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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Wahlen zur Handwerkskammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- ArtikelCentral-Verband 33
- ArtikelDie Wahlen zur Handwerkskammer 34
- ArtikelPrivatvermögen und Geschäftsvermögen 35
- ArtikelDie Stile Ludwigs XIV, XV,und XVI (Schluß aus Nr. 22 des vor. ... 36
- ArtikelDie Spiralfeder und das Regulieren 41
- ArtikelEinige Stimmen zur Stempelfrage 0,333 42
- Artikel"Wie gehabt" 43
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 45
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 45
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 47
- ArtikelVerschiedenes 48
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 48
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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34 Allgemeines Journal der Uhrmacberkunst. Nr. 3. Die Wahlen zur Handwerkskammer. Is zu Anfang des Jahres 1900 die ersten Wahlen zu der durch die Handwerkernovelle geschaffenen gesetzlichen Handwerkervertretung — der Handwerkskammer — er folgten, war sich ein grösser Teil der Handwerkerkreise nicht recht klar darüber, zu welchem Zwecke die Wahlen statt fanden, wer wahlberechtigt ist und welche Personen in die Handwerkskammer gewählt werden können. Inzwischen ist nun die Institution der Handwerkskammer wohl bei allen Handwerkern hinreichend bekannt geworden, man weiss wenigstens, welche Aufgaben, Zwecke und Ziele ihr gestellt sind, und welche Be deutung man allerorten dieser gesetzlichen Vertreterin von Hand werk und Kleingewerbe beimisst; gleichwohl herrscht aber auch heute noch immer grosse Unklarheit darüber, in welcher Weise die Wahlen zur Handwerkskammer vor sich gehen. Angesichts dessen, dass am 1. April zum zweiten Male die Hälfte der Mit glieder der Handwerkskammer nach sechsjähriger Amtsdauer gemäss § 103c der Gewerbe-Ordnung aus ihrem Amte aus scheidet und dass voraussichtlich im Monat Mai die Neuwahlen zur Handwerkskammer bevorstehen, wird es für alle Handwerker kreise von Interesse sein, über die Wahlen zur Handwerkskammer näheren Aufschluss zu erlangen. Die Wahlen zur Handwerkskammer sind indirekte Wahlen. Nicht jeder Handwerker ist demgemäss wahlberechtigt, sondern nur diejenigen Handwerker, welche bestimmten Handwerker korporationen angehören. Handwerker, welche sich überhaupt nicht zu Vereinigungen zusammengeschlossen haben, haben also kein Stimmrecht und infolgedessen auch keinen Einfluss auf die Wahlen oder die Tätigkeit der Handwerkskammer. Wahl berechtigt sind vielmehr nach § 103 a der Gewerbe - Ordnung allein: & 1. Die im Handwerkskammerbezirk bestehenden Hand werkerinnungen, sowohl Zwangs-, wie freie und gemischte Innungen; freie Innungen, welche nicht aus Handwerkern be stehen, wie Gastwirtsinnungen, Fischerinnungen, Fuhrwerks besitzerinnungen und dergl., sind von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. 2. Diejenigen im Bezirke der Handwerkskammer befindlichen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen wenn sie mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen. Nicht wahlberechtigt sind daher solche Gewerbe- u. s. w. Vereine, welche nur Vergnügungszwecken dienen oder deren Mit glieder zur grösseren Hälfte aus anderen Berufsständen als aus Handwerkern zusammengesetzt sind. Als wahlberechtigt können ferner nur diejenigen Hand werkerinnungen anerkannt werden, deren Statuten zur Zeit der Wahl bereits durch die Regierung genehmigt sind. Innungen, deren Statuten zwar zu diesem Zeitpunkt zur Genehmigung ein gereicht sind, die Genehmigung aber noch nicht erhalten haben kommen für die Teilnahme an den Wahlen der Handwerkskammer nicht in Betracht. W? blbar sind nur Mitglieder von Handwerkerinnungen oder Mitglieder von den erwähnten gewerblichen Vereinigungen, welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben und zum Amte eines Schöffen fähig sind. Dieselben müssen Handwerker sein, die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und mindestens seit drei Jahren im Bezirke der Handwerkskammer ein Handwerk selb ständig betreiben Fabrikanten, Werkmeister, Techniker, Geschäfts führer, Guts- oder Fabrikhandwerker sind nicht wählbar, ebenso wenig solche Handwerker, die ihr Gewerbe zur Zeit der Wahl bereits aufgegeben, bezw. sich zur Ruhe gesetzt haben. Unfähig zum Mitglied der Handwerkskammer gewählt zu werden, sind ferner solche Handwerker, die nicht deutsche Reichsangehörige sind, oder welche die Befähigung zum Schöffenamt infolge gericht licher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, oder Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens bereits eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann. Zum Zwecke der Wahlen zur Handwerkskammer ist nun der Bezirk jeder Handwerkskammer von der Aufsichtsbehörde in Wahlbezirke geteilt, und zwar gesondert in Innungen und Ge werbevereine. Ebendieselbe bestimmt auch die Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Mitglieder der Kammer, je nach dem Verhältnis der im Wahlbezirk vorhandenen wahl berechtigten Gewerbetreibenden. Das Stimmrecht ist auf die einzelnen Wahlkörper, die Handwerkerinnungen, bezw. Gewerbe vereine, nach der vom Staatsministerium des Innern erlassenen Wahlordnung derart verteilt, dass jeder Wahlkörper mit 20 oder weniger Mitgliedern eine Stimme hat, bei 21 bis 50 Mitgliedern erhält er zwei Stimmen und für je weitere 50 Mitglieder eine weitere Stimme. Mehr als 10 Stimmen stehen keinem Wahl körper zu, mag dessen Mitgliederzahl noch so gross sein. Bei den Gewerbe- u. s.w. Vereinen kommen bezüglich der Berechnung der Stimmenzahl nur diejenigen Mitglieder in Betracht, welche Handwerker sind und nicht bereits einer wahlberechtigten Innung angehören. Zur Ermittelung der auf jeden Wahlkörper entfallenden Stimmenzahl haben vor dem Beginn der Wahl die unteren Ver waltungsbehörden des Handwerkskammerbezirks ein Verzeichnis der in ihrem Bezirke gelegenen Innungen und Gewerbe-u. s. w. Vereine aufzustellen, aus welchem die Zahl der Mitglieder und die auf jeden Wahlkörper entfallende Stimmenzahl ersichtlich ist. Dieses Verzeichnis ist acht Tage lang zur Einsicht der Beteiligten öffentlich auszulegen, mit der gleichzeitigen Aufforderung, binnen 14 Tagen etwaige Beschwerden, über welche die Aufsichtsbehörde endgültig entscheidet, geltend zu machen. Es wird also Pflicht eines jeden Innungsobermeisters sein, rechtzeitig nach Bekannt gabe durch die untere Verwaltungsbehörde dieses Verzeichnis ein zusehen, um etwaige Irrtümer richtig zu stellen. Nach Schluss der Auslegefrist werden die sämtlichen Verzeichnisse seitens der Magistrate und Distriktspolizeibehörden dem von der Aufsichts behörde bestellten Wahlkommissar übermittelt. An der Hand der eingereichten Verzeichnisse werden dann jedem Wahlkörper (jeder Handwerkerinnung, bezw. wahlberechtigten gewerblichen Ver einigung), in dessen Wahlbezirk die Neuwahlen stattzufinden haben, durch den Wahlkommissar ein Stimmzettel für die Wahl des Mitgliedes und einer für die des Ersatzmannes zur Hand werkskammer zugestellt. Das Wahlrecht der Innungen wird durch die Innungsversammlung oder Vertretung, das der Gewerbe vereine u. s. w. durch die Vollversammlung der dem Handwerker stände, aber keiner Innung angehörenden Mitglieder dieser Vereine ausgeübt. Die Leitung der letzteren Wahlen obliegt demVorsitzenden des Vereins, falls dieser Handwerker ist, ausserdem einem vom Vereinsvorstand zu benennenden wahlberechtigten Mitgliede. Die Innungen werden übrigens gut tun, rechtzeitig zu beschliessen, für welchen Kandidaten ihre Stimmen abgegeben werden sollen,' denn als gewählt gelten diejenigen Kandidaten, welche in dem betreffenden Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmzettel, aus denen die Personen der Gewählten nicht zu er kennen sind, sind ungültig. Für die Wahlen der Mitglieder und Ersatzmänner des Gesellen ausschusses der Handwerkskammer greifen ähnliche Vorschriften Platz. Wahlberechtigt sind hier 1. die Gesellenausschüsse der im Handwerkskammerbezirk bestehenden Handwerkerinnungen 2. die Gesellen, welche von den nach § 103 a, Abs. 3, Ziff 2 der Gewerbe-Ordnung wahlberechtigten Mitgliedern der dort be- zeichneten Gewerbevereine und sonstigenVereinigungen beschäftigt Wo in den Innungen Gesellenausschüsse nicht bestehen, steht den einzelnen Gesellen auch keine Mitwirkung an der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses der Handwerkskammer zu Jedem Ausschüsse steht eine Wahlstimme zu. Das Wahlrecht Gesellenausschüsse w ' rd durc h den Gesamtausschuss, das Wahlrecht der übrigen wahlberechtigten Gesellen wird von der Vollversammlung derselben ausgeübt. Wählbar ist jeder bei dem Mitghede einer Handwerkerinnung oder einem wahlberechtigten Mi ghede derjenigen Gewerbevereine oder sonstigen Vereinigungen welche die Förderung der gewerblichen Interessen dos Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Hand werkern bestehen, beschäftigte Geselle, der zu dem Amte eines !
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