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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nachtrag zur Magdeburger Tagung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- ArtikelCentral-Verband 321
- ArtikelHausierhandel und Detailreisen 322
- ArtikelDas 400jährige Stadtjubiläum von Glashütte II 323
- ArtikelSe. Maj. König Friedrich August von Sachsen in Glashütte 324
- ArtikelDie Ausstellung zum Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen ... 325
- ArtikelVerbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der Uhrmacher ... 326
- ArtikelNachtrag zur Magdeburger Tagung 327
- ArtikelJuristischer Briefkasten 328
- ArtikelVon der Dresdner Kunstgewerbe-Ausstellung 329
- ArtikelDie Ergebnisse des Weltpostkongresses in Berlin 329
- ArtikelKonkursmassen-Verkäufe 330
- ArtikelAufzieh- und Zeigerstellvorrichtung an Remontoiruhren mit ... 331
- ArtikelNeuheiten 332
- ArtikelDer Meistertitel 332
- ArtikelSprechsaal 333
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 333
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 334
- ArtikelVerschiedenes 335
- ArtikelVom Büchertisch 336
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 336
- ArtikelArbeitsmarkt 336
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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328 Allgemeines Journal der Uhrmaeherkunst. Nr. 21. ich auch den Auftrag hatte, Ihnen herzliche Grüsse von Ihren schwäbischen Kollegen zu bestellen. Allein es war schon sehr vorgerückte Stunde und dann sind wir Schwaben etwas schwer fällig — wir leiden ihnen gegenüber an schwerer Zunge und sind nicht so redegewandt; ja, man spricht von uns häutig sogar als von einfältigen Schwaben. Meine verehrten Herren Kollegen, es würde schwer sein, in einem so grossen Kreise von norddeutschen Brüdern Sie eines ändern belehren zu wollen; aber eines möchte ich doch zu unsern Gunsten erwähnen. Man spricht von uns auch als von biederen Schwaben. Ja, der Dichter des allbekannten Liedes: „Preisend mit viel schönen Reden“, lässt den Schwaben noch viel mehr Gerechtigkeit widerfahren, er legt dem württem- bergischen Grafen Eberhard die Worte in den Mund: „Doch ein Kleinod hält's verborgen. Dass in Wäldern noch so gross Ich mein Haupt kann kühnlich legen Jedem Untertan in Schooss!“ Worauf ihm der Kurfürst vom Rhein anwortete: „Graf im Bart, Ihr seid der Reichste, Euer Land trägt Edelstein!“ — Das war nun freilich in einer Zeit, wo edle Tugenden noch höher geschätzt wurden, als Gold und Edelstein; in einer Zeit, wo man noch von goldenen Tugenden, von goldener Treue, von goldener Freundschaft und Liebe gesprochen, wo man das Prädikat „golden“ noch als höchsten, idealsten Begriff für alles Edle an wandte. Meine Herren Kollegen! Auch wir wollen in diesen Tagen über den Begriff „Gold“ verhandeln, ob wir eine Stempelung von 0.333 zulassen wollen oder nicht. Ich will unseren Ver handlungen nicht vorgreifen; aber wenn ich unsere Bestrebungen mit der vorerwähnten, idealen Bezeichnung „golden“ vergleiche, so beschleicht mich ein wehmütiges Gefühl. Meine lieben Kollegen! Was würden Sie zu einer 8karätigen Treue und Freundschaft sagen? — Meine verehrten Damen, wie würden Sie sich zu einer 8karätigen Liebe stellen, die mit zwei Drittel Falschheit vermengt wäre? Ich meine, wir alle würden solche unechten Gefühle entrüstet zurückweisen. In den 30 Jahren, die ich nun unserem Verbände angehöre, habe ich die Ueberzeugung gewonnen, dass nur echte, goldene Freundschaft und Kollegialität die Mittel sind, unseren Verband zu stärken und unseren Stand zu heben. Diese reine „echt goldene“ Freundschaft und Kollegialität, die wollen wir pflegen sie lebe hoch! • -H'i-fiH Juristischer Briefkasten 1 ). E. L. M. Frage: Muss ein Gehilfe, der zu einer mili tärischen Uebung einzurücken hat, mich sofort nach Erhalt seines Stellungsbefehls in Kenntnis setzen, oder wieviel Tage vor dem Einrücken hat er mich hierüber zu verständigen? Antwort: Die Pflicht des Gehilfen ist es, dem Prinzipal sofort, nachdem er die Einberufungsordre erhalten hat, hiervon Kenntnis zu geben. Besondere Bestimmungen für einen solchen Fall kennt das Gesetz allerdings nicht; der soeben mitgeteilte Satz aber er gibt sich von selbst aus der Erwägung, dass der Gehilfe seinen Dienstvertrag nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu erfüllen hat, die für jeden massgebend sind, der einen Vertrag abgeschlossen und daraus Verbindlichkeiten übernommen hat. E. G., Berlin. Vorausgesetzt, dass die mir gegebene Sach darstellung objektiv zutrifft, so haben Sie allerdings zu Ihrer Kundin Anspruch auf Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens, also auf Erstattung der gesamten Kurkoston, die der Un fall Ihnen verursacht hat und zugleich auch des Ihnen etwa entgangenen Arbeitsverdienstes, wohin