Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Kapitel "Sonntagsruhe"
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Etwas über Kalkulation
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- ArtikelCentral-Verband 289
- ArtikelBericht über den XII. Verbandstag 290
- ArtikelZum Ausbau der Handwerker-Organisation 291
- ArtikelZum Kapitel "Sonntagsruhe" 292
- ArtikelEtwas über Kalkulation 293
- ArtikelDer elsass-lothringische Bezirksverein Deutscher Ingenieure in ... 295
- ArtikelAusstellung für Handwerk und Gewerbe in Forst (Nieder-Lausitz) 297
- ArtikelVon der Bayer. Jubiläums-, Landes-, Industrie-, Gewerbe- und ... 297
- ArtikelAstronomisches 298
- ArtikelJuristischer Briefkasten 299
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 299
- ArtikelJubelfeier in Glashütte 299
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 299
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 302
- ArtikelVerschiedenes 302
- ArtikelVom Büchertisch 303
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 303
- ArtikelArbeitsmarkt 304
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 19. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 293 die sich eingestellt hatten, schleunigst zu beseitigen und sie ihm spätestens noch am nächsten Tage wieder ins Haus zu schicken, da er ihrer nicht entraten könne. Darauf ist ein anderer, den wir Z. nennen wollen, gekommen und hat eine kleine goldene Damenuhr gekauft, mit der er am nächsten Tage seiner Tochter ein Geburtstagsgeschenk machen will. Auch er äussert den Wunsch, dass die Uhr am Sonntage der jungen Dame, der sie zugedacht sei, überbracht werde. X. muss also am nächsten Sonntage durch seinen Lehrling zwei Uhren austragen lassen; an der einen hat er sich als Handwerker betätigt, er hat sie repa riert, während es sich bei der zweiten lediglich um ein Kauf geschäft handelt. Da hat nun die Ansicht, die bisher als die unbestritten herrschende galt, gesagt: Die zweite Uhr, die Z. für seine Tochter gekauft hat, darf der Uhrmacher X., ohne gegen das Gesetz zu verstossen, ihr am Sonntag durch seinen Lehrling oder einen sonstigen Boten ins Haus schicken, vorausgesetzt, dass dies innerhalb derjenigen Stunden geschieht, während welcher nach den ortspolizeilichen Bestimmungen ein Handelsbetrieb stattfinden darf; denn hier liegt ein Handelsgeschäft vor. Im ersten Fall aber ist die Zusendung der Uhr am Sonntag unzu lässig, denn diese Massnahme fällt in den Handwerksbetrieb des X., und ein solcher ist für den ganzen Sonntag vom Gesetz bei Strafe untersagt. Zu dieser Ansicht hat sich unter anderm das Kammergericht bekannt; in der Literatur wird sie von nicht minder beachtens werter Seite vertreten, und schliesslich hat auch in ihrem Sinne sich eine Verordnung des Königl. Sächsischen Ministeriums des Innern vom 30. Juni 1892 ausgesprochen. Die Unterscheidung, die hier getroffen wird, mag eine sehr feine und geistreiche sein; es liegt aber auf der Hand, dass sie den Verkehr nur wenig zu befriedigen vermag, und dass sie gerade das, was man mit Recht in unserer Zeit so sehr bekämpft, nämlich die Haarspalterei und die Tüftelei, befördern muss. Demgegenüber verdient es daher mit um so grösserer Befriedigung festgestellt zu werden, dass man in der neuesten Zeit sich von dieser Ansicht, die allzu sehr am Buchstaben haftet, abkehrt und einer freieren Handhabung des Gesetzes Raum gibt. Vor allem ist es das Badische Ministerium des Innern, das in dieser Sache, und zwar in einer Verordnung vom 26. Mai 1906 das Wort ergriffen hat. Im Hinblick auf die soeben gekennzeichnete Auslegung des Gesetzes heisst es nun in dieser Verordnung: „Dieser Ansicht (d. h. der älteren) kann nicht beigetreten werden. Auf die mehr oder weniger vom Zufall abhängige Tatsache, ob der Gegenstand, der am Sonntage ausgetragen wird, auf Bestellung angefertigt oder repariert worden ist, oder ob es sich um eine Sache handelt, die fertig vom Lager gekauft wurde, kann es für die Entscheidung nicht ankommen. Es wird vielmehr grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Austragen von Sachen in solchen Geschäften, wo Handels- und Handwerksbetrieb Zusammentreffen, immer als eine handels gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, so dass also das Verbot der Sonntagsarbeit, das für Handwerksstätten besteht, hier nicht Platz greift.“ Dr. jur. Biberfeld. Etwas über Kalkulation. Eine Plauderei. [Nachdruck verboten.] „Sie brauchen allerdings nichts zu wissen von geschäftlicher Kalkulation, Meister Uhrmacher!“, rief der Mechanikus Huber über den Tisch und sandte diesen geharnischten Worten spitze Blicke nach. Dann nickte er zur Bekräftigung ein paar Mal energisch mit dem Kopf und fuhr fort: „Die Rechnerei ist weiss Gott kein Kunststück. Sie beziehen vom Grossisten z. B. eine Uhr um 40 Mk., verkaufen sie um die Hälfte teurer, also um 60 Mk. und haben mir nichts, dir nichts 50 Proz. verdient! Habe ich nicht recht, Herr Steinberg?“ Der Angeredete, eine interessante Erscheinung mit schwarzem Vollbart, gelichtetem Haupthaar und kreisrunden Brillengläsern, dirigierte den gelehrten Blick, der bis jetzt krampfhaft an der Zimmerdecke das Welträtsel abzulesen schien, auf die profane Alltagsumgebung in Gestalt eines von Büchern strotzenden Studier zimmers und der beiden Geschäftsleute herab und fragte mit ver bindlichem Tonfall: „Wie sagten Sie doch eben, verehrter Meister? Die Pyramiden sind der okkulten Wissenschaft zufolge viel älter als die Aegyptiologen gemeiniglich annehmen. Da haben Sie recht. Wie? Sie sprachen von etwas anderem? Pardon! Dann wiederholen Sie bitte “ Meister Huber trägt nochmals die „spielend leichte“ Kalku lation vor, bei der man so einfach 50 Proz. verdiene. Ob er nicht recht habe? „Gewiss“, repliziert Herr Steinberg mit Nachdruck und fährt mit dozierender Stimme fort: „Sie haben recht, mein Lieber, voll kommen recht! 60 weniger 40 ist 20; und 20 ist 50 Proz. aus 40. Setzen Sie sich! Pardon, die Herren sitzen ja schon!“ Herr Steinberg wähnte sich offenbar momentan in der Fachschule, wegen deren Unterrichtsausbau die beiden Meister mit ihm eine Unterredung pfiogen. Herr Steinberg war nämlich Fachlehrer an der gewerblichen Fortbildungsschule, etwas schrullenhaft, sonst aber ein guter Kopf, dem der „Professor“ schon in greifbarer Nähe stand. Auf die rechnerische Vorführung Steinbergs folgte eine Pause. Huber genoss die Befriedigung des Siegers, der Uhrmacher über legte und schüttelte den Kopf und Steinberg war offenbar wieder in das Land der Pharaonen zurückgekehrt. „Herr Professor, erlauben Sie, verzeihen Sie, die Geschichte kann nicht stimmen!“ Mit diesen Worten unter brach der Uhrmacher die Pause. „Wenn ich um 60 Mk. verkaufe und dabei 20 Mk. verdiene, so beträgt mein Verdienst ein Drittel des Preises, das sind 33V 3 Prozent. Wenigstens habe ich meiner Lebtag so gerechnet.“ „Jetzt haben Sie recht!“, antwortete schmunzelnd Herr Steinberg, den der Titel „Professor“ stets liebenswürdig stimmte, „Sie sind ein guter Rechner, Sie werden den Weg zum Wohl stand . . . .“ „Unsinn!“, unterbrach ihn jetzt aber der Mechaniker, „meine Rechnung ist die richtige, Sie haben’s ja selbst zugegeben. Der Verdienst ist 50 Proz., das ist so klar wie Heringstunke! Das streitet mir kein Mensch ab!“ Aber auch der Uhrmacher kam in Aufregung und rief da zwischen: „Was verstehen denn Sie von Kalkulation! Lassen Sie sich Ihr Schulgeld herauszablen, Sie rechthaberischer Mensch, Sie! Bei Ihnen fehlt s offenbar an den Anfangsgründen!“ „Ruhig, ruhig meine Herren! Sie sind doch nicht bei mir, um zu streiten! Es kann ja mancher in der ,Geographie 4 schwach sein und trotzdem ein ganzer Mensch werden, doch Spass bei seite: Meine Herren, Sie haben tatsächlich alle beide recht .... Lassen Sie mich ausreden! Nämlich: Wenn man den Verdienst vom Selbstkostenpreis berechnet, so würde er im vorliegenden Fall wirklich und ohne Zweifel 50 Proz. betragen. Da aber der Selbstkostenpreis noch keinen Verdienst bedingt, der Verdienst vielmehr erst eintreten kann, wenn der Verkauf betätigt ist, deshalb berechnet man den Verdienst richtiger vom Verkaufspreis (=60Mk.), in welchem Falle sich der erstere auf 33 V 3 Proz. berechnet. Wenn ich ein Haus kaufe um 20000 Mk. und es um 30000 Mk. verkaufen will, so kann ich vom Verdienst erst reden, wenn es wirklich verkauft ist. Angenommen, ich löse dann beim Verkauf 30000 Mk., so habe ich nicht 50 Proz. verdient, denn das würde 15000 Mk. Gewinn bedingen, sondern nur ein Drittel des Verkaufspreises; mein Reingewinn ist also 33V 3 Proz. Man könnte folgende Formel ansetzen: Wenn ich auf den Selbst kostenpreis 50 Proz. dazuschlage, so gehört mir vom Ver kaufspreis ein Drittel oder 33V 3 Proz. als Gewinn.“ Der Uhrmacher zollte Beifall, der Mechaniker konnte sich aber immer noch nicht über die „komische Rechnerei“ beruhigen. Er hub wieder an: „Mag dem sein, wie ihm wolle, ob ich’s jetzt so oder so nenne, der Verdienst ist doch alleweil der gleiche, er wird nicht mehr, ob ich ibn mit 50 oder 337s Proz. annehme. Uebrigens hat os nicht jeder so leicht mit dem Kalkulieren, wie Sie, Meister Uhrmacher, der sich einfach Waren kommen lässt und mit an sehnlichem Gewinn wieder verkauft, Ich in meinem Geschäft hab's nicht so leicht. Ich muss alles erst auf eigenen Maschinen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder