Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Bekämpfung des Ausverkaufsunwesens
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- ArtikelCentral-Verband 81
- ArtikelUeber den gegenwärtigen Stand in der Bekämpfung des Bera-u.s.w. ... 82
- ArtikelZur Bekämpfung des Ausverkaufsunwesens 84
- ArtikelJuristischer Briefkasten 85
- ArtikelDas Wesen und die Aufgaben der Handwerkskammern und ihre ... 86
- ArtikelWeitere Mitteilungen über die Uhr im Ringe, aus der Zeit Peter ... 88
- ArtikelStromschlußvorrichtung für Aufziehvorrichtung mit schwingendem ... 89
- ArtikelGeheimnisse aus alten Uhrmacher- und Goldschmiedewerkstätten 90
- ArtikelUnsere Werkzeuge 92
- ArtikelZur Stempelfrage 92
- ArtikelAstronomisches 93
- ArtikelDer Sohn als Lehrling beim Vater 94
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 94
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 94
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 95
- ArtikelVerschiedenes 95
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 96
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
-
63
-
64
-
65
-
66
-
67
-
68
-
69
-
70
-
71
-
72
-
73
-
74
-
75
-
76
-
77
-
78
-
79
-
80
-
81
-
82
-
83
-
84
-
85
-
86
-
87
-
88
-
89
-
90
-
91
-
92
-
93
-
94
-
95
-
96
-
97
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
84 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 6. Zur Bekämpfung des Ausverkaufsunwesens. Von Dr. jur. Biberfeld. [Nachdruck verboten.] * liiavuuiuo& veiuuiöU.J ^jlljiihrlich stellen sich im Reichstage, wenn der Staats- „m haushalt beraten wird, zahlreiche Anträge ein, in jgfl denen die Regierung gebeten wird, einen Gesetz- entwurf zur Bekämpfung der Missstände im Aus- 11 verkaufswesen vorzulegen, und der Staatssekretär verfehlt dann auch nicht, mit einigen wohlwollenden Worten die Erfüllung dieser Wünsche zuzusagen, nur müsste man sich, so fügt er sogleich vorsichtig hinzu, ein wenig gedulden; die Materie sei eine ausserordentlich schwierige und die Erwägungen, in die man eingetreten sei, hätten leider noch nicht abgeschlossen werden können. Damit ist die Sache für das laufende Jahr er- ledigt, um sich im darauf folgenden unverändert in derselben Weise wieder abzuspielen. Unterdes leidet der reelle Geschäfts verkehr auf das empfindlichste; zahlreiche wirtschaftliche Existenzen die sich bisher, wenngleich mühevoll, so doch auch ehrenvoll aufrecht erhalten haben, verbluten und brechen zusammen, und wenn man dem Grunde nachforscht, so ist er in gar vielen Fällen auf die Veranstaltung von Ausverkäufen zurückzuführen, die in der Nachbarschaft jenes Geschäftsmannes stattgefunden und ihn selbst zu falle gebracht haben. Das aber ist ein schlechter Arzt, der über das Heilmittel, das seinem Patienten frommen soll, so l'an^e nachsinnt, dass, wenn er es nun endlich ausfindig gemacht hat jener inzwischen gestorben ist. Woran aber liegt es, dass die gesetzgebenden Faktoren im Reiche die von ihnen so sehnlichst erwartete Abhilfe immer noch u^ 6W 6D ' £ u,en Willen ist nicht zu zweifeln, es fehlt offenbar nur an gar mancher Stelle die nötige Einsicht in die tat sächlichen Verhältnisse, die erforderliche Kenntnis des praktischen Lebens; man möchte so gern etwas tun und weiss doch wiederum nicht, wie man es anzufassen habe. Am klarsten tritt diese Ratlosigkeit zu Tage bei den Klagen über die .Nachschübe, die unter dem Schutze des Reichs gerichts selbst bei so vielen Ausverkäufen stattfinden. Liest man die Parlamentsverbandlungen, so möchte es den Anschein ge winnen, als seien diese Aachschübe das einzige Uebel. das sich im Gefolge von Ausverkäufen einstellt, und darum glauben manche es werde den berechtigten Wünschen schon Genüge geschehen' wenn man durch eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung diese Aachschube verbietet. Gewiss, sie sind unbedingt zu verwerfen Geripm h St f im ,? ucbst l e 1 D (irunde bedauerlich, dass der höchste Gerichtshof in Deutschland sich nicht zu der Vorstellung hat emporschwingen können, dass mit dem Wesen eines Ausverkaufs das Aachschieben neuer Warenvorräte unvereinbar ist Das Reichsgericht hat den Standpunkt, auf dem es steht selbst einmal an einem Beispiele aus dem täglichen Leben er läutert: Wenn jemand, so sagt es, Porzellanwaren zum Ausverkauf I £o rT 6 68 S \ leicht ’ dass er einen erheblichen Verrat TTnti-t Z 1 l e ^ 8n n ‘ Cht Clne g enü £° nde Anzahl von und dp^Th en pn 5 hL ,. Dle K öpfe allein sind nicht verkäuflich, trädich hI™ m Tff er ? dle nÖtig6n Untcrlassen noch nach träglich heranschaffen können, damit ihm jene anderen Stücke nicht als unverkäuflich Zurückbleiben. Zuzugeben ist dass soll Tassenkopfe zu denen nicht der übliche Untersatz gehört, kaum Vpran.Ml 1 i f r ^ werden > aber fol gt daraus für den Veranstalter des Ausverkaufs die Berechtigung zu einem Nach- T»tq h ? Dlcht! Kr rnuss sicb dann eben mit der latsache abhnden, dass gewisse Reste von dem Warenlager, mit d r r ZT en W< u J zurti ckbleiben, und es ist dann seine Sache darüber nachzudenken, was er mit ihnen anfangen soll so vGp miT 9V0 [i Ver i‘ alt 08 S ‘ ch in dieser Einsicht etwa mit einern Manne, dem man einen hohen, in sich viel ten 1^ V % schl ^nen Humpen versetzt, damit er j seinen Inhalt austrinke. Er mag hierbei noch so gierig zu Werke fich^oPb” 1 - den letzten Tropfen zu schlucken, etwas wird sich doch immer am Boden oder in irgend einer Fuge verfangen das seinem Gaumen zuzuführen ihm nicht gelingen wird- die sogen. Nagelprobe dürfte er, wenn er aus eifern solchen (iefäss bald da 8C biüd r d r beS i 6hen ;, , DieSßn wen 'g en Tropfen aber, die bald da, bald dort in dem Gefässe haften bleiben, gleichen in dem {vom Reichsgericht gewählten Beispiele die Tassenköpfe. Jenen Trinker würde man für töricht oder für etwas noch ganz anderes j halten, wenn er, um nur die an und für sich unerreichbaren j Tropfen dennoch zu erhaschen, das Gefäss stets von neuem an- I füllen wollte, denn so oft er auch diese Prozedur wiederholen würde, immer käme er zu demselben Resultate: am Ende bliebe noch ein Rest, der sich als unzugänglich für ihn erwiese. So muss auch der Ausverkauf, bei dem man Nachschübe gestattet, zur Seeschlange werden, und tatsächlich braucht man die Auo-en ja nur aufzumachen, um wahrzunehmen, dass dies nur allzu & oft der Fall ist. Aus dem Gesagten aber ergibt sich, dass Nachschübe, welcher Art und welchen Umfanges sie auch sein mögen un bedingt zu verhüten sind. Aber das ist ja nicht der einzige Krebsschaden, auch nicht einmal der bedenklichste, an dem die Sache krankt. Vor allen Dingen muss die Freiheit, einen Ausverkauf zu ver anstalten, im Interessse des Gemeinwohles überhaupt beschränkt werden: die Befugnis zu einer solchen geschäftlichen Massnahme, unter welcher so zahlreiche andere Gewerbetreibende in Mit leidenschaft gezogen werden, darf nicht voraussetzungslos und nach vollem Belieben jedem gegeben sein. Da wird man aber einwenden dass eine solche Beschränkung mit dem Grundsätze der Gewerbefreiheit sich nicht in Einklang bringen lasse. Warum denn nicht? Jeder Mensch hat das natürliche Recht, sich auf seinen küssen fortzubewegen; wenn er aber hierbei mit Vorliebe und mit Absicht aut die Hühneraugen seiner Mitmenschen tritt so wird man ihm dies wohl verbieten können. Man spricht im wirtschaftlichen Leben von der sogen. Ellenbogenfreiheit und meint darunter dass jeder sich im Kampfe um das Dasein mit Hilfe seiner Ellenbogen denjenigen Raum verschaffen darf, dessen er nicht entbehren kann, um aufrecht zu stehen und zu atmen Gewiss, aber ist es darum sein Recht, mit diesen Ellenbogen unausgesetzt dem Nachbarn an die Rippen zu fahren? Auch dagegen wird sich jeder von den Betroffenen oder Bedrohten auf das nachdrücklichste verwahren können. Nicht anders aber verhält es sich mit den Ausverkäufen. W o der Gang der Verhältnisse eine solche Massnahme mit sich bringt, da wird man auch zu ihr schreiten dürfen, ohne dass ein anderer sich darüber zu beklagen hätte. Entschliesst sich jemand dazu, infolge seines vorgerückten Alters oder wegen Krank heit oder aus ähnlichen Beweggründen sein Geschäft aufzugeben so kann man es ihm natürlich nicht verübeln und verw-ehren’ wenn er die vorhandenen Vorräte mit tunlichster Beschleunigung an den Mann bringen will, wenn er zu diesem Zwecke die Preise herabsetzt und von seiner Absicht durch öffentliche Ankündigungen und dergleichen mehr das Publikum verständigt. Es kann auch der fall eintreten, dass jemand die eine Branche, die er bis - her geführt hat, aufgibt, weil er seine Arbeitskraft und seine Mittel mehr konzentrieren möchte, oder weil ihm der Weiter betrieb dieses Geschäftszweiges nicht mehr lohnend genug er scheint. Auch das ist sicherlich ein der Anerkennung würdiger Grund, um einen Ausverkauf vorzunehmen. Ebenso stellt es vor allen Dingen selbstverständlich mit den Konkurs-Ausverkäufen. Dass der Verwalter im Interesse der Gläubiger die Masse so schnell wie möglich versilbern muss damit der Erlös zur Verteilung komme, ist durch die Natur der i öache bedingt , und es lässt sich gegen einen solchen Konkurs jausverkauf namentlich dann nichts einwenden, wenn es nicht | gelingen will, das Warenlager im ganzen zu veräussern. j Aber man sehe sich demgegenüber noch einmal alle die sonstigen Ankündigungen an, die einen Ausverkauf betreffen Da best und hört man von einem „Weihnachts“-Ausverkaufe, von einem „Inventur -Ausverkäufe, von einem „Saison“-Ausverkäufe u. f. Derartige Dinge aber haben überhaupt keine Existenz berechtigung; jeder Geschäftsmann will zu Weihnachten, und nicht nur bei dieser Gelegenheit, sondern auch bei jeder anderen, so viel wie möglich von seinen Waren los werden, und wenn sich bei der Inventur herausstellt, dass gewisse Posten durch die Länge der Zeit duich den Wechsel der Mode und des Geschmackes durch Fortschritte in der Technik oder unter ähnlichen Um standen an W ert eingebüsst haben, so bedarf es kaum des Her-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht