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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- V. Konferenz der grossen Verbände deutscher Uhrmacher, Grossisten und Goldschmiede
- Autor
- Horrmann, Herm.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- ArtikelCentral-Verband 97
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 98
- ArtikelV. Konferenz der grossen Verbände deutscher Uhrmacher, ... 98
- ArtikelKreditunwürdige Käufer 101
- ArtikelNoch einmal: Der Sohn als Lehrling beim Vater 103
- ArtikelDer Geschäftsverkehr auf Grund eines Kreditauftrages 103
- ArtikelJuristischer Briefkasten 104
- ArtikelZur Stempelungsfrage 104
- ArtikelUhr mit Antriebsvorrichtung für ein zweites Zeigerpaar 107
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 107
- ArtikelVerschiedenes 111
- ArtikelVom Büchertisch 112
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 112
- ArtikelArbeitsmarkt 112
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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100 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 7. • Dagegen würde es sich empfehlen, wenn die Verbandsvorstände mit den betreffenden Firmen einen Vertrag abschliessen würden, indem sie sich bei Zahlung einer Konventionalstrafe im Zuwider handlungsfalle in der gewünschten Weise verpflichten. Allerdings müsste man ihnen dafür auch eine Gegenleistung bieten, indem jene Fabriken von den Uhrmachern bevorzugt werden müssten. Herr Marfels bestätigte die Ausführungen des Koll. Horrmann. Das Haus Vacheron kenne er als eine hochanständige Firma. Man solle versuchen, ob von ihm nicht auf ganz gütlichem Wege die Zusicherung zu erreichen sei, dass die Firma zu Gunsten ihrer grossen Uhrmacherkundschaft auf den Detailverkauf an Käufer aus Deutschland verzichte. Nachdem noch die Herren Fritz, Horrmann und Dr. Biberfeld zur Sache gesprochen haben, befürwortet Herr Baumert die Ein führung einer „weissen Liste“, wie sie in seinem Verbände mit recht gutem Erfolge eingeführt sei. Auch Herr Fischer erblickt hierin das einzige Mittel; mit Gewalt sei nichts zu erreichen. Herr Goldschmidt erklärt, eine solche „weisse Liste“ sei einfach das Verzeichnis der Mitglieder des Grossisten-Verbandes, die ja sämtlich die Verpflichtung übernommen haben, nicht zu detaillieren. Einer Anregung des Herrn Marfels zu gemeinschaftlichem Vorgehen wird zwar weiter keine Folge gegeben; sie gibt jedoch den Anstoss zu folgendem, einstimmig angenommenem Beschluss: Herr Goldschmidt wird ermächtigt und übernimmt es, im Namen des Verbandes deutscher Uhrengrossisten sich mit den in Betracht kommenden Firmen in Verbindung zu setzen und bei ihnen an zufragen, ob sie sich nicht den Beschlüssen des Grossisten verbandes anschliessen, oder in welcher Weise sonst sie den berechtigten Wünschen der deutschen Uhrmacher entgegenkommen wollen. In der nächsten Konferenz soll alsdann dieser Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden. Man kommt jetzt zu Punkt 5 der Tagesordnung: Union horlogere, zu sprechen. Es wird die Geschäftspraxis dieser seit einigen Jahren sich auf dem deutschen Markt breitmachenden Schweizer Firma erörtert und von mehreren Rednern die Schädi gungen beleuchtet, welchen die Uhrmacher, namentlich in mitt leren und kleinen Plätzen, durch die nicht ganz einwandsfreie Reklame dieser Firma und deren einzelnen Vertreter ausgesetzt seien. Da über die Gesamtmassregeln zum Schutze derjenigen Uhrmacher, welche die Waren der Union horlogere nicht führen, verschiedene Ansichten zu Tage treten, wird nach kurzer Debatte, an welcher sich die Herren Marfels, Packbusch, Horrmann, Freygang und Schultz beteiligen, beschlossen, diese viele unserer Kollegen interessierende Frage als Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung des nächsten Central-Verbandstages in Magdeburg zu stellen. Bis dahin erbietet sich Herr Marfels, positive Vorschläge auszuarbeiten, die der Versammlung unter breitet werden sollen. Dieses Anerbieten wird angenommen. — Später gelangte zu unserer Kenntnis, dass der Berliner Vertreter genannter Firma, Herr Emil Roth mann, diese Vertretung in Kürze niederzulegen beabsichtige. Hierauf gelangt der anfangs zurückgestellte Punkt 1 der Tagesordnung: Besprechung über eine dem Reichstage einzu reichende Petition betr. gesetzliche Massnahmen zum Schutze gegen die schwindelhaften Ausverkäufe an die Reihe. Das Wort nimmt Herr Dr. Biberfeld, um in langer, brillanter Rede die Missstände im Ausverkaufswesen klarzulegen und die längst sehnlichst vergeblich erwartete Abhilfe seitens der Regierung zu erörtern. Es mangele weniger an gutem Willen, so führt der Redner aus, als an der nötigen Einsicht und Kenntnis des praktischen Lebens der massgebenden Faktoren wenn bisher nichts geschehen ist. Dies mache sich besonders i bemerkbar bei den Klagen über die Nachschübe, die selbst unter , dem Schutze des Reichsgerichts bei so vielen Ausverkäufen statt finden. Es sei im höchsten Grade bedauerlich, dass der höchste deutsche Gerichtshof sich nicht zu der Vorstellung hat empor schwingen können, dass mit dem Wesen eines Ausverkaufs das ’ Nachschieben neuer Warenvorräte unvereinbar ist. Weiter I müsse die Freiheit, einen Ausverkauf zu veranstalten, im Inter- ' esse des Gemeinwohles überhaupt beschränkt werden. Hierbei I könne wohl der Einwand eines Eingriffes in die Gewerbefreiheit 1 > erhoben werden, doch mit Unrecht. Die Freiheit des Einen darf , nicht so weit gehen, den Nächsten zu schädigen. Keineswegs ■ wünscht man Ausverkäufe ganz zu verbieten; wegen vorgerückten ) Alters, Aufgabe des Geschäfts, Aufgabe einer bestimmten i Branche u. s. w. müsse es nach wie vor erlaubt bleiben, sich auf die schnellste und beste Art seiner Waren entledigen zu können. Gegen Konkursausverkauf wolle man auch noch nichts einwenden, wenn es dem Verwalter nicht gelingen will, das i Warenlager im ganzen zu veräussern. Ein Konkursausverkauf kann sinngemäss aber nur vom Konkursverwalter vorge nommen werden und nicht von jedem beliebigen Dritten, der die Masse im ganzen erworben hat und sie mit anderen Waren, wie vielfach üblich, reklameartig ausschreit. Alle weiteren Aus verkäufe, als Weihnacbts-, Inventur-, Saisonausverkauf u. s. w., haben keine Berechtigung, grösstenteils würde das Publikum durch solche Ankündigungen irregeführt. Es gibt Geschäftsleute, die jahraus, jahrein Ausverkäufe abhalten und gleichsam am Mark des Mittelstandes zehren. — Aus allem gehe zur Genüge hervor, dass ein Gesetz zur Bekämpfung der Missbräuche im Ausverkaufs wesen die Freiheit zur Veranstaltung von Ausverkäufen unbedingt beschränken muss. Ein besonderes Gesetz zu schaffen, wie Herr Fischer vor schlägt und einen diesbezüglichen Entwurf schon im „Journal für Goldschmiedekunst“ veröffentlicht hat, glaubt Herr Dr. Biberfeld als ein völlig aussichtsloses Beginnen kennzeichnen zu müssen. Ein solches Gesetz liesse sich mit der bestehenden Gewerbefreiheit, über deren Unantastbarkeit die Regierung wacht, nicht vereinigen- Der erwähnte Fischersche Entwurf, den Herr Fischer auch in der Konferenz zum Vortrag bringt, basiert aber auf dieser Voraus setzung. Mit der richtigen Anwendung und Erweiterung der bestehenden Gesetze lassen sich manche der angeregten Missstände beseitigen. Herr Fischer verteidigte in ebenso glänzender als schlag fertiger Weise seinen Vorschlag, der darin gipfelt, der Regierung den erwähnten fertigen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Aus verkaufsunwesens zur Annahme zu unterbreiten. Die Forderungen nach einer Hilfe „ von oben “ in der erwähnten Richtung sind durchaus nicht neu. Ihr Entstehen datiert schon Jahre zurück. Die Hoffnungen auf das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs haben sich zum Teil als trügerisch erwiesen. Der um seine Existenz schwer kämpfende Mittelstand hat durch seine Freunde es schon wiederholt unternommen, durch Anträge im Reichstage dahin zu wirken, dass die ausgesprochenen Wünsche und Petitionen Erfüllung finden. Bis jetzt ist aber noch nichts erfolgt. Der Grund liegt einmal in dem Umstande, dass diese Forderungen bei den liberalen und linksstehenden Parteien eine Gegnerschaft fanden, die je länger, desto widerstandsfähiger sich herausbildete, und zum anderen in der unbestrittenen Tatsache dass die Reichsregierung nach den Aeusserungen ihrer Vertreter zwar einen Missstand anerkenne, aber aus Furcht vor Eingriffen in die Gewerbefreiheit jene Forderungen auf Abhilfe immer hinaus schiebe. Man müsse den gesamten Mittelstand, welcher unter den Missständen des Ausverkaufsunwesens schwer zu leiden hat, ,für die Forderung aut Abhilfe mobilisieren, mit einfachen Petitionen sei nichts zu erreichen. Aus diesem Grunde schlage er die Einreichung eines fertigen Gesetzentwurfes vor, welcher vorher allen interessierten Kreisen zur Begutachtung und zur Unterzeichnung zugestellt worden soll. Es handle sich um eine prinzipielle Verschiedenheit der Ansicht über die Ergreifung der richtigen Mittel im Gegensatz zu den Ausführungen des Herrn Dr. Biberfeld. Das Reichsgesetz zur Regelung des Ausverkaufswesens müsse der Ministerialverordnung des Handelsministers Möller aus dem Jahre 1902 angelehnt werden. Dazu sei erforderlich, dass die Anmeldefrist bei beabsichtigten Ausverkäufen bei der Ortspolizei vorgesehen ist, und dass ein Verzeichnis eingereicht wird der Gegenstände, die ausverkauft werden sollen, mit Angabe des Ortes, wo der Ausverkauf statt findet und der Zeit, auf welche der Ausverkauf sich auszudehnen vorgesehen ist. Die Gründe, aus welchen der Ausverkauf statt finden soll, müssen genau angegeben werden, und die Ortspolizei behörde solle nach Einvernehmung mit der Handels- und Hand-
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