Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Wesen und die Aufgaben der Handwerkskammern und ihre bisherige Tätigkeit
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- ArtikelCentral-Verband 81
- ArtikelUeber den gegenwärtigen Stand in der Bekämpfung des Bera-u.s.w. ... 82
- ArtikelZur Bekämpfung des Ausverkaufsunwesens 84
- ArtikelJuristischer Briefkasten 85
- ArtikelDas Wesen und die Aufgaben der Handwerkskammern und ihre ... 86
- ArtikelWeitere Mitteilungen über die Uhr im Ringe, aus der Zeit Peter ... 88
- ArtikelStromschlußvorrichtung für Aufziehvorrichtung mit schwingendem ... 89
- ArtikelGeheimnisse aus alten Uhrmacher- und Goldschmiedewerkstätten 90
- ArtikelUnsere Werkzeuge 92
- ArtikelZur Stempelfrage 92
- ArtikelAstronomisches 93
- ArtikelDer Sohn als Lehrling beim Vater 94
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 94
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 94
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 95
- ArtikelVerschiedenes 95
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 96
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mr. 6. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 87 sie stets in weitgehendem Masse von demselben unterstützt, in allen anderen Fragen, welche einzelne Gewerbe betrafen, haben sie den betreffenden Fachverband ihres Bezirkes zu einer Sach verständigenkommission eingeladen, um die genügende fachliche Auskunft zu erhalten. Man darf daher auch wohl von allen Kammern, deren Mitglieder ja durch das Vertrauen der Hand werkerkorporationen berufen sind, ein sachverständiges Vorgehen in dieser Richtung feststellen. Es dürfte wohl nie eingetroffen sein, dass z. B. ein Bauhandwerker sich etwa ein selbständiges Urteil über das Schneidergewerbe anmasste. Die gutachtliche Tätigkeit der Kammern äusserte sich denn auch in der Hauptsache in einer vermittelnden zwischen den Handwerkervereinigungen des Bezirks und den in Frage kommenden Behörden. Aehnlich ist auch die Arbeit auf dem verwaltungsrechtlichen Gebiet gewesen. Nehmen wir ein ohne Zweifel sehr wichtiges Gebiet, die Regelung des Lehrlingswesens, so haben die Kammern hier namentlich die Lehrzeit, bezw. deren Dauer fest zusetzen. Ohne die Fachorganisationen der betreffenden Gewerbe zu fragen, konnten sie dies gar nicht tun, denn ohne weiteres eine gewisse Zahl als Höchstzahl der Lehrlinge des einen oder anderen Gewerbes festzusetzen, wäre geradezu lächerlich gewesen und hätte sicher zu den schwierigsten Verwickelungen mit den Korporationen und Behörden geführt. Die Höchstzahl der Lehrlinge aber für alle Gewerbe gleich hoch festzusetzen, wäre ebenso wenig durch führbar gewesen. Bei Aufstellung der Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Gehilfenprüfung wurden, soweit sie den Innungen nicht ohne dies das Recht zur selbständigen Abnahme von Gehilfenprüfungen zubilligten, auch die noch nicht mit dem Prüfungsrecht aus gestatteten freien Innungen gefragt, welche Männer sie nach ihren bisherigen Erfahrungen für geeignet hielten zur Uebernahme eines Prüfungsamtes bei einem Kammerprüfungsausschuss. Etwas selb ständiger war naturgemäss das Eingreifen der Kammer gegenüber den ausserhalb der Innung stehenden Handwerkern. Hier mussten sie genau darauf achten, dass die auf dem obigen Wege versuchten und erprobten Massnahmen auch entsprechend beachtet wurden. In ihrer verwaltenden Tätigkeit dürfte man die Kammer also vielleicht eine kontrollierende Behörde nennen. Wenn der Gesetzgeber zum Schlüsse unter dem Abschnitt: „Aufgaben und Befugnisse der Handwerkskammern“ sagt: „Ausser- dem sind die Handwerkskammern befugt. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gehilfen und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen“, so gab er damit den Handwerkskammern eine Befugnis in die Hand, welche von un gemein grösser und wichtiger Bedeutung ist, denn so sehr die Notwendigkeit der Gründung von Fachschulen seitens der Innungen schon seit geraumer Zeit anerkannt worden ist, so waren doch die einzelnen Innungen in finanzieller Beziehung nicht die leistungs fähigen Stützen, wie sie die Unterhaltung von Fachschulen ver langt. In den Handwerkskammern wollte der Gesetzgeber nun diese Stützen schaffen, und er hat dies auch getan, insofern der Staat den Gesetzgeber dadurch unterstützt, dass er den Kammern die zur Gründung, bezw. Unterstützung von Fachschulen nötigen Mittel in die Hand gibt. Selbstverständlich kommt dann der Kammer auch das Recht zu, die von ihr begründeten und unter stützten Fachschulen zu leiten, für Benutzung und Besuch der selben geeignete Vorschriften zu erlassen und Schulgelder zu er hoben; der Staat als solcher behält sich lediglich das Recht der landesherrlichen Schulaufsicht vor. Unter den übrigen Veranstaltungen zur Förderung der Aus bildung der Handwerkstroibenden will das Gesetz gewerbliche Museen, Modellsammlungen, Bibliotheken