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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Ergebnisse des Weltpostkongresses in Berlin
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Konkursmassen-Verkäufe
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- ArtikelCentral-Verband 321
- ArtikelHausierhandel und Detailreisen 322
- ArtikelDas 400jährige Stadtjubiläum von Glashütte II 323
- ArtikelSe. Maj. König Friedrich August von Sachsen in Glashütte 324
- ArtikelDie Ausstellung zum Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen ... 325
- ArtikelVerbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der Uhrmacher ... 326
- ArtikelNachtrag zur Magdeburger Tagung 327
- ArtikelJuristischer Briefkasten 328
- ArtikelVon der Dresdner Kunstgewerbe-Ausstellung 329
- ArtikelDie Ergebnisse des Weltpostkongresses in Berlin 329
- ArtikelKonkursmassen-Verkäufe 330
- ArtikelAufzieh- und Zeigerstellvorrichtung an Remontoiruhren mit ... 331
- ArtikelNeuheiten 332
- ArtikelDer Meistertitel 332
- ArtikelSprechsaal 333
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 333
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 334
- ArtikelVerschiedenes 335
- ArtikelVom Büchertisch 336
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 336
- ArtikelArbeitsmarkt 336
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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330 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 21. die Sendung schon am Bestimmungsorte angelangt ist. § 3. Briefe, Postpakete und Postanweisungen an Kriegsgefangene sind porto frei. Dasselbe gilt von postalischen Sendungen aller Art, die von Kriegsgefangenen in die Heimat gerichtet werden. § 4. Briefen, die nach dem Auslande gerichtet sind, kann ein „Rückantwort schein“ beigelegt werden. Diese Scheine kosten 28 Centimes, und man erhält für sie eine Briefmarke von 25 Centimes (bezw. 20 Pfennige, 25 Heller u. s. w.), die dann zur Frankatur des Antwortbriefes dient. Der Preis des Rückantwortscheines ist auf 28 Centimes festgestellt worden, um zu verhindern, dass die Scheine in grösseren Beträgen als internationale Münze Ver wendung finden und ferner, weil den Postverwaltungen durch die gegenseitige Verrechnung der Rückantwortscheine Unkosten entstehen. § 5. Das Prinzip der Ersatzpflicht für verloren ge gangene, eingeschriebene Sendungen wird von allen Staaten des Weltpostvereins anerkannt. § 6. Im internationalen Verkehr dürfen Postkarten nach allen Ländern des Weltpostvereins auch auf einem Teil der Adressenseite zu Mitteilungen benutzt werden. Offene Briefe und Postkarten alten Datums in grösserer Anzahl, dürfen im internationalen Verkehr als Geschäftspapiere versandt werden. § 7. Das Porto für Weltpostanweisungen (bisher 25 Centimes für je 25 Frank) wird auf 25 Centimes für je 50 Frank herabgesetzt. Bereits abgesandte Postanweisungen können durch telegraphische Anordnung des Absenders zurückgezogen werden. § 8. Die Gebühr für den Seetransport von Postpaketen mit Wertangabe wird um ein Drittel verringert. Bei Paketen von höchstens 1 kg Gewicht kostet der Seetransport höchstens 1 Frank. Bei Paketen von mehr als 1 kg Gewicht berechnen sich die Kosten des Seetransportes nach der Entfernung. Es treten Ermässigungen von V 2 Frank bis 1 1 / 2 Frank ein. § 9. Die Postämter nehmen im Weltpostverkehr auch Bestellungen auf nur zeitweilig oder mit Unterbrechung erscheinende Veröffent lichungen entgegen. Ein Antrag, die Uebergangsgebühr von ausländischen Zeitungen abzuschaffen, so dass Zeitungen im Weltpostverein zu demselben Preise bezogen werden könnten, wie im Erscheinungs lande der betreffenden Zeitung, wurde nach langer Debatte ab gelehnt. Er war von dem Vertreter Italiens eingebracht worden. Abessinien und China, die den Kongress gleichfalls beschickten, hatten ihren Vertretern keine Befugnis gegeben, den Beitritt ihrer Länder zu erklären. Es wird sich daher erst später ergeben, ob beide Länder dem Weltpostverein beitreten werden. Die beschlossenen Aenderungen bedeuten durchweg einen Fortschritt in der Verbilligung und Erleichterung des Verkehrs. Dass nicht alle Wünsche berücksichtigt werden konnten, war klar. In manchen Dingen hätte indes eine entschlossenere Reform nichts schaden können. So löst die der Rückantwortscheine (§4) das Problem, dem Empfänger eines Briefes im Auslande die Möglichkeit portofreier Beantwortung zu geben, doch nur recht unvollständig, da die Unbequemlichkeit des Umtausches zu tragen ist. Wünschenswerter wäre gewesen, dass in irgend einer Form die Möglichkeit geschaffen worden wäre, das vom Absender über- schickte Postzeichen direkt zur Frankierung der Antwort zu be nutzen. Dr. P., A. Konkursmassen-Verkäufe. [Nachdruck verboton.] ass die Konkursausverkäufe der Todfeind des gewerblichen Mittelstandes sind, braucht man heutzutage wohl kaum noch irgendjemandem zu versichern; es ist dies eine von jenen längst feststehenden Wahrheiten, zu der man sich letztere sich gegen derartige