Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Disziplinarmitte lgegen die Mitglieder der Meister-Prüfungskommission
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- "Brief folgt!"
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- ArtikelCentral-Verband 241
- ArtikelEingänge für Mitgliederbeiträge und gelieferte Drucksachen 242
- ArtikelEinige Betrachtungen über Schutzgesetze unserer Gewerbefreiheit ... 243
- ArtikelDie Disziplinarmitte lgegen die Mitglieder der ... 245
- Artikel"Brief folgt!" 246
- ArtikelVon der Bayer. Jubiläums-, Landes-, Industrie-, Gewerbe- und ... 247
- Artikel6. Verbandstag des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und ... 250
- ArtikelDie Historische Uhrenausstellung zu Nürnberg, im Jahre 1905 252
- ArtikelSprechsaal 252
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 253
- ArtikelHausiererprämien wurden in der Verbandsperiode bezahlt an: 254
- ArtikelInnung- und Vereinsnachrichten 254
- ArtikelVerschiedenes 255
- ArtikelVom Büchertisch 256
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 256
- ArtikelArbeitsmarkt 256
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
246 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 16. aus welchen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (§ 18 des Gewerbegerichtsgesetzes) abgelebnt werden darf, nennt § 103 c nicht. Infolge dessen sind wir hier nicht in der Lage, der An sicht von Landmann-Eomers zu § 103c (vgl. Ergänzungsband S. 159) beizutreten. Dasselbe gilt von der etwas merkwürdigen Fassung der preussischen Ausführungsanweisung zur Gewerbe ordnung, dass Personen „zur Annahme der Wahl nicht ver pflichtet sind, wenn sie der Innung nicht angehören oder nicht Handwerker sind“. Wenn nun so gesagt werden muss, dass die Meister-Prüfungskommissionen nicht als Organe der Kammern betrachtet werden können, so versagt also nach dieser Seite hin die Hilfe der Gewerbe-Ordnung, und man muss sich dann fragen, ob hier nicht die allgemeinen Bestimmungen des Landrechts im einzelnen Falle Aushilfsmittel zu bieten in der Lage sind. Diese Frage ist um so natürlicher als doch erst letzthin durch ver schiedene Gerichtsentscheidungen die Mitgliedschaft bei Gehilfen- und Meister-Prüfungskommissionen als ein öffentliches Amt be zeichnet und seitens der Amtsanwaltschaften infolgedessen mit Erfolg Klage gegen die Personen erhoben worden ist, die sich ein derartiges Amt anmassten. Hiernach kämen für Preussen die noch in Kraft befindlichen Bestimmungen des Allgemeinen Landrechtes Teil II, Titel X von den Rechten und Pflichten der Diener des Staates und Titel XX von den Verbrechen der Diener des Staates, sowie vielleicht die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung in Frage. In den übrigen Bundesstaaten würden die Gesetze über die allgemeine Landesverwaltung vielleicht heranzuziehen sein. Juristisch völlig geklärt ist indessen nach den bestehenden' Vorschriften die Sachlage nicht, und mithin ist eine verschieden artige Behandlung der einzelnen Fälle nicht zu vermeiden. Des halb erachten wir es für den besten und einfachsten Ausweg, wenn nach Klärung der Frage auf dem Deutschen Handwerks und Gewerbekammertage angestrebt wird, die Meister-Prüfungs ordnungen im allgemeinen durch Aufnahme einer diesbezüglichen Bestimmung ähnlich der der Strafvorschriften in den einzelnen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens zu ergänzen. „Brief folgt!“ [Nachdruck verboten.] eicht ist es erklärlich, dass man sich in Telegrammen einer möglichst weitgehenden Kürze befleissigt, um da durch an Telegrammgebühren zu sparen, und darum be schränkt man sich bei einer solchen Gelegenheit meistens auf das unerlässliche und verweist für die ins einzelne! gehenden Mitteilungen auf ein späteres Schreibeu. „Brief folgt“ ist das geflügelte Wort, dem man deshalb in Telegrammen, aber auch sonst überall da begegnet, wo räumliche oder ähnliche Verhält nisse zur Kürze zwingen. Diese Worte aber können einen zwei fachen Sinn haben, sie können nämlich erstens besagen, dass die Erklärung, die zunächst in der knappsten Form abgegeben worden ist, demnächst brieflich ergänzt werden solle, oder es "kann in sie der Sinn hineingelegt werden, dass ein gleichzeitiger oder später abgehender Brief diese kurze Erklärung noch einmal be stätigen werde. Je nachdem wie man diese Worte in der einen oder in der anderen Weise auffasst, ändert sich ihre rechtliche Bedeutung und Tragweite. Das zeigt sich gerade dort, wo mit dem Telegramm eine Offerte angenommen werden soll. Mit einem solchen Falle hatte sich das Oberlandesgericht zu Stettin unlängst zu be fassen. Der Beklagte hatte dem Kläger eine gewisse Ware zu einem bestimmten Preise angeboten und daraufhin hatte dieser telegraphisch in zustimmendem Sinne geäussert, indem er bei fügte: „verbindungshalber geordnet“ und ausserdem noch an kündigte: „Brief folgt“. Der Beklagte sah in dieser Depesche keine Annahme seines Kaufangebots und setzte deshalb die Ware anderweitig ab. Bald darauf traf bei ihm ein Schreiben des Klägers ein, worin dieser sich mit allen Bedingungen des Beklagten einverstanden erklärte, und daraufhin verlangte er dann auch Lieferung des ihm offerierten Postens. Dazu war naturgemäss der Beklagte nicht mehr in der Lage, da er ja anderweitig schon über eben diese Ware verfügt hatte, und im gegenwärtigen Prozesse verlangte deshalb der Kläger Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Für die Entscheidung des Rechtsstreites kam es nun darauf an, ob jenes Telegramm, dessen Wortlaut oben skizziert worden ist, eine Annahme der Offerte im Rechtssinne bedeutet oder nicht. Wenn jemandem irgend ein Angebot ge macht wird, so muss er, wenn er auf das Geschäft eingehen will, dies unverzüglich zu erkennen geben. Nimmt er das An gebot aber nicht unbedingt an, sondern schlägt er andere Be stimmungen vor als die gemachten, will er etwa an dem Kauf preise, an dem Zahlungsziel, an der Menge der Ware, an ihrer Beschaffenheit oder an ähnlichen Dingen etwas ändern, so hat man darin rechtlich eine Gegenofferte zu erblicken, mit welcher die erstere, die von der anderen Seite ausgegangen ist, zugleich abgelehnt wird. Bietet beispielshalber A. dem B. 100 Stück zu je 50 Mk. an, und antwortet B. hierauf, dass er den gesamten Vorrat kaufen, jedoch nur 49 Mk. zahlen wolle, so hat er keinerlei Anspruch auf Lieferung der Ware, selbst nicht 'einmal, wenn er nachträglich 50 Mk. zu zahlen sich bereit erklärt; denn mit seiner Gegenofferte hat er das Angebot des A. abgelehnt. Die Annahme-Erklärung muss also erstens ohne Säumnis und zweitens ohne jede Bedingung und Einschränkung geschehen. Wenn aber, wie hier, der Kläger telegraphisch seine Zustimmung in aller Kürze ausspricht und zugleich mitteilt, es werde ein Brief folgen, so ist daraus nicht ersichtlich, ob in diesem Begleitschreiben nicht vielleicht abweichende Vorschläge enthalten sein werden, und hier lag diese Auffassung um so näher, als der Kläger noch die Bemerkung hinzugefügt hatte: „verbindungshalber geordnet“. Er wollte damit zum Ausdrucke bringen, dass ihm daran gelegen sei, die Verhandlungen im Gange zu erhalten und nicht die Ver mutung gegen sich aufkommen zu lassen, als ob er die Offerte ablehne. Aber gerade deshalb war seine Erklärung geeignet, der Auffasung Raum zu geben, dass er nur nach Massgabe des angekündigten Schreibens sieh auf das Geschäft einzulassen willens sei, also die Bedingungen nicht samt und sonders billigen werde. Demgemäss, so hat das Stettiner Oberlandesgericht in seinem Er kenntnisse vom 12. April 1906 entschieden, brauchte sich der Beklagte nicht mehr an seine Offerte gebunden zu halten, das Telegramm des Klägers gab ihm die volle Verfügungsfreiheit über die Ware zurück. Oft ist es nun in hohem Grade wünschenswert, die tele graphisch ausgesprochene Zustimmung brieflich zu wieder holen, schon der Sicherheit wegen. Ein Brief trägt die eigen händige Unterschrift dessen, von dem er ausgeht, oder doch wenigstens die eines Vertreters, und beseitigt daher Zweifel, für die bei einem Telegramm sehr wohl Raum ist. Der Adressat eines Telegramms empfängt nicht die Originalniederschrift des Absenders, er kann also auch nicht prüfen, ob der Name, der unter der Depesche steht, von der Hand des anderen herrührt oder ob hier nicht vielleicht eine Mystifikation vorliegt, die ein anderer sich erlaubt hat. Deshalb wiederholt man das, was man telegraphisch kund gegeben hat, noch einmal in einem Briefe, ganz ebenso, wie man auch telephonische Gespräche, wenn sie wichtigeren Inhalts sind, brieflich zu bestätigen pflegt. Dazu rät bei Unterhandlungen durch den Fernsprecher die Gefahr, dass der andere falsch gehört habe, bei Telegrammen wiederum die Besorgniss, dass die Kürze des Ausdrucks zu missverständlichen Auffassungen führe. Wie hätte sich nun in unserem Falle der Kläger verhalten sollen, um den Gedanken, dass er vielleicht andere Bedingungen stellen könne, auf seiten des Beklagten zu beseitigen, um also seine Annahme der Offerte zu einer definitiven und wirksamen zu gestalten? Er hätte dann beispielsweise in dem Telegramm sagen müssen: „Acceptiere Geschäft mit allen Bedingungen, Brief folgt“, und hätte er in diesem Schreiben noch einmal und viel leicht in grösserer Ausführlichkeit und Deutlichkeit auseinander setzen können, was er zu kaufen willens sei und welchen Preis er dafür bewillige, wann er ihn zu zahlen gedenke und ähnliches mehr. Der Zusatz, verbindungshalber geordnet, den der Kläger für gut befunden hatte, gereichte ihm vollends zum Nachteile. Er wollte damit besagen, dass er telegraphisch antworte, nur um die Sache festzuhalten, der andere hatte aber herausgelesen, dass
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder