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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kreditunwürdige Käufer
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- ArtikelCentral-Verband 97
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 98
- ArtikelV. Konferenz der grossen Verbände deutscher Uhrmacher, ... 98
- ArtikelKreditunwürdige Käufer 101
- ArtikelNoch einmal: Der Sohn als Lehrling beim Vater 103
- ArtikelDer Geschäftsverkehr auf Grund eines Kreditauftrages 103
- ArtikelJuristischer Briefkasten 104
- ArtikelZur Stempelungsfrage 104
- ArtikelUhr mit Antriebsvorrichtung für ein zweites Zeigerpaar 107
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 107
- ArtikelVerschiedenes 111
- ArtikelVom Büchertisch 112
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 112
- ArtikelArbeitsmarkt 112
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 7. um sie nachträglich zu bezahlen. Würde er aber sich mit zahl reichen drängenden Gläubigern abzufinden haben, die ihm nicht die Möglichkeit lassen, schon jetzt über die demnächstige Ver wendung eingehender Gelder zu verfügen, so besässe B., der ihm den Kredit zugestanden hat, nicht mehr die Sicherheit, dass er beim Ablauf des Zahlungszieles pünktlich zu seinem Gelde kommen werde. Nun ist aber die selbstverständliche Bedingung, unter welcher der eine dem anderen Kredit zugesteht, doch, dass er sich als kreditwürdig, d. h. als zahlungsfähig erweise. Trifft diese Annahme nicht zu, so liegt auf seiten des Verkäufers ein Irrtum vor über eine Eigenschaft des Käufers, die im Verkehr als wesent lich angesehen wird. Die zuletzt gebrauchte Redewendung ist in dem § 119, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten, wo für solche Fälle eines wesentlichen Irrtums demjenigen, der sich von ihm beim Ab schlüsse eines Geschäfts hat leiten lassen, die Befugnis eingeräumt wird, es wieder anzufechten und damit in allen seinen Stücken und in allen seinen Folgen rückgängig zu machen. Kehren wir zu dem soeben gewählten Beispiele zurück, um das Gesagte zu veranschaulichen, so würde sich etwa folgendes ergeben: A. hat von dem Fabrikanten B. unter Vereinbarung eines Sechsmonatszieles Uhren für 2000 Mk. gekauft. Nachdem dieses Geschäft abgeschlossen worden, bringt B. in Erfahrung, dass A sich in arg zerrütteten Verhältnissen befinde, dass er hier und dort Schulden habe und, wie man zu sagen pflegt, ein Loch auf- machen müsse, um das andere zu stopfen. Seine Verbindlichkeiten sind zahlreich und gross. das Geschäft aber geht nur sehr mässig, so dass es nur eine Frage der Zeit ist, wann es zum Zusammen bruche kommen wird. Einem Manne, der sich in solcher Lage befindet, gibt man aber keinen Kredit, und so wird denn B. berechtigt sein, den Kaufvertrag, den er mit A. geschlossen hat, anzufechten, d. h. er wird ihm, wenn die Uhren noch nicht geliefert worden sind, ihre Hergabe verweigern dürfen, und sind sie schon in den Besitz des A. gelangt, so kann B. sogar ihre Rücklieferung durchsetzen. Sogar also, wenn der Vertrag bereits vollkommen von seiten des Verkäufers erfüllt ist, kann er dennoch tordern, dass er rückgängig gemacht und dass ihm selbst die Uhren zurückgegeben werden. Sie sind zwar, rechtlich betrachtet, inzwischen schon in das Eigentum des A. übergegangen, allein dies steht seiner Verpflichtung zur Herausgabe nicht entgegen; denn aut Grund der Anfechtung muss die Sache so angesehen werden, wie wenn jener Abschluss überhaupt nicht stattgefunden hätte. Um es nebenbei noch zu bemerken, so würde der Wieder verkäufer A. natürlich ganz dasselbe Recht seinem eigenen Kunden, dem Privatmanne gegenüber besitzen, dem er Uhren auf Borg geliefert hat. Die Sache ist so zu denken: Der Uhrmacher M. verkauft an den praktischen Arzt Dr. N. eine goldene Uhr zum Preise von 350 Mk. mit der Abrede, dass 50 Mk. angezahlt werden sollen und dass Dr. N. den Rest in Monatsraten von jo 25 Mk. zu tilgen habe. M. übergibt die Uhr. nachdem sie ordnungs- mässig montiert worden ist, dem N., und dieser nimmt sie auch sofort in Gebrauch. Kaum ist dies geschehen, so hört der Uhr macher M. von zuverlässiger Seite, dass N. ein leichtsinniger Schuldenmacher sei. der schon mehrfach anderwärts goldene Uhren auf Kredit gekauft habe, nur um sich Versatzobjekte für die Pfandleihe zu verschaffen, und dass er allenthalben mit der Er füllung seiner Zahlungsverpflichtungen im erheblichen Rückstände bleibe. Was hat nun M. unter solchen Umständen zu tun, um nicht Schaden zu erleiden? Er geht einfach zu Herrn Dr. N. hin, erklärt ihm, dass er das Geschäft wegen eines wesentlichen Irrtums anfechte, verlangt die Herausgabe der Uhr und zahlt, indem er sie in Empfang nimmt, die 50 Mk., die ihm N. bereits gegeben hat, an