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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Weitere Stimmen über die Stempelung der achtkarätigen Uhren
- Autor
- Stroh, Adolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- ArtikelCentral-Verband 65
- ArtikelWeitere Stimmen über die Stempelung der achtkarätigen Uhren 66
- ArtikelJuristischer Briefkasten 68
- ArtikelGustav Hesse 69
- Artikel150jährigen Geschäftsjubiläum 70
- ArtikelZur 25jährigen Jubelfeier des Leoipziger ... 71
- ArtikelBeamte als Unternehmer 71
- ArtikelZimmeruhr mit elektrischem Aufzug von Carl Schwan in Berlin II. 72
- ArtikelNormaluhr mit elektrischem Selbstaufzug 73
- ArtikelDer Biedermeierstil (Fortsetzung aus Nr. 4) 74
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 75
- ArtikelVerschiedenes 79
- ArtikelVom Büchertisch 80
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 80
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 5. Gold. Darauf kam die Weibsperson zu mir und verlangte unter grossem Radau ihr Geld zurück, was ich dummerweise, ob des frechen Gebarens und mir keiner Schuld bewusst, nicht tat. Die Folge war eine Klage beim Schöffengericht, wo ich freigesprochen wurde. Damit nicht zufrieden, ging die Sache an das Landgericht weiter. Trotzdem mir die Kette selbst 67 Mk. gekostet hatte und der Fabrikant sowie mehrere andere Gut achter zu meinen Gunsten ausgesagt hatten, stellten sich die zwei Käufer hin und sagten unter Eid aus, dass ich gesagt hätte, ich führte nur 14 und 18karätig gestempelte Ketten. JDie Feuer probe hatte 6V2karätig ergeben, und der vereidigte Sachverständige sagte, er betrachte das auch nicht als Gold. Obgleich mir die Kette von etwa 50 g selbst etwa 90 Mk. im Einkauf gekostet hätte, wenn es 14karätig gewesen wäre, wurde ich wegen Be trugs mit 100 Mk. bestraft; inklusive Kosten und Zeugengebühren habe ich über 300 Mk. bezahlen müssen. Der Staatsanwalt be antragte sogar ein Jahr Gefängnis. Leider konnte ich die beiden Leutchen, deren zweifelhafte Aussage und Existenz augenscheinlich war, nicht meineidig machen, da der Kauf unter Mittag, wo meine drei Gehilfen zu Tisch waren, geschah. Die Magdeburger Zeitung brachte am anderen Tage einen grossen Artikel, wie vorsichtig man sein soll beim Einkauf von Goldwaren u. s. w. Mein Grab war gegraben, das Geschäft ging zurück und in zwei ferneren Jahren war ich pleite! Ich bin trotz Fleiss, Intelligenz und Reellität nicht wieder hoch gekommen, denn selbst eine grosse Provinzialstadt vergisst nicht so leicht als eine Grossstadt. Heute habe ich es glücklich zu einer Reparaturwerkstatt gebracht, nachdem ich meiner Vaterstadt den Rücken gewendet habe. Der Gerichtsvollzieher hat mich pensioniert. Genau dasselbe kann heute noch jedem Kollegen passieren, namentlich wo auch Herrenubren im Werte von 100 Mk. und darüber geführt werden. Deshalb schützt Euch selbst, indem Ihr den von der Regierung vorgeschlagenen Stempel 0,333 auch für Uhren gutheisst, dann verschwindet wenigstens das elende Machwerk, welches sich heute „minderkarätig“ nennt. Entweder muss der Stempel unter 14kar. nicht erlaubt sein und solche Uhren nicht gemacht werden, oder 0,333 gestempelt, aber nicht darunter, in den Handel kommen. Gleiches Recht für alle, ob Goldschmied oder Uhrmacher. Was war denn früher, ehe der 333 Stempel für Goldwaren gesetzt wurde, für Schwindel mit den ausgeschwemmten 14kar. Gold waren? War denn das reell? Diese sind sehr im Abnehmen, dafür aber der 0,333 Gehalt ein getreten, da weiss ein jeder wenigstens was er hat! Dixi. Paul Hedicke, Steglitz. [ie Frage: „Wird das gesamte Uhrengeschäft gehoben, oder wird es tiefer sinken, wenn dio Stempelung der minderkarätigen Uhren eingeführt wird?“ ist, wie unser verehrter Central-Verbands- Vorstand in Nr. 4 der Ver bandszeitung sehr richtig bemerkt, der ganze Kernpunkt dieser wichtigen Angelegenheit. Deshalb meine ich, was unser gleichfalls sehr verehrter Herr Kollege K.-H., Stuttgart, gegen die Stempelung in derselben Nummer unseres Verbandsorgans sagt, ist von seinem Standpunkt aus betrachtet schön und edel, darf aber trotzdem nicht für das Gesamtwohl der deutschen Uhrmacher gelten. Der Herr Kollege empfiehlt, wer sein Geschäft nicht anders betreiben kann, als unter Aufnahme von Uhren mit niederer Legierung, dem liegt nichts im Wege, solche Uhren zu beziehen und zu verkaufen. Das hiesse doch: er betrüge einen Teil seiner Kundschaft ruhig weiter! Diesem durch dio letzten Jahre geschaffenen, unhaltbaren Zustand soll aber endlich ein Ende gemacht werden, weil wir sonst mit Goethes Zauberlehrling sagen müssen: „Die Geister, die ich rief, die werd ich nimmer los.