Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kaufmännische Verrichtungen in den Handwerksbetrieben
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus Magdeburgs Vergangenheit
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- ArtikelCentral-Verband 209
- ArtikelProgramm zum Verbandstage des Central-Verbandes der Deutschen ... 210
- ArtikelAuf nach Magdeburg! 210
- ArtikelAnträge für die Tagesordnung des Verbandstages in Magdeburg 210
- ArtikelKaufmännische Verrichtungen in den Handwerksbetrieben 211
- ArtikelAus Magdeburgs Vergangenheit 212
- ArtikelJohann Mannhardt und seine Turmuhrenfabrik 214
- ArtikelElektrische Uhr mit einem zwischen Elektromagneten schwingendem ... 218
- ArtikelJuristischer Briefkasten 219
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 219
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 222
- ArtikelVerschiedenes 222
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 223
- ArtikelArbeitsmarkt 224
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
212 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst, Nr. 14. Ordnung, sondern die des Handelsgesetzbuches Anwendung finden. Einfache Uhrmachergehilfen stellen sie mit 14tägiger Kündigung an, vereinbaren mit ihm, dass nur am 1. für den 15., und nur am 15. für den letzten des Monats gekündigt werden dürfe; wenn aber dieser Gehilfe auch als Verkäufer zu fungieren hat, so meinen sie, an die gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Wochen und an den gesetzlichen Kündigungstermin, der mit dem Schluss eines Kalendervierteljahres zusammenfällt, gebunden zu sein und halten sich höchstens für berechtigt, die Kündigungsfrist auf einen Monat herabzumindern und als Kündigungstermin den Ultimo festzusetzen. Der Gehilfe B. oder 0. verkauft fertige Uhren, Ketten, vielleicht sogar auch noch Ringe, Bijouterieen und dergl. mehr, folglich ist er in ihren Augen ein Handlungsgehilfe. Das ist aber vollkommen verfehlt, und es gibt sich hier nach zwei Seiten hin ein Irrtum kund. Zunächst kommt es nicht darauf an. was der junge Mann gelegentlich, sei es sogar auch verhältnismässig häutig, zu tun habe, sondern auf das, was den eigentlichen Inhalt und den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet. Da aber zeigt sich denn als ganz selbstverständlich, dass der eigentliche Wert, den seine Arbeit für den Prinzipal besitzt, gerade in der fachmännischen Tätigkeit und in dem Besitz der fachmännischen Ausbildung be ruht. Auch der Verkehr mit der Kundschaft besteht ja nicht einzig und allein im Verkaufe, sondern auch in der Entgegen nahme von Bestellungen auf Reparaturen und dann wieder in ihrer Ausführung. Aber auch da. wo der Verkauf selbst in Rede steht, muss sich überall der Fachmann zur Geltung bringen: es werden bei der Beurteilung des Wertes und der Brauchbarkeit der einzelnen Uhren, die der Gehilfe dem Kunden zur Auswahl vorlegt, rein technische Verhältnisse erörtert, die angemessen zu beurteilen und in das richtige Licht zu rücken nur derjenige ver mag, der eine ordnungsmässige Ausbildung im Fache sich an geeignet hat. Der Uhrmacher A. sucht also für sein Geschäft nicht einen Verkäufer, der nebenher vielleicht auch einmal eine kleine Reparatur vornehmen kann, sondern er will in ihm einen Uhr macher anstellen, der. soweit es nötig ist, auch den Verkauf erledigen kann. Die technische Bildung und die technische Tätig keit ist die Hauptsache, die kaufmännische Seite die Nebensache. Schon aus diesem Grunde kann deshalb nicht die Rede sein, dass B. und C., mögen sie auch täglich ein halbes Dutzend Uhren verkaufen. Handlungsgehilfen seien. Aber es kommt noch ein anderes hinzu. Nach der Begriffsbestimmung, die das Handelsgesetzbuch in § 59 gibt, ist als Handlungsgehilfe anzusehen, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Ent gelt angestellt ist. Selbst wenn also, was ja nachgewiesener- massen der hall ist, B. überwiegend kaufmännische Dienste in dem Geschäfte des A. verrichten muss, so wäre er dennoch im Sinne des Gesetzes kein Handlungsgehilfe, weil A. gar kein Handelsgewerbe betreibt; er ist Handwerker, und sein Geschäft würde^ die Natur eines kaufmännischen nur einzig und allein in dem halle annehmen können, dass er es unter einer Firma führt, die im Handelsregister eingetragen ist. Solange diese Formalität aber nicht erfüllt ist, so lange ist das Geschäft des A. kein Handelsgewerbe, und folgerichtig ist dann auch sein Gehilfe B. nicht „in einem Handelsgewerbe“ angestellt, und darum endlich kann er unter keinerlei Umständen als Handlungsgehilfe hier angesprochen werden. Aber umgekehrt auch, würde A. unter einer eingetragenen Firma sein Geschäft fuhren, also Kaufmann im Sinne des Gesetzes sein, so wären seine Angestellten B. und C. darum auch nicht Handlungsgehilfen, weil sie ja überwiegend und wesentlich nicht dazu berufen sind, kaufmännische Dienste zu leisten, sondern technisch-fachmännische, also gewerbliche. Nur in dem einen einzigen Falle also, dass A. Kaufmann im Sinne des Gesetzes wäre und dass er den B. ausschliesslich oder überwiegend dazu angenommen hätte, den Verkauf zu be werkstelligen, nur dann würde davon die Rede sein können, dass B und C. Handlungsgehilfen wären. Solange also dies nicht zu trifft, finden auf sie einzig und allein die Vorschriften der Ge werbe-Ordnung Anwendung. Aus Magdeburgs Vergangenheit. agdeburg wird zum ersten Male in der Geschichte genannt im Jahre 805 nach Beendigung der Sachsenkriege. Es heisst in einer alten Chronik: „ Die vierte Heeresabteilung (Kaiser Karls des Grossen) schiffte auf einer grossen Flotte die Elbe aufwärts und kam nach Magdeburg. 11 Am 24. Dezember 805 erliess Karl von Diedenhofen aus eine Ver ordnung, wonach in „ Magadeburch “ ein kaiserlicher Bevoll mächtigter (Aito) — einer der zum Schutze gegen die Slaven Der alte Markt mit Rathaus, Kaiser Otto- Denkmal, im Hintergründe die Johanniskirehe. bestellten sächsischen Grenzgrafen — seinen Sitz haben und von hier aus in dem ihm überwiesenen Grenzgebiet den Handel der fränkischen Kaufleute mit den Wenden und Avaren überwachen sollte. Nach dieser Urkunde war also Magdeburg schon damals ein Handelsort. Es kommen auch die Schreibweisen Magadaburg, m Ein Stück des „Breiten Weges“, im Hintergründe die Katharinenkirche. Magedeburg, Maideburg, Meidenburg, Megdborch und Magede- borch vor. ln der Geschichte mehr hervor tritt die Stadt unter Kaiser Otto I., dem Grossen. Er brachte seiner Gemahlin Editha, Tochter des englischen Königs Eduard, den Burgfiecken Magde burg als Morgengabe dar. Durch die Aehnlichkeit der Lage Magdeburgs an der Elbe mit der englischen Heimat der Königin an der Themse hocherfreut, wandte sie der Stadt ihre besondere Gunst zu. Seiner Gemahlin zu Liebe gründete Otto das Bene diktinerkloster St. Mauritius (Moritz), dessen Stiftungsbrief vom 21. September 937 noch im Staatsarchiv zu Berlin vorhanden ist. Das Kloster lag zum Teil auf dem Grund und Boden des jetzigen Domes. Otto I. gewährte den Kaufleuten Handelsfreiheit, durch
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder