Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Bekämpfung des Ausverkaufsunwesens
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- ArtikelCentral-Verband 81
- ArtikelUeber den gegenwärtigen Stand in der Bekämpfung des Bera-u.s.w. ... 82
- ArtikelZur Bekämpfung des Ausverkaufsunwesens 84
- ArtikelJuristischer Briefkasten 85
- ArtikelDas Wesen und die Aufgaben der Handwerkskammern und ihre ... 86
- ArtikelWeitere Mitteilungen über die Uhr im Ringe, aus der Zeit Peter ... 88
- ArtikelStromschlußvorrichtung für Aufziehvorrichtung mit schwingendem ... 89
- ArtikelGeheimnisse aus alten Uhrmacher- und Goldschmiedewerkstätten 90
- ArtikelUnsere Werkzeuge 92
- ArtikelZur Stempelfrage 92
- ArtikelAstronomisches 93
- ArtikelDer Sohn als Lehrling beim Vater 94
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 94
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 94
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 95
- ArtikelVerschiedenes 95
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 96
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 6. Allgemeines Journal der Uhrmaeherkunst. 85 vorhebens, dass er die Preise für sie herabsetzen muss, weil ihm so viel, wie er ursprünglich kalkuliert hatte, wohl schwerlich jemand dafür zahlen wird. Es ist auch zu verstehen, dass er gerade solche Ladenhüter recht bald wird losschlagen wollen, um sich von ihnen zu befreien und um für gangbare Ware auf seinem Lager Raum zu schaffen. Aber das rechtfertigt noch immer nicht einen Ausverkauf. Nun wird man sagen, dass es sich hier ja nur um ein Spiel mit Worten handle; denn ob der Mann an kündigt, er nehme einen Ausverkauf vor, oder ob er dem Publikum nur mitteilt, dass gewisse Waren aus bestimmten Gründen eine Preisreduktion erfahren haben, und dass mit ihnen so schnell wie möglich geräumt werden solle, das — so meint man vielleicht — laufe ja doch auf dasselbe hinaus. Das ist aber durchaus nicht der P"all. Man muss sich immer auf den Standpunkt des Publi kums stellen; dieses aber versteht unter einem Ausverkäufe eine nur jetzt gebotene und in dieser Weise niemals wiederkehrende Gelegenheit zu günstigen, namentlich zu billigen Einkäufen, und diese Vorstellung verknüpft es mit geschäftlichen Massnahmen, die alljährlich oder noch häufiger wiederkehren, sicherlich nicht. Darum übt die Ankündigung eines Ausverkaufs auf solche Leute eine ungleich stärkere Anziehungskraft aus als jede andere. Ein Ausverkauf darf demnach als statthaft nur anerkannt werden, wenn derjenige, von dem er ausgeht, sich über die Veranlassung dazu genügend auszuweisen vermag. Nun sind es aber nicht bloss diejenigen Veranstaltungen, die sich selbst als Ausverkäufe zu erkennen geben, die hierbei in Betracht zu ziehen sind. Neuerdings hat man namentlich in den Warenhäusern die sogen. „Tage“ oder „Wochen“ eingeführt, die im Laufe des Jahres bald in dieser, bald in jener Form wieder kehren und die doch, wenn man es genau nimmt, in ihren Wirkungen genau auf dasselbe hinauslaufen, wie ein formeller Ausverkauf selbst. Auch hier glauben die Leute, dass gewisse Warengattungen vorübergehend besonders wohlfeil zu haben seien, und sie meinen, dass sie etwas versäumen, wenn sie nicht schleunigst zugreifen, um diese günstige Gelegenheit wahr zunehmen. Aber gehen wir noch einen Schritt weiter. Es gibt eine ganze Reihe von Geschäftsleuten, die jahraus, jahrein Aus verkäufe abhalten. Heute kaufen sie von jemandem, der sein Lager um joden Preis losschlagen will, um mit dem Gelde davon zugehen, Uhren, Bijouterieen und dergl. mehr und halten damit, sagen wir beispielsweise im Osten von Berlin, einen Ausverkauf ab. Dieser ist noch im vollen Gange, da verhandeln sie schon mit irgend einer anderen in Schwierigkeiten geratenen Firma und bringen deren Bestände an Leinenwaren aller Art an sich, mieten in Berlin S. oder in irgend einem Vororte die entsprechenden Lokalitäten, und schon ist ein neuer Ausverkauf ins Werk gesetzt. Dann sind es wieder Schuhwaren oder Gegenstände des Haus haltes, das nächste Mal Teppiche oder was sich sonst ihnen gerade darbietet. Jetzt treiben sie ihr Wesen oder, richtiger gesagt, ihr Unwesen in Berlin; im nächsten Monate haben sio ein Waren lager in Leipzig an sich gebracht und bringen es dort zum Aus verkauf, und so durchsetzen sie, wenn man so sagen darf, den ganzen wirtschaftlichen Körper im Deutschen Reiche, namentlich aber den Mittelstand, wie mit einem schleichenden Gifte, das die besten Kräfte und Säfte verdirbt. Mit welchem Rechte kommt der Mann, der gestern ein solches Warenlager übernommen hat, dazu, es heute schon zum Ausverkäufe zu stellen, und wie kann es ihm gestattet sein, morgen dasselbe mit Warenbeständen einer ganz anderen Branche zu tun? Ihm ist, so darf man es wohl bezeichnen, der Ausverkauf zum Selbstzweck geworden, und nicht aU Mittel zur Erreichung berechtigter wirtschaftlicher Bestrebungen. Das Gesagte läuft darauf hinaus, dass ein Gesetz zur Be kämpfung der Missbräuche im Ausverkaufswesen die Freiheit zur Veranstaltung von Ausverkäufen unbedingt beschränken muss. Wer ohne einen Anlass oder Grund, der im Gesetze seine Anerkennung findet, zu einer solchen Massnahme schreitet, muss Strafe zu gewärtigen haben, und vor allen Dingen muss ihm natürlich die Fortsetzung seines Treibens schleunigst untersagt werden können. Schliesslich noch eine Bemerkung über die Konkurs ausverkäufe im besonderen. Sie ziehen das Publikum er- fahrungsgemäss am allerstärksten an, schon darum, weil sie sich unter einer gewissen obrigkeitlichen Aufsicht in Scene setzen; denn wenn der vom Gericht bestellte Konkursverwalter einen solchen Ausverkauf veranstaltet, so kann man mit Zuversicht an nehmen, dass hier ein wirklicher und nicht bloss ein Schein ausverkauf in Frage stehe. Die Notwendigkeit, so schnell wie möglich zu räumen, liegt des weiteren hier auf der Hand, und dass es nur eine vorübergehende Gelegenheit ist, die sich bietet, steht auch fest. Darum soll man es dem Konkursverwalter zur gesetzlichen Pflicht machen, nicht bloss ihm in unverbindlicher Weise anempfehlen, dass er sich zuvörderst um die Veräusserung der vorhandenen Warenbestände im ganzen bemühe, um erst, wenn dies nicht ausführbar ist, einen Ausverkauf im einzelnen vorzunehmen. Die Berechtigung aber, einen Konkursausverkauf anzu kündigen, darf nur dem Verwalter zustehen. Sobald das Waren lager in andere Hände gelangt ist, hat es aufgehört, Bestand teil der Konkursmasse zu sein, und wenn der Erwerber es daher zum Ausverkäufe bringen will, so kann er nimmermehr dabei von einem Konkursausverkaufe sprechen. Und welcher Unfug wird gerade in dieser Hinsicht heut zutage getrieben! Da annonciert Herr Müller beispielsweise: „Ausverkauf der Schulzeschen Konkursmasse und anderer Waren bestände.“ Er hat das Warenlager aus dem Konkurse von Schulze tatsächlich auch an sich gebracht, dazu aber von allen Ecken und Enden andereVorräte herbeigeschafft, und nun insceniert er mit dem Ganzen einen Ausverkauf. Von den Waren, die aus dem Konkurse Schulze herrühren, ist vielleicht nicht mehr ein einziges Stück vorhanden, und noch immer prangt auf den Plakaten, in den Zeitungsinseraten und bei allen ähnlichen Ge legenheiten dieser Schulzesche Konkurs als Lockmittel, und wollte jemand Herrn Müller entgegenhalten, dass seine Ankündigung ja nicht der Wahrheit entspreche, so wird er mit sittlicher Ent rüstung darauf hinweisen, dass er ja nicht nur den Ausverkauf des Schulzeschen Warenlagers anzeige, sondern auch den von anderen Warenbeständen. Ein solches Gebahren muss auf alle Fälle für unstatthaft erklärt werden. Ein Konkursausverkauf kann sinngemäss nur vom Konkursverwalter vorgenommen werden und nicht von jedem beliebigen Dritten, der die Masse im ganzen erworben hat. Die vorliegende Betrachtung wollte sich darauf beschränken, in den Grundzügen wenigstens die Hauptpunkte zu bezeichnen, auf die Rücksicht zu nehmen ist, wenn man im Wege der Gesetz gebung gegen die unberechtigten Ausverkäufe Vorgehen will. Es sind hier natürlich aber noch andere Punkte in Betracht zu ziehen, wie etwa der, dass jedem Ausverkauf eine bestimmte Zeitgrenze zu setzen ist, über die hinaus er nicht mehr stattfinden darf, und namentlich wäre das Recht der Interessenten zum Einsprüche gegen einen geplanten oder schon ins Werk gesetzten Ausverkauf zur Anerkennung zu bringen. Vielleicht benutzt auch der Fiskus, der sich ja jetzt so verzweiflungsvoll nach neuen Steuerquellen umsieht, die Gelegenheit und belegt jeden Ausverkauf jeden Tag und jede Woche mit einer recht hohen Abgabe. »-3S8*« Juristischer Briefkasten 1 ). F. Z. in B. Die Vereinbarung, dass nach erfolgter Kündigung eine Gehaltsreduktion eintreten solle, wird namentlich von den Gewerbegerichten und neuerdings auch von den Kauf mannsgerichten als unrichtig behandelt, weil sie sich mit der strikten Vorschrift des Gesetzes, dass die Kündigungsbedingungen für beide Teile die gleichen sein müssen, nicht im Einklänge befindet. So ist insbesondere die Festsetzung, wonach einem Angestellten nach erfolgter Kündigung, gleichviel von wem diese ausgegangen sei, nur der dritte Teil des bisher gezahlten Lohnes 1) Alle Rechtsfragen, die sich auf geschäftliche Verhältnisse beziehen, beantwortet unser Syndikus, Herr Dr. jur. Biberfeld, Berlin W. 15, Kur- fUrstendamm 65, unsern Mitgliedern an dieser Stelle und erforderlichenfalls auch brieflich unentgeltlich.
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