“ Der deutsche Uhrenhandel kann diese Geister aber los werden, wenn er sie für jedermann deut lich kennzeichnet als das, was sie sind. Und durch solche Ehrlich keit und Klarheit gegenüber einem Verkaufsobjekt kann das Uhren geschäft an Ansehen nur gewinnen, aber nicht noch tiefer sinken! Wir brauchen, wie jede andere Branche, verschiedene Preis lagen in Uhren, weil wir ebenso wie andere auch verschiedene Käufer haben. Die Zeiten sind vorbei, in welchen nur Fürsten und die reichsten Leute Uhren kauften. Gott sei dank ist heute die Uhr ein sehr begehrter Artikel auch der Minderbegüterten geworden. Sein wir doch froh, dass durch die Verbilligung auch die goldene Uhr von den breiten Schichten der Bevölkerung angeschafft werden kann. Wohl 2 / 3 aller jetzt bestehenden Uhren geschäfte müssten sich nach Nebenartikeln umsehen, wenn sie auf Kunden warten wollten, die nur 18 und 14 kar. Uhren ver langen. Warum soll da der Nebenartikel als lohnender Ab satz nicht die gestempelte 8 kar. goldene Uhr sein! Ist es nicht für einen Uhrmacher viel passender, gestempelte 8 kar. goldene Uhren zu verkaufen, als wenn er zum Nebenartikel Nähmaschinen und Fahrräder macht? Die billige 8 kar. Uhr ist nun einmal da und kein Fabrikant, und kein Grossist wird davon mehr ablassen, warum soll sieh „der Uhrmacher als Kauf mann“ diesen lohnenden Gegenstand entgehen lassen? Die Uhr wird vom breiten Publikum auch nicht immer zu den „Geräten“ gezählt werden, wir sind beim besten Willen und mit unserer ganzen Tüchtigkeit nicht im Stande, das immer plausibel zu machen, und wer von den Uhrmachern neben seinen Reparaturen und Neuarbeiten auch noch vom Handel mit Uhren leben muss, will und kann, der sollte doch auch darüber nicht betrübt sein. Wenn Uhren, neben ihrer Bedeutung als Zeit messer, auch noch als Schmuckgegenstand bei vielen Menschen, besonders den Damen, eine Begehrlichkeit erzeugen, kann das dem deutschen Uhrengeschäft nur angenehm sein. Der Herr Kollege K.-H. in St. sagt ferner: Es ist mir kein Gegenstand bekannt, den man offiziell mit dem Wert benennt, von dem er nur den dritten Teil enthält. Doch gibt es solche offizielle Bezeichnungen von Mischungen genug, bei welchen immer derjenige kleinere Teil den Namen hergibt, welcher den grössten Wert hat, z. B. wird bei der Photographie als „Goldbad“ eine Lösung bezeichnet, die noch weniger als 1 Proz. Chlorgold enthält. Ueberall wird 40 prozentiger Spiritus als Spiritus, aber nicht seines grösseren Wassergehalts wegen Wasser genannt. Man spricht von öprozentigem Carbol, weil diese Substanz eben die wert vollere ist u. s. w. Deshalb dürfen wir getrost auch eine Mischung von 0,333 mit „Gold“ bezeichnen. Es wird ja nur mit einem dieser Mischung entsprechenden Preis bezahlt und soll dem Käufer mit der Stempelung die Garantie geboten werden, dass er für sein Geld nicht noch weniger als den dritten Teil Gold erhält. Durch dieses „weniger“ sind die sogen. 8 kar. goldenen Uhren so diskreditiert worden, dass wir im Vertrauen beim Publikum Einbusse erleiden mussten, und dieses Vertrauen kann nur zurück gewonnen werden durch endliche Regelung, und das ist die Stempelung. Emil Hartmann, Breslau. —*.9$©*«— Juristischer Briefkasten 1 ). P. K. L. Wer als Gewerbetreibender im Sinne des Ge setzes anzusehen sei, darüber spricht sich das Bayerische Oberste Landesgericht (das für Bayern bekanntlich in vielen Beziehungen die Funktionen des Reichsgerichts ausübt) in einem Erkenntnisse vom 24. Januar 1905 folgendermassen aus: „Als selbständiger Gewerbetreibender ist derjenige anzusehen, der ein Gewerbe im eigenen Namen, unter eigener Verantwortlichkeit und für eigene Rechnung betreibt, also vor allen Dingen nicht als Stell vertreter, d. i. im Namen und für Rechnung einer anderen Person, ebenso wenig auch in einer solchen wirtschaftlichen und persön lichen Abhängigkeit von einem anderen, dass er als gewerblicher Angestellter desselben erscheint.“ Sobald also nicht die drei soeben erwähnten Momente Zusammentreffen, dass nämlich jemand ein Geschäft führt im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortlichkeit, kann von einem selbständigen Gewerbebetriebe im Sinne des Gesetzes nicht die Rede sein. Im 1) Alle Rechtsfragen, die sich auf geschäftliche Verhältnisse beziehen, beantwortet unser Syndikus, Herr Dr. jur. Biberfeld, Berlin W. 15, Kur- fiirstendanim 65, unsern Mitgliedern an dieser Stelle und erforderlichenfalls auch brieflich unentgeltlich.
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