diesen zurück. Dieses Recht der Anfechtung muss jedoch unverzüglich ausgeübt werden, d. h. sofort, nachdem M. über seinen Irrtum aufgeklärt worden ist. Lässt er ohne genügende Entschuldigung Zeit darüber verstreichen, so hat er sein Recht verwirkt und muss den Dingen ihren Lauf lassen, mag er auch dabei zu Schaden kommen. In engem Zusammenhänge mit dem Gesagten steht die Frage des sogen. Kreditbetruyes, die im Verkehr eine sehr grosse Rolle spielt. Gar mancher Geschäftsmann fühlt sich, wenn er sieht, dass er sein Vertrauen einem unwürdigen Käufer zugewendet hat, dazu veranlasst, sofort zum Staatsanwalt oder zur Polizei zu laufen, um gegen jenen eine Strafanzeige wegen Betrugs zu erstatten; damit kann er jedoch nur in den seltensten Fällen den gewünschten Erfolg erreichen. Die Praxis der massgebenden Gerichte nimmt nämlich an, dass an und für sich niemand die Verpflichtung besitze, den anderen, von dem er Kredit begehrt, über seine eigenen Verhältnisse ohne weiteres aufzuklären. N., der, ohne die erforderlichen Mittel zu besitzen und ohne auch die Aussicht auf ihre Erlangung zu haben, dennoch von M. Uhren für 2000 Mk. auf Borg entnimmt, braucht diesem nicht etwa zu erklären: „Ich bitte Sie, mir einen Kredit in so beträchtlicher Höhe einzuräumen, muss jedoch bemerken, dass ich Ihr Vertrauen ganz und gar nicht verdiene, denn ich habe nichts und werde nach Ablauf von sechs Monaten voraussichtlich ebenso wenig haben, wie jetzt. Sie ver lieren also Ihr Geld wahrscheinlich an mir, aber trotzdem bitte ich Sie, das Geschäft mit mir zu machen.“ Eine solche Offen herzigkeit ist dem N. nicht zuzumuten. Nur wenn er direkte Angaben über seine Verhältnisse macht, die der Wahr heit widersprechen und die darauf berechnet sind, ihn in das unverdiente Licht der Kreditwürdigkeit zu rücken — nur dann liegt die strafbare Handlung eines Kreditbetruges vor; denn hier ist er aus dem Rahmen des positiven Verhaltens herausgetreten, er hat nicht abgewartet, bis er gefragt würde, sondern hat die Entscbliessung des M. durch wissentlich falsche Angaben beeinflusst, ln einem solchen Falle aber hat er sich nicht nur strafbar gemacht, sondern jetzt 3teht auch dem getäuschten M. für die Anfechtung die geräumige Frist von einem Jahre offen, weil es sich nicht mehr um einen blossen Irrtum, sondern um Arglist handelt. Soll aber dem M. die Möglichkeit zur Anfechtung gegeben sein, so muss der Irrtum zur Zeit des Vertragsabschlusses bei ihm obgewaltet haben. Damals muss also N. in Wirklichkeit kreditunwürdig, dies aber dem M. unbekannt gewesen sein. Wie nun aber, wenn sich erst in der Zeit zwischen dem Abschlüsse und der Erfüllung des Kaufvertrages eine ungünstige Veränderung in den Verhältnissen des N. vollzogen hätte? Am 1. März 1906 bestellt N. bei dem Reisenden des M. einen Posten Uhren im Gesamtbeträge von 2000 Mk. mit der Vereinbarung, dass im Herbst gegen ein Zahlungsziel von sechs Monaten geliefert werden soll. N. befindet sich, da er diesen Auftrag erteilt, in vollkommen ein wandsfreien Verhältnissen und kann den Kredit, den er begehrt, auch mit Recht für sich in Anspruch nehmen, er ist seiner durch aus würdig. Aber im darauf folgenden Sommer erleidet er erheb liche Verluste, und seine eigene Lage wird dadurch natürlich bedeutend verschlechtert. Auf diese Weise kommt es, dass er im Herbste kaum noch für den Betrag von 2000 Mk. als „gut“ an gesehen werden kann. Muss ihm nun ungeachtet dessen M. liefern? Von einem Irrtum kann hier nicht die Rede sein, denn im März, als M. dem N. die Kreditzusage erteilte, hatte er von dessen Verhältnissen ja die richtige Vorstellung; N. war damals zahlungsfähig und kreditwürdig, er hat diese Eigenschaft nur in der Zwischenzeit verloren. Das ist der Fall, den der § 321 des Bürgerlichen Gesetzbuches berücksichtigt, indem er anordnet: „Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten ver pflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschlüsse des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesent liche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.“ Die Tragweite dieser Bestimmung aber ist folgende: von dem Vertrage zurückzutreten, ist M. unter den gegebenen Umständen nicht befugt, wohl aber darf er dem N. erklären: „Ich liefere Dir die Uhr nur j?egen Barzahlung oder gegen ausreichende Sicherheitsleistung.“ Solange N. dieses Verlangen des M. nicht zu befriedigen vermag, hat er auch keinen Anspruch darauf, dass ihm die Uhr übergeben werde. So weit läuft die Sache hier so ziemlich auf dasselbe hinaus, wie bei der Anfechtung, denn das, worauf es eigentlich ankommt, die Kreditzusage, wird von M. zurückgenommen. Wie würde die Sache aber dann stehen, wenn
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