Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vom kleinen Befähigungsnachweis
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gemeinschaftliche Konferenz der Vetreter der Verbände des Edelmetallgewerbes am 17.06. 1906 in Pforzheim
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- ArtikelCentral-Verband 257
- ArtikelDer Verbandstag des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher in ... 258
- ArtikelVon der Bayer. Jubiläums-, Landes-, Industrie-, Gewerbe- und ... 264
- ArtikelJuristischer Briefkasten 266
- ArtikelListe der Teilnehmer am Verbandstage zu Magdeburg 267
- ArtikelVom kleinen Befähigungsnachweis 267
- ArtikelGemeinschaftliche Konferenz der Vetreter der Verbände des ... 268
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 269
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 270
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 271
- ArtikelVerschiedenes 271
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 271
- ArtikelArbeitsmarkt 272
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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268 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 17. Man braucht also nur entweder einen ordnungsmässigen Lehrgang durchgemacht und mit der Gesellenprüfung ab geschlossen zu haben oder man braucht gar nur tatsächlich fünf Jahre lang das Handwerk selbständig ausgeübt oder in ihm als Werkmeister tätig gewesen zu sein, um nach dem Gesetze ohne weiteres die volle Qualifikation für den Lehrherrn zu be sitzen. Schon der Geselle oder Gehilfe eignet sich also zum Lehrherrn, er braucht gar nicht einmal Meister zu sein. Wenn man hieran festhält und sich auf der anderen Seite wiederum vergegenwärtigt, wie sorgfältig und nachdrücklich, ja man könnte beinahe sagen, wie zärtlich sich das Gesetz des Lehrlings an nimmt, wie es darauf bedacht ist, ihn gegen Ausbeutungen und Ueberlastung zu schützen, damit er nur ja alle Zeit und alle Kraft der eigenen Fortbildung und beruflichen Entwicklung widmen könne, wenn man diese beiden Tatsachen einander gegenüber stellt, so drängt sich ein Widerspruch auf, der sich kaum lösen lässt, Hier soll alles geschehen, was nach Lage der Verhältnisse überhaupt möglich ist, damit aus dem Lehrlinge dereinst ein tüchtiger Fachmann werde, und dort legt man nicht einmal Gewicht darauf, dass derjenige, der ihn unterweist und anleitet, auch hierzu die ausreichenden Fähigkeiten besitze. Der Lehrherr braucht nicht Meister zu sein; es wird von ihm also nicht er fordert, dass er sein Fach vollständig und sicher beherrsche, sondern jeder Geselle und Gehilfe, der älter als 24 Jahre ist, reicht in den Augen des Gesetzes aus, um diese schwere Auf gabe würdig zu lösen. Ja, er braucht gar nicht einmal in dem Fache selbst gross geworden zu sein; wenn er auf eigene Rechnung nur einen selbständigen Betrieb errichtet und ihn aufs Geratewohl fünf Jahre lang fortgeführt bat, so hat er sich wiederum, natürlich nur nach der Meinung des Gesetzgebers, schon das nötige Mass von Wissen und Können angeeignet, um einen tüchtigen Handwerker in der Branche aufzuziehen. Zwei Uebelstände aber sind es, die sich mit Notwendigkeit aus diesen Zuständen ergeben mussten, und unter denen heut zutage der gesamte Handwerkerstand leidet; es sind der Lehrer gar zu viele, und unter ihnen wiederum doch verhältnismässig wenige, die ihrer Aufgabe gewachsen sind. Demgemäss ist die Zahl der Lehrlinge, die in das Fach aufgenommen werden, eine viel zu grosse, und die Ausbildung, die ihnen zuteil wird, eine keineswegs überall befriedigende; denn wer selbst nichts Ordent liches gelernt hat und sein Fach nicht vollkommen beherrscht — wie soll der im Stande sein, einem anderen etwas Gründliches beizubringen? Er müsste ihn ja mehr lehren, als er selbst weiss! Jeder Beliebige, der nur über ein halbes Wissen verfügt, jeder Pfuscher und Stümper, kann Lehrlinge anleiten und diese dann als selbständige Gewerbetreibende auf das Publikum loslassen. Die notwendigen Folgen, die sich an solche Verhält nisse und Zustände knüpfen müssen, brauchen hier kaum ge schildert zu werden. Wer mit Verständnis die Vorgänge des täglichen Lebens, die sich um ihn herum abspielen, beobachtet, vermag die Antwort sich selbst zu geben, eine Antwort, die freilich recht wenig erbaulich klingt. Da ist es denn gerade das Bestreben aller derjenigen, die sich unter dem Schlagwort „der kleine Befähigungsnachweis“ geeinigt haben, dass die Befugnis, Lehrlinge anzuleiten, nur demjenigen innewohnen soll, der nicht bloss die Gesellenprüfung, sondern auch die Meisterprüfung mit Erfolg bestanden hat, während alle anderen, die nicht zugleich Meister sind, auch nicht Lehrherren sein dürfen. Das Wort „Meister“, dieser alte Ehrentitel des Handwerkers, soll auch