Unglücksfälle versichern kann, während der erstere den Schaden auf alle Fälle selbst zu tragen hat — ein Dritter, auf den er ihn im Wege der Versicherung abwälzen könnte, hat sich bisher noch nicht gefunden. Um so dringender aber ist es deshalb geboten, gegen die unreellen Konkursausverkäufe einzuschreiten gegen solche Ver anstaltungen, die den Konkurs irgend eines ändern nur zum Vorwande oder zum Deckmantel nehmen, um mit grossein Geschreie und bombastischen Anpreisungen einen Konkurs- massen-Verkauf anzukündigen, der in Wahrheit gar nicht vor handen ist. Wenn der Verwalter in Erfüllung seiner Aufgabe die vorhandenen Warenbestände so schnell wie möglich an den Mann zu bringen sucht, und wenn er dabei die Preise tunlichst herabsetzt, nur damit das Lager bald geräumt werde, so wird, wie gesagt, niemand ihm die Berechtigung hierzu absprechen. Wenn aber ein Dritter vom Konkursverwalter das Warenlager gekauft hat und wenn er sich nun daran macht, es im Wege des Einzelverkaufes weiter zu veräussern, so ist dies gar kein Konkursausverkauf mehr, die Waren rühren wohl aus einer Konkursmasse her, aber das ist ein Umstand, der vollkommen unerheblich bleibt und der den grossen Unterschied zwischen der einen und der ändern Veranstaltung nimmermehr aufzu heben vermag. Der Konkursverwalter schlägt die Sachen nötigen falls auch unter dem Herstellungs- oder Anschaffungspreis los, nur damit das Lager geräumt und das Verfahren beendet werde; derjenige aber, der die Vorräte im ganzen von ihm gekauft hat, um sie dann im einzelnen an das Publikum, also an die Kon sumenten abzusetzen, ist immer noch darauf bedacht, hieran einen Verdienst zu erzielen, er kann nicht für jeden nur annehmbaren Preis die Sachen hingeben, sondern muss auf seine Selbstkosten noch einen Aufschlag, seinen eigenen Verdienst, machen, und wer die Verhältnisse kennt, weiss, dass gerade dieser Verdienst keineswegs ein immer sehr bescheidener ist. So erklärt es sich denn auch, dass man in allen Eingaben an die gesetzgebenden Körperschaften, soweit man darin um die Beseitigung der Aus wüchse im Ausverkaufswesen bittet, gerade auf diesen Umstand mit besonderem Nachdrucke hinweist. Man verlangt, dass es rundweg verboten werde, in öffentlichen Ankündigungen und Anpreisungen und bei ähnlichen Gelegenheiten von einem Konkursausverkaufe zu sprechen oder sich einer ähnlichen Be zeichnung zu bedienen, sobald die Ware vom Konkursverwalter aus in eine dritte Hand gelangt ist. Nur so lange der Verkauf durch den Verwalter selbst oder unter seiner Leitung und für Rechnung der Konkursmasse stattfindet, nur so lange dürfe, dahin geht die Bitte, von einem Konkursausverkaufe u. s. w. die Rede sein, später nicht mehr. Neuerdings nun hat sich das Reichsgericht endlich auf denselben Standpunkt gestellt, indem der IV. Strafsenat in einem Erkenntnisse vom 13. März 1906 die Ankündigung eines „Konkurs massen-Ausverkaufes“, die von einem Zwischenhändler ausging, als strafbare Handlung erklärt. Die Sache selbst lag folgender- massen: Irgend ein Geschäftsmann war in Konkurs geraten und der Verwalter hatte in Uebereinstimmung mit dem Gläubiger- ausschusse es für empfehlenswert erachtet, das ziemlich be trächtliche Warenlager im ganzen zu veräussern. Der Angeklagte hatte es von ihm gekauft, hatte noch einige andere Warenvorräte, in deren Besitz er auf irgend welche beliebige Art, die hier nicht interessiert, gelangt war, hinzugenommen, ein Geschäftslokal ge mietet, das Schaufenster und die Aussenseiten voll beklebt mit lauter feuerroten Plakaten, aut denen in Riesenschrift zu lesen war, dass in dem Laden selbst ein „freihändiger Verkauf“ von Konkurswaren statlfinde, an einer ändern Stelle wurde gesagt, es handele sich um einen „Konkursmassenverkauf“ und in viel kleinerem Drucke, so dass der Leser leicht darüber hinweggleiten nicht früher durchzuringen vermochte, bis Tausende und Aber tausende von wirtschaftlichen Existenzen zu Grabe getragen worden , __ waren. Allerdings lässt sich nun freilich nichts dagegen tun, dass I konnte (und auch sollte) war noch bemerkt, dass auch noch das Warenlager eines Geschäftsmannes, dessen Unternehmen zu-J „andere Waren“, d. h. solche, die nicht aus einem Konkurse sammengebrochen ist, zum Ausverkäufe kommt; denn es liegt in I herrührten, hier zum Ausverkäufe gestellt würden. Es ist gegen der iSatur der Sache, dass die Gläubiger so schnell wie möglich j ihn Strafantrag auf Grund des §4 des Wettbewerbsgesetzes ge- die vorhandenen Werte realisieren wollen, um wenigstens zu einem | stellt worden, die Strafkammer beim Landgericht zu Düsseldorf ieile ihres Geldes zu kommen. Solche Ausverkäufe muss daher hatte diesem Begehren gemäss die Verurteilung über den An der Gewerbetreibende ebenso hiunehmen, wie der Landmann Hagelwetter oder Meltau, freilich mit dem Unterschiede, dass der geklagten ausgesprochen und das Reichsgericht endlich verwarf in dem bereits erwähnten Erkenntnisse seine Revision
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