Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Liste der Teilnehmer am Verbandstage zu Magdeburg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vom kleinen Befähigungsnachweis
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- ArtikelCentral-Verband 257
- ArtikelDer Verbandstag des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher in ... 258
- ArtikelVon der Bayer. Jubiläums-, Landes-, Industrie-, Gewerbe- und ... 264
- ArtikelJuristischer Briefkasten 266
- ArtikelListe der Teilnehmer am Verbandstage zu Magdeburg 267
- ArtikelVom kleinen Befähigungsnachweis 267
- ArtikelGemeinschaftliche Konferenz der Vetreter der Verbände des ... 268
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 269
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 270
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 271
- ArtikelVerschiedenes 271
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 271
- ArtikelArbeitsmarkt 272
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 17. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 267 Skontos beginne, nicht die Rede sein. Es handelt sich ja hier darum, dass innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Kauf preisforderung Zahlung geleistet werde. Ist aber die Forderung des Verkäufers noch gar nicht fällig, so kann auch von pünkt licher Begleichung der Rechnung durch den Käufer und von der Ausnutzung eines Skontos nicht die Rede sein. Entscheidend ist also der Tag, an welchem der Apparat in gebrauchsfähiger und einwandsfreier Beschaffenheit bei Ihnen eingetroffen ist, und wenn Sie von da ab gerechnet innerhalb 30 Tagen den Kauf preis an den Fabrikanten abführen, so haben Sie die Frist ge wahrt und können Anspruch auf das Skonto erheben, mag auch inzwischen seit der ersten Ablieferung der Ware ein sehr viel längerer Zeitraum verstrichen sein. E. L. in M. Der Besteller, für den Sie eine Reparatur angefertigt haben, muss, bevor er Zahlung leistet, unbedingt die Möglichkeit haben, sich davon zu überzeugen, dass die Arbeit von gehöriger Beschaffenheit sei, und deshalb kann er. wenn nicht das Gegenteil vorher ausdrücklich vereinbart worden ist, die Honorierung der Nachnahme ablehnen. Sie hätten sich also vorher besonders ausbedingen müssen, dass Sie per Nachnahme schicken dürfen oder Sie hätten durch einen Vertrauensmann oder dergl. die Uhr zur Besichtigung vorlegen lassen sollen mit der Weisung, dass sie ihm ohne Zahlung nicht ausgehändigt werde. Hat er nun den Betrag, um den es sich handelt, bei einer Bank deponiert, so dürfte alles geschehen sein, was Sie zu Ihrer Sicherheit beanspruchen können; rechtlich jedenfalls ist die Möglichkeit nicht gegeben, noch mehr zu verlangen. Dr. B. Liste der Teilnehmer am Verbandstage zu Magdeburg. egenwärtig zählt der Central-Verband 101 Vereinigungen, deren Gesamtmitgliederzahl über 2900 beträgt. Auf dem Magdeburger Tage vertraten 62 Delegierte 209 Stimmen. Die Delegierten sind in folgendem Verzeichnis mit * versehen, während die anwesenden Mitbegründer des Verbandes, die vor 30 Jahren in Harzburg versammelt waren, durch gesperrten Druck ausgezeichnet worden sind. Von den 64 Vereinen des Verbandes waren 42 vertreten, von 19 freien Innungen 13, von 11 Zwangsinnungen 8 und von 7 Landesverbänden 6. Liste der Festteilnehmer, soweit deren Namen festgestellt werden konnten: * Christoph Adam-Erfurt, Georg Allgeier-Leipzig, * Richard Andrä-Meissen, Herrn. Baessler-Rosslau a. E., *Jos. Berrisch-Düsseldorf, ‘Paul Berthold- Oschersleben, *C. Böhnke-Berlin, Georg Bohm - Gommern, * Ernst Born-Berlin, Otto Bosse-Berlin, *H. Brückmann - Mainz, ‘Robert Brüggemann-Magdeburg, Fritz Cordes-Leipzig, *Wilh. Devin-Karlsruhe, *Jean Dilger-Köln, Adolf Ehrecke-Magdeburg, * Bruno Ehrler - Zwickau, ‘Otto Ermisch-Burg, Edm. Eyermann-Schwenningen a. N., *Rob. Freygang-Leipzig, *H Gallus-Dresden, Otto Gasser sen.-Magdeburg, Paul Gasser jun.-Magdeburg, ‘Friedr. Gockel- Remscheid, ‘Hermann Grabe-Leipzig, * Wilhelm Greune-Nürnberg, Arno Haas-Leipzig, Arthur Hartmann-Leipzig-Reudnitz, ‘Heinrich Heid-Frank- furt a. M -Bockenheim, Richard Heintzel-Haynau i. Schles., ‘Rieh. Hempel- Breslau, Carl Henckel-Burg (Mitbegründer des Central-Verbandes), *Rob. Herrmann-Halberstadt, H. Herrfurth-Magdeburg, ‘Jul. Hertzog sen.-Görlitz Mitbegründer), E. Hesse-Berlin, *H. Hillgenfeldt-Herford (Westf.), Gust. Hinriehs- Frankfurt, Herrn. Horrmann-Leipzig, ‘Friedr. Hoschke-Gotha, *Andreas Huber jun.-München, * Georg Jasoh-Hannover, *R. Kapitzke-Alten burg, K. Knapp-Halle a. S., *E. Knupper- Harburg, *Ferd. Költzsch-Eilenburg, *Paul Krasemann - Rostock, *A. Krauss-Hettenbach sen.-Stuttgart (Mit begründer), ‘Louis Kücker-Weinböhla b. Meissen, Rieh. Lange-Glashütte (Mit begründer), Rudolph Laas, im Hause Etzold & Popitz-Leipzig, Leuthold, i. Fa. Götting & Leuthold-Leipzig, *Herm. Lindner-Nauen, Herrn. Linnartz- Köln, Carl Marfels-Berlin, Max Marfels jun.-Berlin, Herrn. Matthay - Magdeburg, *H. A. Meinecke-Hamburg, Paul Meinert-Eisleben, ‘Emil Meyer-Stendal, Th. Meyer-Genthin, Hermann Moosmann-Magdeburg, ‘Carl Müller-Stuttgart, *Otto Müller-Aschersleben, P. Müller-Burg, ‘Robert Müller-Leisnig, Th Müller-Parey a. d. E., *F. Neuhofer - Berlin, Carl Nopper-Weissenfels, Aug. Oelgart-Berlin, *Wilh. Oelschläger-Halberstadt, *M. A. Oesterreicher-Würzburg, ‘Moritz Oettel-Chemnitz, Willi Paschen-Hagen (Westf.), *Herm. Regel- Salzuflen (Lippe-Detmold), Jul. Reinhard - Hannover, ‘Paul Reissmann - Kamenz, ‘Johannes Ritt sen.-Altona (Mitbegründer), Wilh. Robbe-Magdeburg, F. Rosenkranz-Leipzig, ‘Ernst Sackmann jun.-Altona, Herrn. Schäfer-Oschers- leben (Mitbegründer), ‘Wilh. Schenk-Osnabrüok, ‘Gust. Schlesicky - Frankfurt, ‘Ernst Schmidt-Dresden, Wilh. Schoekel-Magdeburg, ‘Roh. Schreck-Berlin, H. Em, Schröder-Lüneburg (Mitbegründer), Franz Schröder-Magdeburg-B., 0. Schünemann-Magdeburg, ‘Heinr. Schütze-Magdeburg-Buckau, Wilh. Schultz - Berlin, ‘Otto Schulz-Rochlitz, ‘Rieh. Schulz - Stendal. Oskar Schurig- Magdeburg, ‘Friedr. Schwank-Köln-Deutz, ‘Fritz Seelmann - Dessau, ‘Heinr. Sievert-Grossenmarpe (Lippe-Detmold), Ludwig Stephan-Calbe a. S (Mit begründer), Prof. L. Strasser-Glashütte, Max Strasser-Nürnberg, ‘Arnold Strietzel- Weissenfels, ‘Friedr. Thormählen-Elmshorn, Karl Thormann-Dessau (Mitbegründer), ‘Ernst Trübenbach-Chemnitz, ‘Hilmar Weise-Blankenhain, ‘Alfred Wendt-Nauen, Ludwig Wermuth-Magdeburg, Carl Wernicke-Stassfurt, ‘Otto Wiese-Bonn, HeiDr. Wolter-Schönebeck, E. Zeneker-Braunschweig, ‘Robert Ziegengeist-Gera, Adolf Zschiesche - Mülheim (Ruhr). Der wiedergewählte Verbandsvorstand bestehtaus folgenden Kollegen: Rob. Freygang, I. Vorsitzender; Herrn. Horrmann, II. Vorsitzender, Georg Allgeier, I Schriftführer; Arno Haas, II. Schriftführer und Fritz Cordes, Kassenführer. Die bisherigen Vertrauensmänner nahmen die Wahl auch für die neue Verbandsperiode wieder an, es sind folgende Kollegen: Wilh. Devin-Karls ruhe, Rieh. Hempel-Breslau, Aug. Oelgart-Berlin, Gust. Schlesicky-Frank- furt a. M und Friedr. Sch wank-Köln-Deutz. Vom kleinen Befähigungsnachweis. \on Dr. jur. Bibßrfßld. fNachdruck verboten.] enn man im täglichen Leben vom Lehrling spricht, so denkt man dabei unwillkürlich auch als Pendant dazu an seinen Meister, und es darf keineswegs als un erheblich und gleichgültig bezeichnet werden, dass sich der Volksmund, gerade wenn solche Verhältnisse zur Sprache kommen, an den Ausdruck „Lehrherr“, der dem Gesetze zu eigen ist, gar nicht gewöhnen will. Meister und Lehrling sind und bleiben für die im praktischen Leben stehenden Kreise un zertrennliche Korrelate. Diese Erscheinung beruht aber keineswegs auf einer Zufälligkeit, sondern sie ist innerlich wohl begründet; denn der Laienverstand kann die Sache nicht anders ansehen, als so, dass nur derjenige, der die Meisterschaft in seinem Fache errungen hat, sich der Aufgabe unterziehen darf, Lehrlinge an zunehmen, um sie seinem Berufe zuzuführen. Warum aber hat die Gesetzessprache, gerade wo sie das Verhältnis zwischen dem Lehrling und demjenigen, von dem er ausgebildet werden soll, erörtert, den Ausdruck „Meister“ sorg fältig und ausnahmslos vermieden, und anstatt dessen die Be zeichnung „Lehrherr“ gesetzt? Die Antwort ist leicht gegeben: es braucht nämlich derjenige, der Lehrlinge halten will, gar nicht Meister zu sein. Die Anforderungen, die das Gesetz an seine Fähigkeiteu in technischer Hinsicht stellt, sind sehr viel geringere; man verlangt von ihm nicht den Nachweis eines gewissen Könnens, sondern man gibt sich damit zufrieden, wenn man nur aus rein äusserlichen Umständen formell auf eine solche Befähigung seinerseits schliessen kann. Kommt in Frage die Ausbildung eines jungen Mannes für einen Beruf, der nicht im Sinne des Gesetzes ein Handwerk ist, also etwa beispielsweise seine Anleitung in der Kochkunst oder dergl., so wird die Be fugnis, Lehrlinge zu halten oder anzuleiten, jedermann zuge sprochen, sofern er nur im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet. Zu Gunsten des Handwerkerstandes ist die Gewerbe ordnung allerdings etwas weiter gegangen; es ist aber un verkennbar, dass sie diesen Schritt nach auswärts nur ausser ordentlich zaghaft getan hat und dass sie dabei auf einem Punkt stehen geblieben ist, den man noch lange nicht als die Hälfte des Weges bezeichnen kann. Der § 129 der Gewerbe-Ordnung bestimmt die Vorbedingungen, die jemand erfüllt haben muss, wenn er Lehrlinge anleiten, d. h. in dem Fache selbst unter weisen will. Er muss das 24. Lebensjahr erreicht und in dem Berufe, in den er den anderen einführen will, „entweder die von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit, oder so lange die Handwerkskammer einer Vor schrift über die Dauer der Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig ausgeübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen sein.“
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