in dieser Beziehung wieder zur vollen Geltung kommen, und die ab geblasste inhaltslose Bezeichnung „Lehrherr“ ein für allemal ver drängen. Man hat für dieses Verlangen das Schlagwort „kleiner Befähigungsnachweis“ geprägt, im Gegensatz zu dem grossen Befähigungsnachweise, von dessen Führung die Berechtigung ab- hängen soll, überhaupt den Beruf selbständig für eigene Rechnung ausüben zu dürfen. Diesen sogen, grossen Befähigungsnachweis hier zu erörtern, kann nicht die Aufgabe sein; es handelt sich dabei um ein ebenso schwieriges und weittragendes Problem, wie zugleich auch um ein Postulat, das man nach Lage der Sache vorläufig zu den unerreichbaren rechnen muss. Aber den kleinen Befähigungsnachweis in die Gesetzgebung eingeführt zu sehen, dürfte kaum jenseits der Grenzen dessen, was unter den gegebenen Verhältnissen erlangt werden kann, liegen, und wenn man ihn einführt, so würden darunter berechtigte Interessen sicherlich nicht zu leiden haben insbesondere dann nicht, wenn man zu Gunsten derjenigen, die für die Zukunft der Anleitungs befugnis entkleidet werden sollen, ein Uebergangsstadium von angemessener Dauer schaffen wollte. In manchen Kreisen verknüpft man aber mit dem Verlangen nach Einführung des kleinen Befähigungsnachweises noch etwas anderes: nämlich das Verlangen, dass jeder Lehrling zur Ab legung der Gesellenprüfung gezwungen werden soll. Man hofft, dass, wenn eine entsprechende Bestimmung zum Ge setze erhoben würde, die Lehrlinge fleissiger und willfähriger sein würden, als sie es jetzt sind, wo sie sich immer noch mit dem Gedanken trösten können, dass sie sich ja der Gesellen prüfung, wenn sie sich ihr nicht gewachsen fühlen sollten, ent ziehen können. Unverkennbar besteht in den Reihen der jungen Leute auch eine gewisse Abneigung gegen diese Prüfung; sie ist aber nicht bloss einzig und allein auf das Misstrauen in die eigene Kraft und in das eigene Können zurückzuleiten, es wirken hier auch noch mancherlei andere Einflüsse mit, die nicht einmal angedeutet, jedenfalls aber nicht des näheren erörtert werden sollen. Gewiss muss es als wünschenswert bezeichnet werden, wenn jedes Lehr- verhältnis seinen ordnungsmässigen Abschluss in der erfolg reichen Gesellenprüfung findet; allein einen direkten Zwang in dieser Richtung ausüben zu wollen, muss als ein verfehltes Be ginnen angesehen werden. Das Gesetz macht es jetzt schon dem Lehrherrn zur Pflicht, den Lehrling nach Kräften „dazu anzu halten“, dass er sich der Prüfung unterziehe; allein naturgemäss kann sich der Lehrherr hierbei immer nur auf Vorstellungen und auf Zureden beschränken, ein Mittel, den widerstrebenden jungen Mann zu zwingen, besitzt er nicht. Es ist ein solches auch kaum denkbar, denn schliesslich kann man den am*Ende der Lehrzeit stehenden jungen Mann, der durchaus nicht die Gesellenprüfung ablegen will, doch nicht an den Haaren oder an den Ohren vor die Prüfungskommission schleppen. Mittelbar lässt sieb vielleicht allerdings manches hier er reichen, und es wäre schon ein guter Schritt vorwärts getan, wenn sich z. B. die Angehörigen jedes grösseren Fachverbandes dahin verständigen würden, dass sie nur solche Gehilfen oder Gesellen in Arbeit nehmen, die sich über die bestandene Prüfung ausweisen können. Ein anderes Mittel wäre vielleicht, dass man im Lehrvertrage, dem ja auch der Vater oder der sonstige gesetzliche Vertreter des Lehrlings beitreten muss, ge rade diesen letzteren zu einer Vertragsstrafe für den Fall ver pflichten würde, dass der junge Mann die Prüfung abzulegen sich weigern sollte; auch auf diese Weise würde auf ihn ein oft recht wirksamer Druck ausgeübt werden zu Gunsten der Prüfung. Gemeinschaftliche Konferenz der Vertreter der Verbände des Edelmetall- gewerbes am 17. Juli 1906 in Pforzheim. forzheim war als Ort der ersten Konferenz für die Ver bände des Edelmetallgewerbes gewählt worden als be sonders für den Zweck geeignet. Nachstehend geben wir einen kurzen Bericht über die Konferenz. Anwesend sind die Herren Baumert, Stöffler, Fischer, Schmidt und Lerch, sowie kooptiert Herr Webel als Schriftführer. Zunächst eröffnet und leitet Herr Baumert-Leipzig die Sitzung und beantragt, dass die Konferenz sich dauernd konstituieren möge. Die Anwesenden stimmen diesem Antrage bei. Herr Baumert schlägt darauf den Kreditoren-Verein, bezw. dessen Vorsitzenden, Herrn Stöffler, als Vorsitzenden der Konferenz vor. Herr Stöffler lehnt indes mit Dank und dem Hinweis auf seine viel seitige Tätigkeit im Dienste der Oeffentlichkeit ab, die es nicht gestatte, dass er sich noch mehr als bisher belaste. Herr Lerch schlägt danach Herrn Fischer-Berlin als den Vertreter des Ver bandes deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede vor, be-
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