuhren im Wiederholungsfälle mit höheren Geldstrafen als bisher belegt wird. 3. Gegen Detailgeschäfte, die sich auch als Engrosfirma gerieren, ist bei den betreffenden Rentämtern dahin zu wirken, dass die Betreffenden auch zur Steuerveranlagung für Gross händler angehalten sind und zu der betreffenden Steuer ein gewiesen werden. 5. Innung Zittau-Löbau. Die Uhrmacher-Innung Zittau-Löbau bittet den geehrten Vorstand des Central-Verbandes beim Verbandstage in Magdeburg auf die Tagesordnung zu setzen, die Rückerstattung der Kosten der Innung bei der Führung des Prozesses gegen einen Modelltischler wegen Führung des Titels Uhrmacher. Die direkten Gerichts und Rechtsanwaltskosten belaufen sich auf 320 Mk. Kaufmännische Verrichtungen in Handwerks betrieben. Von Dr. JUr. Biberfeld. [Nachdruck verboten.] n grossen Fabriken, deren Betrieb ja, wie man weiss, MM auf dem Prinzip der Arbeitsteilung beruht, ist eine sorg- faltige Scheidung zwischen den einzelnen Verrichtungen, -—-—I und ebenso auch zwischen den Angestellten, die dieser oder jener Tätigkeit obliegen, auf das konsequenteste durcbgeführt. Die einen werden lediglich mit der Bearbeitung und Verarbeitung der Rohstoffo oder Halbfabrikate beschäftigt; ihre Aufgabe besteht und erschöpft sich zugleich darin, dass sie diese Sachen der fach männischen technischen Behandlung unterwerfen, um diejenigen Endprodukte zu erzielen, mit deren Herstellung und mit deren Verkauf die Fabrik sich befasst. Das ist das gewerbliche Personal. Andere wiederum haben mit alledem, was zu der eigentlichen Fabrikation gehört, nicht das mindeste zu tun; sie sitzen in der Schreibstube, erledigen die Korrespondenz mit der Kundschaft oder mit den Lieferanten, führen die Bücher und besorgen das Kassenwesen und dergl. mehr, oder sie sind in den Verkaufs räumen damit befasst, die Kundschaft zu bedienen; oder endlich sie befinden sich auf der Reise, um die auswärtigen Abnehmer aufzusuchen, ihre Kauflust anzuregen und neue Anhänger für die Firma zu werben. Sie alle haben es im Gegensätze zu der ersten Kategorie mit dem Umsätze derjenigen Waren zu tun, die von den Mitgliedern der ersteren erzeugt worden sind; ihre Dienst leistungen sind kaufmännischer Art, und sie selbst sind als Hand lungsgehilfen anzusprechen. Eben weil die Arbeitsteilung selbst so genau durchgefübrt wird, ist auch zwischen diesen beiden Klassen, aus denen sich das gesamte Personal zusammensetzt, eine feststehende Grenzlinie gezogen, die jeder klar erkennt und die niemand verrücken darf. Es kann daher, wenn es sich darum handelt, das Dienst verhältnis des einen oder des anderen Angestellten rechtlich zu beurteilen, kaum ein Zweifel darüber obwalten, ob er der Klasse der gewerblichen Gehilfen oder derjenigen der kauf männischen zuzuzählen sei, und die vielfachen weitgehenden Unterschiede in der rechtlichen Stellung, die sich an diesen Ge gensatz knüpfen, ergeben sich dann von selbst. Es müssen ganz ungewöhnliche Umstände mitsprechen, wenn jemand aus der Fabrik zu einer kaufmännischen Arbeitsleistung auch nur vorüber gehend herangezogen werden soll, oder wenn gar ein Kontorist auch nur aushilfsweise bei der Fabrikation mithelfen muss. Ganz anders aber liegt die Sache in dem Betriebe der Hand werker im weiteren Sinne des Wortes, also aller derjenigen Ge werbetreibenden, deren Beziehungen zum Personal sich nach den Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung richtet, Denken wir uns einmal, um das, worauf es hier ankommen soll, an einem Beispiele anschaulicher zu machen, das Geschäft eines Uhrmachers, und nehmen wir an, A., der Inhaber eines solchen Betriebes, beschäftige zwei Gehilfen B. und C. und ausserdem noch einen Lehrling D. Die Aufgabe seiner Leute ist es in erster Reihe natürlich, die fachmännischen Arbeiten zu erledigen, also neue Uhren aus den einzelnen Bestandteilen zusammenzusetzen, sie zu repassieren und überhaupt in den Verkaufs- und gebrauchsfähigen Zustand zu bringen, nicht minder auch, Reparaturen vorzunehmen, also schadhaft gewordene Stücke im Uhrwerk durch neue zu ersetzen, die Uhren zu reinigen und ähnliches mehr. Schliesslich aber auch liegt ihnen der Verkauf selbst ob. In dem Laden hängen Regulatoren und sonstige Pendeluhren; man sieht dort fertige Taschenuhren und vielfach auch noch mancherlei Schmuckgegenstände, Ketten, Berloques und dergl. mehr, Sachen, die samt und sonders des Käufers harren. In dem Geschäft des A. ist aber eine Arbeitsteilung, wie sie eben gekennzeichnet worden ist, nicht üblich, sie würde hier auch gar nicht durchführbar sein, und wenn man zu ihr schritte, so würde sie sich als im höchsten Grade unpraktisch und kostspielig er weisen. Es wäre nach Lage der bestehenden Verhältnisse gerade zu töricht, wenn A. die Bestimmung treffen wollte, sein Gehilfe B. solle ausschliesslich die technischen Arbeiten erledigen, der andere, C., dagegen mit solchen Dingen gar nicht befasst werden, sondern in der Bedienung der Kundschaft seine Aufgabe finden. Die Sache wird vielmehr so gehandhabt, dass je nach Bedarf eben sowohl B. wie C., und nach Massgabe seiner Kenntnisse auch der Lehrling I). bald am Arbeitstische sitzen, bald hinter dem Ladentische stehen muss. Jetzt ist er Gewerbegehilfe, bald darauf aber, wo er der Nachfrage nach einer fertigen Uhr oder nach einer Kette begegnen soll, tut er nichts anderes wie ein kaufmännisch ausgebildeter Handlungsgehilfe: er bemüht sich um den Umsatz der verkaufs fertigen Ware. Diese Mannigfaltigkeit, zugleich aber auch Zwie spältigkeit der Arbeitsleistungen, die in einem solchen Betriebe dem Gehilfen obliegen, führt nun, wie die Erfahrung lehrt, bei sehr vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zugleich zu einem äusserst verhängnisvollen Irrtum. Sie meinen nämlich, dass der junge Mann deshalb, weil er auch mit dem Verkaufe befasst wird, aufgehört habe, Gewerbegehilfe zu sein; sie erblicken in ihm einen Handlungsgehilfen und glauben steif und fest, dass auf das Dienst verhältnis mit ihm nun nicht mehr die Vorschriften der Gewerbe-
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