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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 22 (15. November 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bericht über den XII. Verbandstag (Fortsetzung aus Nr. 20)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Ausbildung der Lehrlinge
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeAusgabe 33
- AusgabeAusgabe 49
- AusgabeAusgabe 65
- AusgabeAusgabe 81
- AusgabeAusgabe 97
- AusgabeAusgabe 113
- AusgabeAusgabe 129
- AusgabeAusgabe 145
- AusgabeAusgabe 161
- AusgabeAusgabe 177
- AusgabeAusgabe 193
- AusgabeAusgabe 209
- AusgabeAusgabe 227
- AusgabeAusgabe 241
- AusgabeAusgabe 257
- AusgabeAusgabe 273
- AusgabeAusgabe 289
- AusgabeAusgabe 305
- AusgabeAusgabe 321
- AusgabeAusgabe 337
- ArtikelCentral-Verband 337
- ArtikelBericht über den XII. Verbandstag (Fortsetzung aus Nr. 20) 338
- ArtikelDie Ausbildung der Lehrlinge 340
- ArtikelAnsprüche des Prinzipals auf Schadenersatz gegen seinen ... 341
- ArtikelDie Historische Uhrenausstellung zu Nürnberg, im Jahre 1905 ... 344
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 345
- ArtikelEntwurf zu einem Moritz Grossmann-Denkmal in Glashütte 346
- ArtikelDie Ausstellung zum Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen ... 346
- ArtikelJuristischer Briefkasten 347
- ArtikelSprechsaal 348
- ArtikelDie Neuorganisation des gewerblichen Fortbildungs- und ... 348
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 351
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 352
- ArtikelVerschiedenes 352
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 352
- ArtikelArbeitsmarkt 352
- AusgabeAusgabe 353
- AusgabeAusgabe 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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340 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 22. Interesse an der Schule dadurch gezeigt. Wir verfehlen nicht, der Königl. sächsischen Regierung und allen denen, die durch irgend welche Zuwendungen und Betätigungen die Schule unter stützten, hierdurch bestens zu danken. Wir empfehlen dem Central-Verband die Schule zu weiterem geneigten Wohlwollen. Ein besonderer Bericht über die Schule wird Ihnen durch den Direktor derselben, Herrn Professor L. Strasser, werden. Verbandsmuseum, Bücherei und Bilderalbum. Die Ein richtung unserer Sammlung hat noch immer ihre Gönner ge funden. Es wurden in letzter Verbandsperiode wieder verschiedene Sachen eingesandt. Für das Verbandsmuseum gingen ein durch Koll. E. Grummt-Olbernhau eine alte Standuhr mit Spindelgang. Durch Koll. Ed. Hoffmann-Weimar ein altes Stutzuhrschlagwerk mit Spindelgang und ein alter Wecker ältester Sorte. Durch Koll. Karl Feller-Leipzig einige alte Werkzeuge. Durch Koll. Karl Henckel-Burg b. Magdeburg einige alte Werkzeuge. Vom Koll. K. Schmutzer-München wurden uns einige Schriftstücke, die deutsche Uhrmacherschule betreffend, aus den Jahren 1878 und 1879, welche noch Handschriften von Moritz Grossmann und G. H. Lindemann enthalten, übergeben. Für die Bücherei gingen ein durch die Herren Knapp- Halle a. S. drei Jahrgänge Verbandsorgan, gebunden, durch Koll. Hugo Blossfeldt-Nordhausen 16 Jahrgänge Verbandsorgan in neun Bänden. Durch Koll. Hermann Schwarz-Leipzig erster und zweiter Jahrgang des Verbandsorgans, gebunden. Durch Karl Henckel-Burg b. Magdeburg ein seltenes Stück, die älteste Uhrmacher-Zeitung, erster und zweiter Band, von 1866 und 1867 in einem Bande gebunden. Durch Herrn Gustav Hesse, Lehrer an der Uhrmacherschule in Glashütte, eine Anzahl Fachzeitungen und sonstige Drucksachen. Durch Koll. Julius Hertzog-Görlitz eine schöne und reichhaltige Sammlung von Fachzeitungen, teilweise sogar gebunden, und andere selten gewordene Verbandsberichte und sonstige Drucksachen, die auf den Verband Bezug haben. Durch Koll. Friedrich sen-Jena, bekannt unter dem Namen Dr. uhris. wurden uns einige alte Schriftstücke, welche auf die ersten Verbandstage Bezug haben, überreicht. Für das Verbands-Album gingen ein: eine Photographie J. Hinrichs-Frankfurt a. M., Walter Schaaf-Zitlau, B. Harder- Hildesheim, Moritz Weise sen und jun -Dresden, Joseph Linnartz- Köln a. Rh., Eduard Pfitzner-Breslau. Robert Brückemann- Magdeburg-Neustadt, Emil Hartmann-Breslau, Gustav Hesse- Glashütte, Karl Häring-Dessau. Emanuel Schröder-Lüneburg, Julius Hertzog-Görlitz, Ernst Schmidt-Dresden, Hermann Matthay-Magdeburg, Paul Hilbich-Berlin, zwei Rheinansichten, durch den Verein Meissener Hochland ein Gruppenbild, durch den Verein Chemnitz ein Gruppenbild des gesamten Vorstandes, durch den Verein Stuttgart ein Gruppenbild, den Festwagen der Uhr macher zur Schillerfeier darstellend. Eür alle diese vorverzeichneten Zuwendungen sagen wir hierdurch nochmals besten Dank. Schlusswort. Das soeben Verlesene soll dienen, Ihnen einen Ueberblick über die Arbeitstätigkeit des Verbandes zu geben. Der Verband hat grosse Aufgaben zu erfüllen, sehen doch Tausende von Kollegen auf ihn und erhoffen durch ihn Hilfe in den verschiedensten Fällen. Zu allem aber, was man heute unternimmt und beginnt, gehören Geldmittel, und wo diese nicht ausreichend vorhanden sind, werden Stockungen in der Befriedigung der Wünsche eintreten. Wenn der Verband für die Zukunft seine Aufgaben erfüllen soll, so versehen Sie ihn mit Geldmitteln wie bisher, nur dann wird das zu leisten im Stande sein, was man von ihm verlangt Wenn wir heute unsere Aemter niederlegen, so tun wir das mit der festen Ueberzeugung, unsere Pflicht nach Möglichkeit und bestem Wissen und Gewissen getan zu haben. Wenn uns Fehler unterlaufen sind, so ist das eben menschlich, wie alles Menschliche doch nur Stückwerk ist, wir haben die uns unter laufenen Fehler ruhig zugegeben und bitten bloss, dieselben gerecht zu beurteilen. Unser Wunsch am Schluss ist nur der, dass dem Verband für sein weiteres Fortbestehen das Beste beschieden sei. Die Ausbildung der Lehrlinge. Von Dr. jUT. Biborfold. (Nachdruck verboten.] ie Gewerbe-Ordnung hat das Lehrlings wesen ■Von zwei verschiedenen Gesichtspunkten aus geregelt; sie hat nämlich einmal zunächst eine Reihe von Bestimmungen aufgeführt, die allgemein gültig sind für jeden Gewerbe treibenden, der in seinem Geschäfte Lehrlinge verwenden will, einerlei, ob seine Berufsübung, juristisch betrachtet, als ein Hand werk oder als eine sonstige Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Diese Sätze treffen daher ebenso für den Restaurateur, der kein Hand werker ist, wie für den Bäcker, Schuhmacher, Tischler u. s. w. zu, denen doch ohne Zweifel diese Eigenschaft zukommt. So dann aber in einem gesonderten Abschnitte trifft das Gesetz Be stimmungen, die nur für Handwerker gelten, von denen also die anderen befreit sind. Was die allgemeinen Bestimmungen anlangt, so beschäftigen sie sich, soweit unser Thema in Betracht kommt, eigentlich nur mit dem Halten von Lehrlingen. Die Sondervorschriften da gegen wenden ihre Aufmerksamkeit vorzugsweise der Anleitung zu, die den jungen Leuten angedeihen soll. Der Unterschied zwischen Halten und Anleiten braucht kaum erörtert zu werden. Wer in seinem Betriebe einen Lehrling einstellt, der hält ihn, und es ist dabei gar nicht nötig, dass er sich in irgend einer Weise um ihn bekümmere; ja sogar, wenn ihm hierzu jegliche Fähigkeit abgeht, weil er selber von dem Fache nichts versteht, so schliesst dieser Umstand keineswegs das Halten von Lehrlingen aus. Die Witwe eines Handwerkers, die das Geschäft ihres ver storbenen Mannes übernommen hat und mit Hilfe tüchtiger und zuverlässiger Kräfte fortsetzt, ist wahrlich nicht in der Lage, sich eines Lehrlings, so wie es sich gehört, anzunehmen. Ungeachtet dessen aber kann sie ihn getrost halten, denn von ihr persönlich wird dann nur verlangt, dass sie ihm Gelegenheit gebe, in ihrem Geschäfte zu lernen und das Gelernte praktisch zu üben. Die Anleitung des Lehrlings dagegen besteht in der Einführung in den Beruf selbst, also in der Unterweisung und Belehrung, zu gleich aber auch in der UeberWachung. Man sieht sofort, dass dieser Unterschied nicht bloss auf dem Gebiete der Tatsachen sich bewegt, sondern dass er auch für das Gesetz erheblich ins Gewicht fallen muss. Wer einen Lehrling hält, von dem wird, wie gesagt, gefordert, dass er ihm die Möglichkeit schaffe, sich im Fache auszubilden, und es sind daher vorzugsweise moralische Eigenschaften, die ihm innewohnen müssen, Ehrenhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Wem sie fehlen, bei dem kann aus dem jungen Manne, so fürchtet das Gesetz mit Recht, nichts Gutes werden, er lernt nichts Gründliches, und er findet dort wohl auch nicht immer die geeigneten Vorbilder, die ihm massgebend sein können für Ehrlichkeit und Redlichkeit im Geschäftsverkehr. Wer den jungen Mann anleitet, der soll nach dem Willen des Gesetzes natürlich auch unbedingt ein anständiger Mensch sein, gegen dessen Lebenswandel und Ruf sich nichts einwenden lässt. Aber von ihm wird mehr gefordert: er muss auch sein Fach so vollkommen beherrschen, dass er im Stande ist, dem Anfänger etwas Gründliches beizubringen und ihn mit den nötigen Kenntnissen und Fertigkeiten auszurüsten. Oft (und das ist wohl sogar der Normalfall., an den das Gesetz gedacht hat) fallen beide Seiten, Halten und Anleiten, zusammen; nämlich dann, wenn der Geschäftsinhaber selbst sich um die Ausbildung des Lehrlings bemüht. Sie lassen sich aber sehr wohl trennen in der Weise, dass der Lehrherr einen seiner Gehilfen mit der Ausbildung des Lehrlings beauftragt, während er selbst sich also auf das Halten und alles, was damit zusammenhängt, beschränkt. Erwägt man die voraufgeschickten Bemerkungen, so wird man den Satz, den die Gewerbe-Ordnung in § 126 an die Spitze ihrer Vorschriften über Lehrlingsverhältnisse stellt, eigentlich als selbstverständlich erachten; sie sagt nämlich dort: „Die Befugnis zum Halten oder zur Anleitung von Lehr lingen steht Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, nicht zu.“ Wer also die bürgerlichen Ehrenrechte nicht geniesst, darf auf keinen Fall einen Lehrling halten oder anleiten; der Lehr vertrag, den er mit dem jungen Manne und seinem Vater
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