auch der Gehalt zu rechnen wäre, den Sie eventuell einem Gehilfen haben zahlen müssen, weil Sie selbst während Ihrer Krankheit die Arbeiten nicht er 1) Alle Rechtsfragen, die sich auf geschäftliche Verhältnisse beziehen beantwortet unser Syndikus, Herr I)r. jur. Biherfeld, Berlin W. 15, Kur- furstendainm C5, unsern Mitgliedern an dieser Stelle und erforderlichenfalls auch brieflich unentgeltlich. ledigen konnten. Der Kunde, der einen Uhrmacher dazu ver anlasst, zur Ausführung der ihm übertragenen Verrichtungen eine Leiter zu besteigen, haftet dafür, dass diese letztere sich in gehörigem Zustande befindet, und er muss, wenn wegen ihrer mangelhaften Beschaffenheit der Uhrmacher zu Schaden kommt, hierfür Genugtuung leisten. Anders würde die Sache natürlich dann sein, wenn Ihnen der Vorwurf eines konkurrierenden Ver schuldens gemacht werden könnte, d. h. wenn Sie bei Aufbietung der nötigen Sorgfalt hätten wahrnehmen müssen, dass die Leiter morsch sei und nachgeberi werde, und wenn Sie sie ungeachtet dessen bestiegen hätten. Dann würde der Richter nach freiem Ermessen je nach den Umständen Ihnen einen Teil Ihres An spruches zuerkennen oder ihn sogar ganz versagen. Den Beweis aber, dass ein solches Verschulden auch auf Ihrer Seite obgewaltet habe, müsste der Gegner führen. Ebenso würde es ihm eventuell obliegen, zu beweisen, dass die an der Unfallstelle umherliegenden Holzschrauben nicht aus der Leiter, sondern aus dem zu Boden gefallenen Gehäuse stammten, d. h. also, dass die Leiter sich in gutem Zustande befunden habe. So lange Ihr Gegner nach der einen oder nach der ändern Richtung hin Ihren Anspruch nicht zu entkräften vermag, besteht dieser letztere zu Recht und be gründet für den Kunden die Verpflichtung zur Leistung, des vollen Ersatzes. P. Z. Was versteht man unter Bijouterieen? Frage: Bei Errichtung meines Geschäftes bezog ich von einem Grossisten für ungefähr 2000 Mk. Gold-, Silber- und Doublewaren, als Ringe, Broehen, Ohrringe, Beschläge, Anhänger, Ketten u. s! w., sowie ein goldenes Armband und einen Brillantring. Am Schluss der Rechnung wurde bemerkt: „Bei Regulierung auf Bijouterie 10 Proz. Rabatt.“ Da ich mit demselben Differenzen bekam, so ersuche ich Sie höflichst, mir mitteilen zu wollen, welch’ einzelne Artikel man unter Bijouterie versteht, bezw. nicht versteht. Antwort: Man muss den Begriff „Bijouterie“ aus dem Zusammenhänge, in welchem er gebraucht worden ist, erklären. Bei Ihnen handelt es sich nun überhaupt um Gold-, Silber- und Double-Waren, und wenn man hiervon den einen Teil als „Bijou terie“ bezeichnen soll, so wird man nicht im Zweifel darüber sein können, dass darunter die nicht echten Gegenstände zu ver stehen seien, also alle diejenigen Sehmucksachen und dergl. mehr, die nicht aus echtem Golde oder Silber hergestellt sind. Be merken möchte ich dabei, dass die Gewerbe-Ordnung selbst sich gelegentlich des Ausdruckes „Bijouterieen“ bedient, so z. B. in § 56. Ziffer 11. Dort aber hat dieses Wort offenbar eine ganz andere Bedeutung, denn es wird in Gegensatz gebracht zu „Schmucksachen“, eine Unterscheidung, die auf Ihren Fall durch aus nicht zutrifl’t. Der Gesetzgeber hat sich übrigens jeder Be griffsbestimmung mit Absicht enthalten und in den Motiven zur Gewerbe-Ordnung und in den parlamentarischen Vorberatungen stets darauf verwiesen, dass dies Sache der Auslegung im Einzel fälle sei. Bei der Auseinandersetzung mit Ihrem Verkäufer dürften Sie demnach den Rabatt von 10 Proz. für alle solche Sachen, die nicht aus echtem Golde oder Silber bestehen, zu beanspruchen haben. J. D. in C. Wenn Sie einem Kunden eine Uhr unter Ueber- nahme der Garantie für eine bestimmte Zeit verkaufen, so sind Sie verpflichtet, alle Reparaturen, die innerhalb dieser Frist sich als nötig erweisen, kostenlos auszuführen, wofern nicht der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig von dem Käufer herbei geführt worden ist. Auf der anderen Seite aber muss sich der Kunde, wenn er eine solche Ausbesserung der Uhr wünscht, mit diesem Anliegen an Sie wenden und erst, wenn Sie ungerecht fertigterweise sich ablehnend verhalten, steht es ihm zu, einen anderen Uhrmacher mit der Sache zu betrauen und die ent standenen Kosten Ihnen in Rechnung zu stellen. Nach der Schilderung aber, die Sie von dem Vorgänge machen, war der Käufer in Ihrem Falle durchaus nicht dazu berechtigt, die Uhr einem Ihrer Konkurrenten zur Reparatur zu übergeben. Seine Behauptung, dass die Ausbesserung, die Sie früher an der Uhr vorgenommen, sich als ungenügend erwiesen hätte und dass er deshalb zu der Ansicht gekommen sei, Sie wären nicht im Stande, die vorhandenen Fehler endgültig zu beseitigen, darf doch kaum ernst genommen werden. Selbst wenn nun aber auch der andere
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