fachlicher und allgemein wissenschaftlicher Natur, Veranstaltung von Wandervorträgen, Ausstellung und Prämiierung von Lehrlingsarbeiten, Meister- und Meistervorbereitungskurse, Verleihung von Reise stipendien an Meister und Gehilfen, Ausstellung von Maschinen behufs Bekanntmachung der Handwerker mit denselben und ihren bewährten Einfluss und dergleichen Institute mehr. Bei der Frage nun, in welcher Weise die Handwerkskammern ihre Aufgaben nach dieser Richtung hin in der bisher verflossenen kurzen Frist gelöst haben, begnügen wir uns für diesmal mit der allgemeinen Antwort; dass die einzelnen Kammern in Würdigung des seitens der Handwerker in sie gesetzten Vertrauens und in treuer Pflichterfüllung des ihnen übertragenen keineswegs leichten Amtes mit allen Mitteln danach gestrebt haben, auch nach dieser Richtung hin die ihnen gestellte Aufgabe voll und ganz zu erfüllen. Jeder aufmerksame Leser der Jahresberichte wird dies erkennen müssen. Vergessen dürfen wir allerdings nicht, dass hier auch der finanzielle Punkt einen mächtigen Faktor bildet, der speziell für die Handwerkskammern um so gewichtiger ist, je weniger sie die verschiedenen Innungen zu finanziellen Beiträgen heranziehen können, vielmehr einzig und allein auf das Entgegenkommen gemeindlicher und staatlicher Behörden angewiesen sind. Nach allem dem Gesagten stellt die Handwerkskammer dem nach das Hauptorgan in dem Gesamtkörper der Berufsorganisationen ihres Bezirkes dar; aus dem Gesagten erhellt aber auch, dass es ein grosses, ausgedehntes Feld ist, das man den Kammern zu gewiesen hat und dass sie bereits heute genügende Befugnisse besitzen, um etwas Praktisches zu erreichen; nun heisst es nur ein klarer Blick und ein bestimmter Wille. Nicht Räsonnieren und nutzloses Tadeln, sondern gemeinsame Arbeit muss die Parole jedes Handwerkers werden. Dann wird sich der Handwerkerstand auch die ihm gebührende Stellung unter den anderen Berufsständen erzwingen und sich für alle Triebe seines wirtschaftlichen Lebens auch ein Plätzchen an der Sonne erobern. Wir haben in dem Vorstehenden gesehen, wie ideal sich der Gesetzgeber die Tätigkeit der Handwerkskammern gedacht hat. Wie aber ist dieselbe in Wirklichkeit während des nunmehr nahezu fünfjährigen Bestehens der Kammern ausgefallen? Dies in grossen Zügen zu schildern, wollen wir nachstehend versuchen. Vor allem, und das soll rühmend anerkannt werden, ist ein grösser Teil der deutschen Handwerkskammern bald nach Er ledigung ihrer eigenen Einrichtungs- und Organisationsarbeiten mit allem Interesse, Wollen und Können in die Organisations bewegung des Handwerks eingetreten. Sie haben meistens auch gute Erfolge erzielt und die Führung in der Bewegung erhalten. Ein anderer Teil wieder hat seine eigene Organisation gar nicht einmal zu Ende geführt, sondern ist schon sehr und zu bald unter die Schwärmer gegangen und erwartet alles Heil für das Hand werk vom „Allgemeinen Befähigungsnachweis“ und von der „Zwangsinnung“. Ein anderer, glücklicherweise kleiner Teil ist in echt bureaukratischer Manier leider über die einfachsten Verwaltungsmassregeln nicht hinausgekommen. Ausnehmen wollen wir die kleinen Handwerkskämmerchen, die von Anbeginn infolge ihres räumlich beschränkten Tätigkeitsbezirkes keine allzugrosse Wirksamkeit entfalten konnten. Bei dieser Kritik nun wird sich jeder gebildete Leser fragen müssen: wie ist nur ein derartiger Unterschied bei den Kammern möglich, die doch alle gleiche Ziele und Aufgaben verfolgen sollen und sich allesamt aus verhältnismässig gleichen Elementen zu sammensetzen. Die Antwort hierauf ist nicht leicht, aber dennoch wollen wir sie so gut als möglich zu geben versuchen. Bei den zuerst genannten Kammern hatten und haben weit blickende Vorstände das Heft in der Hand. Sie haben schon früh zeitig, vielleicht längst vor Errichtung der Handwerkskammern, eingesehen, dass die Handwerkerfrage in der Hauptsache eine Organisations- und Bildungsfrage ist und die danach ihre Massnahmen ergriffen. Bei den anderen Kammerkategorieen waren die Vorstände meistens deshalb nie wirkungsfähig, weil sie sehr oft selbst unter sich nicht einmal einig waren, nicht selten aber auch ohne jede Fühlung mit den übrigen Mitgliedern und namentlich auch ohne jede Fühlung mit den Korporationen arbeiteten. In vereinzelten Kammern lag auch die mangelhafte Wirk samkeit an den führenden Geistern, denen es an der nötigen Kritik und dem erforderlichen Scharfblick für die Beurteilung der mit ihren Stellungen verbundenen Rechte und Pflichten gebrach. Andere dieser Herren waren alte verknöcherte Handwerkspolitiker, die eben aus der früheren Zeit nichts vergessen konnten und aus der neuen Zeit nichts lernen wollten. Ihr Beruf war ihnen nur wenig, das Reden alles. Wieder andere erstarrten mit dem Cylinder in der Hand vor den Mienen der hohen und höchsten Räte.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder