Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nochmals die Frage der gewerblichen Sondergerichte
- Autor
- Schwalenberg, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- ArtikelCentral-Verband 369
- ArtikelAufruf 370
- ArtikelDie Zukunft des Lehrlingswesens 370
- ArtikelLage der österreichischen Uhren-Industrie 371
- ArtikelDer Biedermeierstil (Schluss aus Nr. 13) 372
- ArtikelSchutz von Geschäftsforderungen gegen die Verjährung 374
- ArtikelJuristischer Briefkasten 375
- ArtikelZehnergraduhren 375
- ArtikelChronometerhemmung von Otto Himmelheber in Bacelona 376
- ArtikelTransportversuche mit Chronometern 376
- ArtikelNochmals die Frage der gewerblichen Sondergerichte 379
- ArtikelSprechsaal 381
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 382
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 382
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 383
- ArtikelVerschiedenes 383
- ArtikelVom Büchertisch 384
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 384
- ArtikelArbeitsmarkt 384
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 379 Nochmals die Frage der gewerblichen Sonder- gerichte. Von Dr. G. Schwalenberg, Dessau. LNachdruck verboten ] 'er Umstand, dass bei uns in Deutschland das Gerichts verfahren namentlich in Bagatellsachen nach Ansicht der klagenden Parteien sich nicht immer mit der erforder lichen Schnelligkeit und Billigkeit abspielt, hat an vielen Stellen den lauten Ruf nach Sondergerichten hervorgelockt, bis jetzt aber mit nicht allzu viel Glück. Und das zum guten Teil aus wohlgewiesenen Gründen. Infolge dessen bat namentlich in den Kreisen von Handwerk, Handel und Gewerbe zum Teil nicht ohne Erfolg die Selbst hilfe Platz gefunden. Wie wir früher an anderen Stellen schon näher dargestellt haben, sind es hauptsächlich die Hansastädte Hamburg, Bremen, Lübeck, und weiter das Herzogtum Braun schweig gewesen, wo diese Selbsthilfe in gewissem Sinne durch das Eingreifen der Staatsregierung eine staatliche Regelung erfahren hat und sich auf Grund dieser staatlichen Regelung gut einführt. Diejenigen Fälle, wo die Selbsthilfe der Handwerker schaft im Wege der Bildung von Sonderausschüssen bei den bezüglichen Innungen dahin führte, dass diese Sonderausschüsse sich über den Innungsbezirk hinaus Vertrauen und Ansehen erwarben, wie das z. B. bei der Schlichtungskommission der Dessauer Tischlerinnung der Fall gewesen ist, sind so in der Minderheit geblieben, dass es sich überhaupt nicht lohnt, auf sie als auf den möglichen Regelfall zurückzukommen. Da ist es nun interessant, zu sehen, dass Deutschlands Hand werk und Gewerbe mit diesen seinen Bestrebungen nicht allein dasteht, sondern in Oesterreich sich dieselben Gedanken regen. So hat z. B. die Wiener Handels- und Gewerbekammer unterm 25. Mai d. J. den nachstehenden Beschluss gefasst: „Das ständige Schiedsgericht der Wiener Handels- und Gewerbekammer, welches auf Grund des § 2, lit. D, des Kammergesetzes funktioniert, erfreut sich seit jeher des besonderen Vertrauens der Kaufmannschaft, und zwar kommt dies nicht bloss in der Zahl und Wichtigkeit der zur Austragung gelangenden Fälle, sondern auch dadurch zum Ausdruck, dass in zahlreichen Verträgen von grösserer Be deutung die Kompetenz dieses Schiedsgerichtes für den Streitfall vereinbart wird. Auch nach Einführung der neuen Zivilprozess ordnung, durch welche einer der Hauptvorzüge des schiedsrichter lichen vor dem ordentlichen Gerichtsverfahren, nämlich die Schnelligkeit, allerdings an Bedeutung verloren haben, bleibt die Wichtigkeit des Schiedsgerichts der niederösterreichischen Handels und Gewerbekammer für die kaufmännischen Kreise noch eine hohe, da es in vielen wichtigen Fällen im Interesse der Beteiligten liegt, in Streitfällen an den Schiedsspruch von Berufsgenossen zu appellieren, wofür das Schiedsrichterkollegium der nieder- österreichischen Handels- und Gewerbekammer vermöge seiner Zusammensetzung und seiner bewährten Organisation immer in erster Linie in Betracht kommen wird. Allerdings ergibt sich aber, wenn die Bedeutung des Kammerschiedsgerichts erhalten werden soll, die Notwendigkeit, gerade im Hinblick auf das durch die Einführung der neuen Zivilprozessordnung wesentlich be schleunigte Verfahren der staatlichen Gerichte Vorsorge zu treffen, dass auch bei dem Kammerschiedsgerichte das dem Kaufmanne so wichtige Moment der Schnelligkeit der Rechtsprechung mög lichst gesteigert werde, und es ist nicht zu verkennen, dass in dieser Richtung das Reglement für das Kammerschiedsgericht in manchen Punkten verbesserungsfähig ist. Es erscheint somit, damit die Bedeutung des Kammerschiedsgerichtes sich nicht ver ringere, angezeigt, das Reglement möglichst bald einer eingehenden Revision zu unterziehen.“ In Verfolg dieses Beschlusses wurde dann aus den Mitgliedern der Handels- und Gewerbekammer in Wien, sowie aus der Kammer nicht angehörigen Mitgliedern des ständigen Schiedsgerichts eine Kommission gebildet, welcher die Anbringung von Vorschlägen bezüglich einer auf Beschleunigung des Verfahrens abzielenden Revision des Reglements des Kammerschiedsgerichts zur Pflicht gemacht wurde. Diese Kommission stellte nun etwa die nach folgenden Erwägungen an: Die neue Zivilprozessordnung von Oesterreich, die am 1. Januar 1898 in Kraft getreten sei, gestatte eine beschleunigte Durchsetzung von Rechtsansprüchen. Und so ergebe sich denn ganz von selbst die Notwendigkeit, auch für das Schiedsgerichts verfahren das für den Kaufmann so wichtige Moment der Schnellig keit der Rechtssprechung möglichst zu steigern, und zwar durch eine entsprechende Revision des Schiedsgerichtsreglements. Die Revision, welche man in der Kammer durch Vollversammlungs beschluss vom 3. November 1897 vorgenommen habe, habe sich nicht als ausreichend erwiesen, da die seit Ende Januar 1898 bis Ende 1904 bei dem Kammerschiedsgerichte durchgeführten 126 Streitfälle fast durchgehend, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, eine längere Dauer des Verfahrens aufzu weisen gehabt hatten, als die bei den ordentlichen Gerichten erster Instanz durchgeführten Prozesse in Handelssachen. Aus den für das Prozessverfahren vor dem ordentlichen Gerichte erster Instanz massgebenden Vorschriften der österreichischen Zivil prozessordnung in §§ 227 bis 257 ergibt sich für die Mehrzahl der Fälle, sofern sich nicht Zustellungsschwierigkeiten bemerkbar machen, einen Zeitraum von acht Wochen, vom Tage der Klage zustellung bis zum Tage der mündlichen Verhandlung. Für das Kammerschiedsgericht stellt sich die regelmässige Dauer des Verfahrens so, dass über die Klage eine 30 Tage nicht überschreitende Einredefrist erteilt wird. In den ersten 15 Tagen dieser Frist findet die Wahl der Schiedsrichter, sowie die Aus übung des Ablehnungsrechts seitens des Verklagten statt. Danach steht dem Kläger das Recht zu, binnen drei Tagen seinerseits das Ablehnungsrecht auszuüben, erst wenn die Schiedsrichter von beiden Teilen endgültig gewählt sind, veranlasst das Präsidium der Kammer dieselben zur Wahl eines Obmanns. Ist diese voll zogen und hat der gewählte Obmann das Amt angenommen, so benennt er dem Kammerpräsidenten einen Referenten. Diesem ist das Aktenmaterial behufs Erstattung des schriftlichen Berichts zuzustellen. Naturgemäss muss diesem Referenten wieder eine angemessene Frist zur Fertigstellung des Referates gelassen werden, und erst nach Eingang des Referates wird die mündliche Verhandlung anberaumt. So gelangen denn erst am 35. Tage die Akten in die Hände des Referenten. Dazu kommt dann noch ein Zeitraum von etwa zehn Tagen für die Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung, die Zustellung der Ladungen an die Partei und Zeugen und die etwaige Beschaffung _ von für die Verhandlung wesentlichen Akten. Der Referent hat infolgedessen, wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung wie bei den ordentlichen Gerichten nach acht Wochen anberaumt werden soll, zur Erstattung des Referates und zur Vornahme einer Rücksprache mit dem Obmann über die zu stellenden Beweisanträge höchstens zehn Tage Zeit. Ist also der zu erledigende Streitfall schwierigerer Natur, so ist es an und für sich gar nicht einmal möglich, in dieser Zeit auch nur das Referat fertig zu stellen, und von irgend welcher Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Schiedsrichter durch Berufsgeschäfte, Sitzungen in der Kammer und in anderen öffentlichen Korporationen kann dann gar keine Rede sein. Vergleicht man nun hiermit unsere deutschen Verhältnisse, so muss man ehrlich gestehen, dass dieselben dagegen schon im Verfahren vor den öffentlichen Gerichten goldene sind. Dies ergeben die §§ 234 der alten Zivilprozessordnung und 262 der Zivilprozessordnung des geltenden Rechts, welche wir zur besseren Vergleichsmöglichkeit nebeneinander stellen: § 262. Zwischen der Zu stellung der Klageschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist), ln Mess- und Marktsachen beträgt die Einlassungsfrist mindestens 24 Stunden. — Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei der Fest setzung des Termins die Ein lassungsfrist zu bestimmen. § 234. Zwischen der Zu stellung der Klageschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens einem Monate liegen (Einlassungs frist). In Mess- und Marktsachen beträgt die Einlassungsfrist min destens 24 Stunden. — Ist die Zustellung im Auslande vorzu nehmen, so hat der Vorsitzende bei der Festsetzung des Termins dieEinlassungsfrist zu bestimmen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder