Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Wesen und die Aufgaben der Handwerkskammern und ihre bisherige Tätigkeit
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- ArtikelCentral-Verband 81
- ArtikelUeber den gegenwärtigen Stand in der Bekämpfung des Bera-u.s.w. ... 82
- ArtikelZur Bekämpfung des Ausverkaufsunwesens 84
- ArtikelJuristischer Briefkasten 85
- ArtikelDas Wesen und die Aufgaben der Handwerkskammern und ihre ... 86
- ArtikelWeitere Mitteilungen über die Uhr im Ringe, aus der Zeit Peter ... 88
- ArtikelStromschlußvorrichtung für Aufziehvorrichtung mit schwingendem ... 89
- ArtikelGeheimnisse aus alten Uhrmacher- und Goldschmiedewerkstätten 90
- ArtikelUnsere Werkzeuge 92
- ArtikelZur Stempelfrage 92
- ArtikelAstronomisches 93
- ArtikelDer Sohn als Lehrling beim Vater 94
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 94
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 94
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 95
- ArtikelVerschiedenes 95
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 96
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8(5 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 6. oder Gehaltes gewährt werden soll, für unverbindlich erklärt worden. Die Gerichte haben hierin eine Erschwerung der Kündigung für den Arbeitnehmer erblickt und dies dem Falle gleichgeachtet, dass ihm ausdrücklich und unmittelbar ungünstigere Kündigungsbedingungen auferlegt worden seien, als zu Gunsten des Prinzipals festgesetzt wurden. Als gerechtfertigt vermögen wir diese Anschauung nicht zu erachten; denn eine derartige Bestimmung will ja unzweifelhaft meistens nicht den Angestellten von der Kündigung abhalten, sondern sie hat die Tatsache im Auge, dass sehr häutig die Leistungen des Angestellten, nachdem die Kündigung von der einen oder von der anderen Seite aus gesprochen ist. erheblich an Wert -verlieren, dass sogar der Prinzipal nicht selten auf die weitere Tätigkeit seines Privat beamten nach erfolgter Kündigung ganz und gar verzichtet, ihm dennoch aber den Gehalt weiterzahlt. Um nun nicht ein allzu hohes Aequivalent ihm gewähren zu müssen, greift er zu einer Vereinbarung, wie die hier gekennzeichnete, immerhin aber muss man mit der Tatsache rechnen, dass die herrschende Anschauung auf dem gegenteiligen Standpunkte steht, J. G. in B. Der Untreue im Dienste macht sich ein An gestellter nicht bloss dann schuldig, wenn er eine Handlung begeht, die im Sinne des Strafgesetzbuches sich als eine Untreue darstellt, d. h. also, wenn er die ihm erteilte Vollmacht absichtlich dazu missbraucht, um seinem Prinzipal einen Vermögensnacbteil zu zufügen, sondern schon dann, wenn er die Treue im rein moralischen Sinne verletzt, d. h. entgegen der allgemeinen sitt lichen Verpflichtung, die aus dem Dienstvertrage fiiesst, es ver absäumt, Schaden von seinem Dienstherrn abzuwendon oder ihm Vorteile, die er ihm verschaffen konnte, zuzuwenden. Untreu in diesem Sinne handelt demnach auch ein Angestellter, der einem guten Bekannten zuredet, seinen Auftrag anstatt dem eigenen Prinzipale einem Konkurrenten zuteil werden zu lassen. Erfährt beispielsweise der Angestellte A. des Uhrmachers B., dass C mit der Absicht umgeht, sich eine Uhr anzuschaffen, so muss er hierauf seinen Prinzipal aufmerksam machen oder er muss versuchen, | wenn sich ihm Gelegenheit dazu bietet, den C. dazu zu bestimmen, dass er seinen Auftrag dem Prinzipal B zuwende. Wenn er nun anstatt dessen dem C. empfehlen würde, sich an einen Kon kurrenten des Prinzipals zu wenden, etwa an die Firma Z., so würde dies als eine Untreue anzusehen sein, wegen welcher er die kündigungslose Entlassung hinnehmen müsste. Dr. B. * Das Wesen und die Aufgaben der Handwerks kammern und ihre bisherige Tätigkeit. TNachdruck verboteo.] uch im vergangenen Jahre war die Beurteilung des Wertes der Handwerkskammern immer noch eine sehr ver schiedene und namentlich bei den Mitgliedern unseres Verbandes war der Ruf nicht selten: „Mehr Steuern, aber keinen Nutzen.“ Da glauben wir, wird es nicht un interessant sein, einmal ein unparteiisches Wort über die Hand werkskammern zu hören. Nachdem die Innungen und Innungsausschüsse be- kannlermassen in ihrer Tätigkeit ebenso wie die G ewerbeverei ne auf kleinere Bezirke und die in diesen vertretenen Handwerke beschränkt sind, trat mit der Zeit die unabweisbare Notwendigkeit mehr und mehr zu Tage, auch dem Handwerk einen Vertretungs und Selbstverwaltungskörper für grössere Bezirke zu geben, wie einen solchen Handel und Industrie in den meisten deutschen Staaten, ja selbst die Landwirtschaft in einzelnen Bundesstaaten schon seit längerer Zeit besitzen. Mit der Einrichtung der durch das sogen. Handwerkergesetz vom 26. Juli 1897 ins Leben getretenen Handwerkskammern ist sonach einem lang gehegten Wunsch des korporierten Hand werkerstandes, eine gesetzlich berufene Vertretung des Gesamthandwerks zu erhalten, entsprochen worden. Es war dies nicht die einzige Organisationsform, welche das Handwerk erstrebte, sondern mit fast ebenso grossem Eifor wurde der Aus- bau der bestehenden Verbände der verschiedenen Fach organisationen im Gegensatz zu der gemischten Vertretung in der Kammer ersehnt und befürwortet. Auch dies ist in dem genannten Gesetz versucht worden. Nach allen Aeusserungen der Oeffentlichkeit zu schliessen, darf man aber wohl sagen, dass all gemein die Einrichtung der Handwerkskammern als die gelungenere gesetzliche Massregel angesehen wird. Es kann jedoch hier nicht unsere Aufgabe sein, von neuem Kritik an dem mühevoll Geschaffenen zu üben, es heisst jetzt vielmehr mit den neuen Formen zu wirtschaften. Inwiefern Aenderungen, vielleicht im Sinne früherer Wünsche erforderlich sein werden, wird eine spätere Zukunft lehren. Berechtigt aber ist die Frage, und auf diese wollen wir uns für heute beschränken, was die Kammern mit den ihnen bewilligten Befugnissen bislang angefangen haben? In dem Gesetz sind die Aufgaben der Handwerkskammern nach zwei Seiten hin bezeichnet: einmal allgemein, und zwar in dem sehr umfassenden Satz: „Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirks sind Handwerkskammern zu errichten.“ Sodann sind im besonderen einzelne, vielleicht die wesentlichsten Aufgaben namentlich aufgeführt; es sind dies: 1. Die nähere Regelung des Lehrlingswesens. 2. Die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen. 3. Die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, zu unterstützen. 4. Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Hand werks berühren, zu beraten und den Behörden vorzulegen, sowie Jahresberichte über ihre die Verhältnisse des Hand werks betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten. 5. Die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. Es wird noch hinzugefügt, dass die Kammern einerseits Ver anstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge tretfen dürfen, sowie anderseits in allen wichtigen, die Gesamtinteressen . des Handwerks oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden sollen. Aus diesen seitens des Gesetzgebers etwas bunt zusammen gefügten Punkten lassen sich zwei Richtungen ihrer in Aussicht genommenen Tätigkeit herausschälen: eine verwaltende, die sich mit praktischen Einrichtungen und Massnahmen zur Hebung des Standes befasst, und eine gutachtliche, die ihre Wünsche an den Stellen anbringt, wo sie selbst aus eigener Hand nicht schaffen kann. Welche Massregeln hier im einzelnen getroffen wurden und werden können, wollen wir nicht untersuchen, darüber macht sich jede einzelne Kammer im Laufe der Zeit schlüssig. Eine Frage dagegen taucht mit grösser Berechtigung auf, die über den Erfolg ihrer Tätigkeit eine weite Voraussicht eröffnet, nämlich die Frage: Woher haben die Kammern ihre Kenntnisse und Ansichten geschöpft? Es darf hier von vornherein wohl gesagt werden, dass die, wenn auch zahlreichen Kammermitglieder auch nicht annähernd im Stande gewesen sind, alle Fragen der einzelnen durch die Kammer vertretenen Gewerbe aus dem Schatze ihrer eigenen Kenntnisse richtig zu beantworten, sondern dass sich hier wie jede andere Behörde an Unterorgane anlehnen musste. Es erscheint dies zwar selbstverständlich, allein es war bereits von einem grossen Verbände die Frage angeregt worden, ob das in ihm vertretene Gewerbe auch eine genügende Vertretung in den Kammern erhalten hätte. Hier muss jeder, der da weiss, dass die Kammern aus den Handwerkerkorporationen des Bezirkes hervorgehen, und nicht in erster Linie zur Schlichtung von Streitig keiten zwischen den einzelnen Gewerben berufen sind, sondern zur Bekämpfung aussenstehender, mächtiger Gegner des Gesamt handwerks, schon jetzt sagen können, dass es sich in erster Linie um ein geschlossenes Eintreten des Gesamthandwerkerstandes zum Schutz seines spezifischen Handwerksbetriebes in allen handwerk lichen Gewerbezweigen handelt. Im einzelnen hat sich auch der Geschäftsgang der Handwerks kammern in Beziehung zu den hinter ihnen stehenden Berufs organisationen und Central verbänden günstig, ja nicht selten vortrefflich gestaltet. In ihrer gutachtlichen Tätigkeit wurden
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder