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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einige Betrachtungen über Schutzgesetze unserer Gewerbefreiheit und ihre Schattenseiten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Disziplinarmitte lgegen die Mitglieder der Meister-Prüfungskommission
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- ArtikelCentral-Verband 241
- ArtikelEingänge für Mitgliederbeiträge und gelieferte Drucksachen 242
- ArtikelEinige Betrachtungen über Schutzgesetze unserer Gewerbefreiheit ... 243
- ArtikelDie Disziplinarmitte lgegen die Mitglieder der ... 245
- Artikel"Brief folgt!" 246
- ArtikelVon der Bayer. Jubiläums-, Landes-, Industrie-, Gewerbe- und ... 247
- Artikel6. Verbandstag des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und ... 250
- ArtikelDie Historische Uhrenausstellung zu Nürnberg, im Jahre 1905 252
- ArtikelSprechsaal 252
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 253
- ArtikelHausiererprämien wurden in der Verbandsperiode bezahlt an: 254
- ArtikelInnung- und Vereinsnachrichten 254
- ArtikelVerschiedenes 255
- ArtikelVom Büchertisch 256
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 256
- ArtikelArbeitsmarkt 256
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 16. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst 245 Es ist natürlich, dass das moderne Leben mit seiner rapiden Entwickelung, mit seiner ungeheueren Maschinentechnik, mit seinem Drange, die grossen Kapitalien zusammen zu häufen und den Kleinbetrieb aufzufangen, mit seiner Umgestaltung der ge summten wirtschaftlichen Organisation auch an dem Handwerk nicht vorübergegangen ist, das sich vergebens bemüht hat, die überlieferten Formen zu schonen und das nur langsam und zögernd sich den Forderungen der neuen Zeit erschloss. Es sind nun entstanden: Die Abänderungsgesetze der Gewerbe ordnung vom 25. Juli 1897 und die neue Fassung, das sogen, neue Handwerkergesetz vom 26. Juli 1900. Ich brauche wohl nicht näher einzugehen auf das Thema in Bezug auf unser Fach. Wir haben durch die Gesetze herzlich wenig Vorteil errungen. Nicht verkennen wollen wir allerdings das Gute, was uns der Prüfungszwang bringt, dessen Vorteil erst dann zu ersehen ist, wenn eine Generation herangewachsen ist, wenn sich inzwischen die Verhältnisse nicht wieder zu Un gunsten der Gesetze verschieben. Wie lax und lau und wie wenig erfolgreich vorgegangen wird und auch vorgegangen werden kann gegen die Vergehen, welche die Schutzbestimmung im Handel, speziell unser Fach be treffend Goldwaren, Uhren, Optik übertreten, lesen und erleben wir alle Tage. Mit Freuden begrüsse ich jedesmal eine Notiz in der Fachpresse, wenn man wieder mal mit Hilfe unseres Rechts beistandes einem solchen das Handwerk gelegt hat, Ausgehend von den unser Fach betreffenden Punkten unserer Schutzgesetzgebung, müssen wir uns bei richtiger und reiflicher Ueberlegung immer da einigen, von w r o ich ausgegangen war, bei der Gewerbefreiheit, und es werden nach meiner Meinung alle Schutzgesetze in ihrer Wirkung an den Klippen der Gewerbe freiheit scheitern. Als ein erfreuliches Zeichen der Zeit muss es hingestellt werden, dass eine grosse politische, ziemlich rechts stehende Partei bereit ist, ein Stück der Gewerbefreiheit preiszugeben, und ist dies ein Beweis dafür, dass schliesslich Tatsachen doch stärker sind, als die mit so grösser Begeisterung verfochtenen Theorieen. Wir haben eben in der Praxis gesehen, dass das Prinzip der ganz schranken- und zügellosen Gewerbefreiheit zur Zer rüttung aller Ehrenhaftigkeit in Handel und Wandel führen kann. Es ist ja schon das Unglaublichste angeführt worden, so z. B. verquickt Herr Staatssekretär v. Posadowsky geistige und wirt schaftliche Freiheit. Er sagte u. a. seiner Zeit — Reichstags-Ab geordneter Raab ging ihm deswegen zu Leibe— „Man möchte doch wohl auf Press- und Redefreiheit nicht verzichten, und darum dürfte man auch nicht die bessernde Hand an die Gewerbe freiheit legen wollen!“ Hier liegt ein grundsätzlicher Unterschied ob, Press- und Redefreiheit liegen auf geistigem Gebiete, auf geistigem strebt jeder Gebildete für völlige Freiheit. Die Gewerbefreiheit aber liegt auf wirtschaftlichem Gebiet. Auf geistigem Gebiet Freiheit, auf wirtschaftlichem Gebiet Ordnung. Man soll sich nicht ver- verbliiffen lassen mit der Redewendung, das sei eine Freiheit und das andere auch. Es ist eine natürliche Erscheinung, dass der Gedanke Ge staltung angenommen hat, durch eine eng geschlossene grosse Organisation, wie sie die Landwirte geschaffen, und da der Weg der blossen Verteidigung nicht zum Ziele führt, eine Kampfpartei zu schaffen, die energisch dafür sorgt, dass das missachtete Aschenbrödel Handwerk wieder zu Ehren kommt, mit Hilfe von Gesetzen, die nicht so weitmaschig sind, und bei deren Beratung und Gestaltung Männer arbeiten, die die Materie kennen und Gesetze mitmachen, die sich nicht auf künstlich aufgebauten Statistiken und Petitionen begründen, die dann weiter ebenso energisch gegen die Seite unseres hohen Hauses, des Reichstages, auftreten, welche den Untergang und das Aussaugen des Mittel und Kleingewerbebetriebs als einen wirtschaftlichen Fortschritt bezeichnet und die Ausschaltung des Mittelstandes eine volks wirtschaftliche Notwendigkeit nennt. Hat doch Werner v. Siemens, ein Bahnbrecher auf dem Gebiet der Technik, ein erleuchteter Mann, gesagt: Nicht die Unselbständigkeit möglichst vieler im Grossbetrieb eingespannter Arbeiter, sondern eine möglichst grosse Anzahl selbständiger Existenzen sei das letzte Ziel der 'menschlichen Entwickelung. A. H., A. — Die Disziplinarmittel gegen die Mitglieder der Meister - Prüfungskommission. Von Dr. G. Alt-Ranstedt. [Nachdruck yerboten.] ie Gewerbe-Ordnungs-Novelle vom 26. Juni 1897 hat die fakultative Meisterprüfung als ein wichtiges Mittel er achtet, das Standesbewusstsein im Handwerk zu fördern. Und damit muss nun gerechnet werden, so dass es die Aufgabe einer verständigen Gewerbopolitik nur sein kann, auf der gegebenen Grundlage weiter zu bauen. Dazu aber ist wieder die unerlässliche Voraussetzung die, dass die Grundlage in sich gefestigt wird. Und diese Festigung ist sehr nötig, denn die Eigenart der handwerklichen und kleingewerblichen Verhältnisse treibt manch mal wunderbare Blüten bis gerade in das Meister-Prüfungswesen hinein, so dass eine Ergänzung der Vorschriften des § 133, sei es nun im Wege der Novelle zur Gewerbe-Ordnung selbst oder aber im Wege einer weiteren Ausgestaltung der Meister-Prüfungs ordnungen nach zwei Richtungen hin nicht unangebracht scheint: einmal nach der Seite einer Berufungsinstanz für stattgebabte Meisterprüfungen hin und zum ändern nach der Seite der Hand habung der Geschäftsordnung für die Meister-Prüfungskommission selbst, in dem Sinne, dass die Mitglieder der Meisterprüfungs kommission auch in einer für sie spürbaren Weise verpflichtet werden, den anberaumten Prüfungen wirklich anzuwohnen und nicht etwa unter Umständen durch ihr persönliches Wegbleiben den Ausfall einer Prüfung in Frage zu stellen. Wir wollen uns in folgendem speziell mit der letzteren Frage beschäftigen. Eine Handhabe dafür, dass die Kommissionsmitglieder nun auch wirklich zum Erscheinen bei den Prüfungsterminen ge zwungen werden können, sieht die Gewerbeordnung direkt nicht vor. Im Gegenteil lässt sie die ganze Frage der rechtlichen Stellung der Mitglieder bei den Meister-Prüfungskommissionen recht streitig. Nach einer unverbürgten Mitteilung hat das preussische Ministerium für Handel und Gewerbe gelegentlich die Handwerkskammer Berlin dahin verständigt, dass die Meister- Prüfungskommissionen als Organe der Kammer anzusehen seien. Und diese Auffassung findet eine gewisse Berechtigung in dem Umstande, dass die Kommissionen ihr Amt nach den von den Handwerkskammern erlassenen Meister-Prüfungsordnungen zu verwalten haben und für diese ihre Tätigkeit aus der Kasse der Kammer entschädigt werden. Neigt man dieser Ansicht zu, so haben § 103o, Absatz II in Verbindung mit § 96, Absatz II, sinngemässe Anwendung zu finden. Und es würde demgemäss die Aufsichtsbehörde der Kammei' gegen etwa säumige Mitglieder der Prüfungskommission im Verwaltungswege, eventuell unter Straffestsetzung, vorgehen können. Indessen sprechen weit mehr Gründe gegen diese eben skizzierte Auffassung, und zwar einmal der Umstand, dass die Meister-Prüfungskommission in den §§ 103 — 103q der Gewerbe ordnung nicht erwähnt wird. Das gleiche gilt auch davon, dass selbst die Handwerkskammer-Statuten von den Meister-Prüfungs kommissionen schweigen. Dazu tritt noch als besonders er schwerendes Moment der Umstand, dass Prüfungskommissionen errichtet worden sind, deren Bezirk den Bezirk mehrerer Hand werkskammern umfasst. Der Vollständigkeit halber darf endlich nicht vergessen werden, dass sich auch die Verpflichtung zur Uebernahme des Amts als Mitglied der Meister-Prüfungskommission nicht direkt aus dem Gesetze selbst ableiten lässt. Nach § 103c, Absatz II der Gewerbe-Ordnung finden zwar die Bestimmungen der §§ 94 bis 94 b entsprechende Anwendung auf die Mitglieder der Handwerkskammern und ihrer Organe. Den wichtigsten Punkt aber, § 94a, wo es heisst, dass die An nahme der Wahl nur aus den Gründen verweigert werden kann,
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