Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kreditunwürdige Käufer
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Noch einmal: Der Sohn als Lehrling beim Vater
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Geschäftsverkehr auf Grund eines Kreditauftrages
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- ArtikelCentral-Verband 97
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 98
- ArtikelV. Konferenz der grossen Verbände deutscher Uhrmacher, ... 98
- ArtikelKreditunwürdige Käufer 101
- ArtikelNoch einmal: Der Sohn als Lehrling beim Vater 103
- ArtikelDer Geschäftsverkehr auf Grund eines Kreditauftrages 103
- ArtikelJuristischer Briefkasten 104
- ArtikelZur Stempelungsfrage 104
- ArtikelUhr mit Antriebsvorrichtung für ein zweites Zeigerpaar 107
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 107
- ArtikelVerschiedenes 111
- ArtikelVom Büchertisch 112
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 112
- ArtikelArbeitsmarkt 112
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 7. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 103 M. im Herbst geliefert hätte und N. erst nachher, abei noch bevor das sechsmonatliche Zahlungsziel abgelaufen war, in nl '^‘ liehe Verhältnisse geraten wäre? Könnte angesichts dessen M. unter Berufung auf § 321 des Bürgerlichen Gesetzbuches nun verlangen, dass ihm die Uhr zuückgegeben werde? Bei der An fechtung stünde ihm das Recht zu, hier jedoch nicht. H' e an " geführte Gesetzesstelle befreit den M. nur von der \ erpflicbtung, auf Kredit „vorzuleisten“, d. h. die Uhren hinzugeben, ohne dass ihm gleichzeitig der Kaufpreis erlegt würde. Kr kann die ihm obliegende Leistung vorläufig verweigern; hat er sie aber schon bewirkt, so kann er sie nicht rückgängig machen. Noch einmal: Der Sohn als Lehrling beim Vater. [Nachdruck verboten.] "|ie Herr Adolf Stroh, Backnang, mit Recht bemerkt, konnte es mir bei meinen Ausführungen in Nr. 4 des „Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst“ über das oben bezeichnete Thema als Aufgabe nur vorschweben, streng objektiv den Inhalt des geltenden Rechts darzustellen, so dass ich also von dem, was für das Verhalten des einzelnen Uhrmachers, der seinen Sohn als Lehrling im eigenen Betriebe einstellt, massgebend ist, nicht deshalb abweichen durfte, weil die Ergebnisse keine allgemein befriedigenden sind, sich vor allen Dingen mit dem natürlichen Gefühle, das jeden vernünftigen Laien erfüllt, nicht überall in Einklang bringen lassen. Diesen Widerspruch mit dem geltenden Gesetze auf der einen | Seite und, wenn man so sagen darf, dem gesunden Menschen verstände und dem natürlichen Rechtsgefühle auf der anderen Seite, hat übrigens auch der Reichstag und der Herr Staatssekretär des Innern im Reiche nicht verkannt, denn erst vor wenigen Tagen ist in einer Plenarversammlung diese Frage zur Sprache gebracht worden, und Graf von Posadowsky hat nicht gezögert, das Unzulängliche der einschlägigen Bestimmungen zuzugeben, und er hat hinzugefügt, dass die Reichsregierung darauf bedacht sein werde, Abhilfe im Wege der Gesetzgebung zu schaffen. Dies ist aber auch der einzige Wog, auf dem man hierzu gelangen kann; denn das Auskunftsmittel, zu welchem nach den Angaben des Herrn Adolf Stroh die Handwerkskammer in Heil- bronn gegriffen hat, vermag schon darum nicht zu befriedigen, weil auch derjenige, der sich seiner bedient, den gesetzlichen An- ■ forderungen, wie sie jetzt bestehen, nicht genügt. Das Gesetz; fordert nun einmal, dass der Lehrvertrag unterzeichnet werde, auf der einen Seite von dem Lehrherrn, auf der anderen Seite von dem Lehrlinge, und zugleich auch von seinem gesetzlichen j Vertreter. Befinden sich diese Unterschriften nicht unter dem Lehrvertrage, so erfüllt der letztere die gesetzlichen Formvor schriften nicht, und der Lehrherr muss es sich denn auch ge fallen lassen, wenn auf ihn die Strafandrohung des § 150, Ziffer 4a der Gewerbe-Ordnung Anwendung findet, wonach „der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungs- mässig abschliesst“, mit Geldstrafe bis zu 20 Mk., und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes belegt werden kann. An und für sich ist nun der Vater der gesetzliche Vertreter seines minderjährigen Sohnes; er würde also in unserem Falle auf beiden Seiten als vertragschliessende Partei erscheinen, nämlich als Lehrherr hier und als gesetzlicher Ver treter dort. Es kann aber niemand mit sich selbst einen Vertrag eingehen, und ebensowenig kann man zu gleicher Zeit Partei und Vertreter der Gegenpartei sein. Von dieser Er wägung ausgehend, hat man nun geglaubt folgerichtig zu ver fahren, indem man verlangte, dass dem Knaben, der bei seinem Vater in die Lehre treten soll, ein Pfleger bestellt werde (nicht ein Vormund), einzig und allein zu dem Zw r ecke, um als sein gesetzlicher Vertreter den Lehrvertrag mit dem Vater zu unter zeichnen. Der formalen Rechtslogik mag diese Folgerung gewiss entsprechen, und unsere Richter haben sie bei ihrer ausge sprochenen Neigung zu solchen Formalitäten auch anstandslos gebilligt, aber man hat hierbei vollkommen übersehen, dass es dem Laien nicht recht einleuchten will, wie ein Vater, der es doch gewiss gut mit seinem Sohne meint und der diesen zu einem tüchtigen Uhrmacher heranbilden will, sieh irgend einen beliebigen Dritten herbeihole, ihn als Pfleger für seinen Sohn einsetzen lassen muss, nur damit auch seine Unterschrift unter dem Vertrage stehe. Solange aber noch das, was der § 126b der Gewerbe ordnung vorschreiht, unzweifelhaft zwingendes Recht ist, so lange muss man es auch befolgen, und der Ausweg, den die Hand- i werkskammer zu Hoilbronn ausfindig gemacht hat, würde im j gegebenen Falle den Vater in seiner Eigenschaft als Lehrherrn i von der strafgerichtlichen Verantwortlichkeit nicht befreien. Wenn j Vater und Lehrherr auf der einen, Sohn und Lehrling auf der anderen Seite ein gedrucktes Formular unterzeichnen, worin sie sich verpflichten, die von der Handwerkskammer erlassenen Vor schriften zur Regelung des Lehrlingswesens einzuhalten, dann haben sie immer noch nicht einen Lehrvertrag unterschrieben, und gerade das verlangt das Gesetz gebieterisch. Es begnügt sich aber auch damit noch nicht, sondern fordert, dass neben dem Namen des Lehrlings auch der seines gesetzlichen Vertreters unter dem Vertrage stehe. Daran ist, wie gesagt, vorläufig nichts zu ändern; alle Missstände und Unzuträglichkeiten, die sich daraus ergeben, vermag nur ein neues Gesetz zu beseitigen, und es ist dringend zu hoffen, dass es möglichst bald erlassen werde Dr. jur. Biberfeld. Der Geschäftsverkehr auf Grund eines Kreditauftrages. Von Dr. jur. Biberfeld. [Nachdruck verboten.] er Händler X. hatte sich an den Grossisten V. mit dem Ersuchen gewendet, ihm fortlaufend, je nach dem Bedarf, den sein eigener Geschäftsverkehr mit sich bringen — würde, Uhren zu liefern, hatte jedoch gleich hinzu gefügt, dass er ein Zahlungsziel von 6 Monaten für sich in An spruch nehmen müsse. Die Firma J . liess ihn daraufhin durch ihren Reisenden besuchen, damit dieser sich zunächst über die ganzen Verhältnisse unterrichte, und weil das Ergebnis, das hierbei zu Tage gefördert, kein besonders günstiges war, auch die Erkundigungen, die man über X. einzog, dahin lauteten, dass er kein Vermögen besässe und ihm Kredit nur mit grösser Vor sicht eingeräumt werden könne, so erklärte die Firma Y. ihm, dass sie zu ihrem Bedauern ausser Stande sei, ihm anders als gegen Barzahlung oder gegen eine ausreichende Sicherheit zu verkaufen. Als kurz darauf derselbe Reisende den X. wiederum besuchte, um die Frage noch einmal mit ihm zu erörtern war auch die Ehefrau des letzteren zugegen, von der bereits bekannt war, dass sie sich in sehr guter Vermögenslage befinde. Diese nahm nun an der Unterhaltung teil und erklärte, sie würde für alle Verbindlichkeiten, die ihr Ehemann der Firma Y. gegenüber erwerben sollte, durchaus einstehen, und sie werde alles, was man ihm liefere, bezahlen. Ohne dass es jedoch zu festen Abmachungen bei dieser Gelegenheit kam, entfernte sich der Reisende, und als kurz darauf der Kaufmann X. eine schriftliche Bestellung erteilte, trug man keinerlei Bedenken, sie auszuführen; hielt man sich doch durch die Erklärung, die von seiner Frau abgegeben worden war für ausreichend sicher gestellt. Als es jedoch nun zur Bezahlung kommen sollte, w T ar von dem Schuldner X. selbst nichts zu er langen; seine Ehefrau aber weigerte sich, für seine Verbindlich keiten einzutreten, da eine Verpflichtung hierzu für sie nach Lage der Sache gar nicht entstanden sei. Allerdings habe sie der Firma Y. durch ihren Reisenden einen Kreditauftrag im Sinne des § 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt, aber dieser sei nicht angenommen worden, und deshalb sei für sie auch irgend welche Gebundenheit nicht eingetreten. Für die Entscheidung des Rechtsstreites, der daraufhin sich entsponnen hat, handelte es sich nun um die Frage, ob ein Kreditauftrag unter den ge schilderten Verhältnissen schon durch die einfache Erklärung der Ehefrau zu stände gekommen sei oder ob es hierzu noch einer
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