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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Konkursmassen-Verkäufe
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aufzieh- und Zeigerstellvorrichtung an Remontoiruhren mit geteilter Aufziehwelle
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- ArtikelCentral-Verband 321
- ArtikelHausierhandel und Detailreisen 322
- ArtikelDas 400jährige Stadtjubiläum von Glashütte II 323
- ArtikelSe. Maj. König Friedrich August von Sachsen in Glashütte 324
- ArtikelDie Ausstellung zum Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen ... 325
- ArtikelVerbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der Uhrmacher ... 326
- ArtikelNachtrag zur Magdeburger Tagung 327
- ArtikelJuristischer Briefkasten 328
- ArtikelVon der Dresdner Kunstgewerbe-Ausstellung 329
- ArtikelDie Ergebnisse des Weltpostkongresses in Berlin 329
- ArtikelKonkursmassen-Verkäufe 330
- ArtikelAufzieh- und Zeigerstellvorrichtung an Remontoiruhren mit ... 331
- ArtikelNeuheiten 332
- ArtikelDer Meistertitel 332
- ArtikelSprechsaal 333
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 333
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 334
- ArtikelVerschiedenes 335
- ArtikelVom Büchertisch 336
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 336
- ArtikelArbeitsmarkt 336
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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\ Nr. 21. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst, 331 Aut die juristischen Ausführungen, von denen dieser Richter spruch getragen wird, des näheren einzugehen, ist hier nicht der Ort; der höchste Gerichtshof untersucht die einzelnen Tat- bestandsmerkraale des Gesetzes und kommt zu der Ueberzeugung, dass der Angeklagte wissentlich falsche Angaben tatsächlichen Inhalts gemacht habe über den Anlass, bezw. Zweck des Ver kaufs, und dass diese Angaben wiederum geeignet gewesen seien, in dem grossen Publikum den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, eine Wirkung, die von dem Angeklagten wiederum beabsichtigt gewesen sei. Man muss, so wird gesagt, gerade bei solchen Veranstaltungen, wie es Ausverkäufe und dergl. sind, mit dem grossen Publikum rechnen, dass derartige An kündigungen nicht bis ins einzelne studiert, sondern sich nur an die besonders ins Auge springenden Schlagworte, hier also Konkursverkauf hält und auch zwischen diesem Ausdrucke und Konkursmassen-Ausverkauf einen Unterschied gar nicht heraus fühlt, Solche Leute, und gerade auf sie rechnen ja diejenigen, die einen derartigen Ausverkauf in Scene setzen, meinen nun, dass sie es mit einer vom Konkursverwalter ausgehenden Ver anstaltung zu tun haben, ihnen gelten Konkursausverkäufe schon um dieser ihrer Eigenschaft willen als eine Gelegenheit, Waren zu ungewöhnlich billigen Preisen anzuschaffen, so wie man es sonst nicht wieder haben kann, weil ja im Interesse einer möglichst schnellen Versilberung der Masse die Waren zu jedem nur annehmbaren Preise losgeschlagen werden. Dass sich inzwischen dadurch, dass die Warenvorräte aus der Hand des Konkursverwalters in die eines Dritten, jetzt des Angeklagten, übergegangen sind, eine völlige Verschiebung der Verhältnisse vollzogen hat, daran denken solche Leute gar nicht, das Wort Konkursausverkauf in allen seinen Variationen uud Ver bindungen übt auf sie eine so starke Wirkung aus, dass sie alles andere, was sonst nur etwa in Betracht käme, vollkommen über sehen. Mit dieser Tatsache aber hat der Angeklagte auch offen bar gerechnet, sie wollte er sich zu Nutze machen, obwohl die Voraussetzungen, von denen das Publikum, wenn es einem solchen Ausverkäufe seinen Zuspruch zuwendet, hier ganz und gar nicht mehr Vorlagen. Ein „Konkursmassen-Verkauf“ oder „Ausverkauf eines Konkursmassen-Warenlagers“ bedeutet gar nichts mehr, wenn nicht der Konkursverwalter dahinter steht, So das Reichsgericht! Angesichts eines Urteilsspruches werden nun manche vielleicht sagen: Jetzt ist es gar nicht mehi nötig, im Wege einer Petition beim Reichstage und Bundesrat vorstellig zu werden, damit solchen falschen Konkursausverkäufen ein Ende bereitet werde, das Reichsgericht hat ja nunmehr ein derartiges Gebahren für strafbar erklärt. Dabei soll man sich doch aber nicht beruhigen; denn es macht einen grossen Unter schied aus, ob irgend eine Manipulation durch das Gesetz ver boten und mit Strafe bedroht wird, oder ob das Reichsgericht auf Grund seiner eigenen Ueberzeugung zu einer Verurteilung gelangt ist, ohne durch den klaren Wortlaut des Gesetzes hierzu genötigt zu werden. Die Spruchpraxis auch der höchsten Instanz hält, wie man weiss, nicht unabänderlich an den Grundsätzen, zu denen sie sich einmal bekannt hat, für alle Folgezeit fest, das ist auch, wie die menschlichen Dinge nun einmal liegen, gar nicht möglich, denn selbst wenn eine Ansicht noch so fest begründet ist, so unterliegt sie doch der Wandelung und dem Wechsel. Derselbe Senat braucht nur nach etwa einem Jahre von Richtern besetzt sein, die anderer Meinung sind, oder ein gleicher Fall kann vor einen ändern Senat kommen, wo man nicht dieselbe Meinung hegt, und dann fällt auch das Urteil ganz anders aus. Sicherheit hat man erst erlangt, wenn klipp und klar im Gesetze steht, dass die Ankündigung eines Konkursausverkaufs nur dann statthaft ist, wenn die Waren, um die es sich dabei handelt, noch im Besitze der Masse sich befinden und wenn der Ausverkauf selbst vom Verwalter ausgeht, dass dagegen sofort, nachdem die Waren bestände in eine dritte Hand übergegangen sind, die Ankündigung eines Konkursausverkaufs, mag man nun diesen oder einen ähn lichen Ausdruck wählen, unerlaubt und strafbar sein soll. Dr. jur. Biberfeld. »ess« Aufzieh- und Zeigerstellvorrichtung an Iiemontoiruhren mit geteilter Aufziehwelle. Deutsches Reichs-Patent Nr. 176162; von Charles Glauser-Ferrin in Locle (Schweiz). ei Remontoiruhren, bei denen man durch Verschieben der Aufziehwelle nach Wunsch die Aufziehvorrichtung oder die Zeigerstellvorrichtung einschalten kann, hat man bisher die Kuppolungshebel, um ihr selbsttätiges Zurückgehen zu verhindern, mit Sperrungen für die Endlagen versehen. Um derartige Einrichtungen zu vereinfachen, sind bei der vorliegenden Erfindung die Uebertragungsteile von der Aufziehwelle zum Kuppelungshebel so ausgebildet, dass die verschobene Welle auch ohne besondere Sperrung in ihren End lagen gesichert ist. Dies wird dadurch erreicht, dass man mit dem Kuppelungshebel einen zweiten Hebel in Verbindung bringt, dessen eines Ende in unmittelbarer Nähe der Aufziehwelle ge lagert ist und sich in einem Abstande von derselben befindet, welcher kleiner ist, als die Wandstärke der über die Aufziehwelle gesteckten Hülse. Dieses Ende ist so geformt, dass es beim Niederdrücken von der Kronenwelle verschoben wird, um dadurch die Kuppelung einzuschalten. In dieser Stellung übt der Hebel auf die Hülse nur einen Druck senkrecht zur Mittellinie aus, so dass ein selbsttätiges Zurückgehen des Schalthebels ausgeschlossen ist. i TH ’ £ Fig. 2. Fig. 3. Fig. 1. Fig. 1 zeigt die Einrichtung in teilweisem Längsschnitt und Vorderansicht. Fig. 2 ist eine Aufsicht auf das Werk ohne Ge häuse. Fig. 3 stellt eine zweite Ausführungsform der Vor richtung dar. Ein bogenförmiger Hebel c ist mittels eines Zapfens b an der Platine a der Remontoiruhr drehbar gelagert. Das untere Ende d des Hebels c stützt sich auf einen Kuppelungshebel e be kannter Art, welcher das Kronrad f verschiebt. Der bogenförmige Hebele ragt mit seinem etwa rechtwinklig abgekröpften Ende/y über den äussersten Rand der Platine a und berührt in der stark ausgezogenen Stellung gerade den unteren Rand der hohlen Kronenwelle i, während zwischen dem Hebel und der Aufzieh welle h etwas Spielraum bleibt. Die mit der Krone Je aus einem Stück bestehende Hülse i ist in dem Gehänge /, welches auf dem Rand m des Uhrgehäuses aufgelötet ist, axial verschiebbar. Ihre Verschiebung ist durch eine kleine Stellschraube n, welche in eine Einschnürung o der Welle? fasst, begrenzt. Eine Federp wirkt unter Vermittelung des Kuppelungshebels e und der Zahnungen r auf eine ständige Kuppelung des Antriebrades / für das Gehwerk mit demjenigen q für den Aufzug. Gleichzeitig drückt die Feder p mittels des Hebels e die Abkröpfung g des Hebels c ständig gegen die Kronenwelle i, so dass diese in ihrer Höchststellung gehalten wird. In dieser Lage stösst der untere Teil der Einschnürung o gegen die Stellschraube n, und wenn man jetzt die Krone k dreht, wird die Uhrfeder mittels des Auf ziehrades q aufgezogen. Drückt man indessen die Krone/? nieder, so tritt die Kronenwelle i in den Raum zwischen Aufziehwelle und die Abkröpfung g des Hebels c, so dass dieser nach unten ausschlagen muss. Infolgedessen wird durch Drehung des Hebels e das Antriebrad f für das Geh werk mit dem Wechselrade n in Einerriff erebracht, so dass sich die verschiebbaren Teile in der
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