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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Geschäftsverkehr auf Grund eines Kreditauftrages
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Stempelungsfrage
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- ArtikelCentral-Verband 97
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 98
- ArtikelV. Konferenz der grossen Verbände deutscher Uhrmacher, ... 98
- ArtikelKreditunwürdige Käufer 101
- ArtikelNoch einmal: Der Sohn als Lehrling beim Vater 103
- ArtikelDer Geschäftsverkehr auf Grund eines Kreditauftrages 103
- ArtikelJuristischer Briefkasten 104
- ArtikelZur Stempelungsfrage 104
- ArtikelUhr mit Antriebsvorrichtung für ein zweites Zeigerpaar 107
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 107
- ArtikelVerschiedenes 111
- ArtikelVom Büchertisch 112
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 112
- ArtikelArbeitsmarkt 112
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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104 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 7. Annahme von seiten der Firma V. bedurft hätte. Der bereits angezogene § 778 lautet nun aber: „Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten für die aus der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.“ Wenn man nach dem Wortlaute geht, würde man einfach dazu kommen müssen, im Sinne der Firma V. zu entscheiden, denn das Gesetz spricht ja nur davon, dass der eine den anderen „beauftragt“; es wird dabei aber nicht gesagt, dass dieser Auftrag auch von dem anderen ausdrücklich angenommen worden sein müsse. Diese Auffassung jedoch hat das Oberlandesgericht zu Marienwerder in seinem Erkenntnisse vom 28. Oktober 1905 als rechtsirrig verworfen und deshalb die Klage der Firma Y. gegen die Ehefrau des X. abgewiesen. Der Kreditauftrag ist ein Vertrag wie jeder andere, und er erfordert zweierlei: nämlich das Anerbieten zum Abschlüsse von der einen Seite und die Annahme einer solchen Offerte von der anderen Seite. Nun ist hier das Anerbieten unter Anwesenden ; gemacht worden, wie man es in der Gesetzessprache auszudrücken pflegt, d. h. die Beklagte hat ihren Vorschlag mündlich dem Ver treter der Firma Y. gemacht, und deshalb war dieser in Gemäss- heit des § 147 des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet, seine Zustimmung sofort zu erklären. Denn der „einem Anwesenden gemachte Antrag“, so heisst es an der angeführten Stelle, „kann nur sofort angenommen werden“. Der Reisende hat aber auf die Aeusserung der Frau sich vollkommen stillschweigend ver halten, und das muss als eine Ablehnung aufgefasst werden; jedenfalls ist darin die unerlässliche Zustimmung nicht zu er blicken. Nun kann man freilich auch stillschweigend sein Ein vernehmen mit einer Offerte zum Ausdruck bringen, jedoch nur dann, wenn eine besondere Erklärung „nach der Verkehrssiite nicht zu erwarten ist“ oder wenn „der Antragende auf sie ver zichtet hat“ (Bürgerliches Gesetzbuch, § 151). Aber so liegt die Sache hier doch nicht, dass man die Zustimmungserklärung für überflüssig ansehen könne; im Gegenteil muss demjenigen, der unter Umständen, wie sie hier in Frage kommen, einen Kredit auftrag erteilt, sehr viel daran gelegen sein, dass ihm eine be stimmte Antwort gegeben werde. Lehnte der andere Teil, hier also die klägerische Firma Y., das Geschäft ab, so musste sich die Beklagte im Interesse ihres Mannes nach einer anderweitigen Verbindung umsehen. also einen Lieferanten suchen, der geneigt war, auf Grund ihres Kreditauftrages ihm Waren unter Stundung des Kaufpreises zu liefern. Sie durfte und musste deshalb das Stillschweigen des Reisenden als Ablehnung auffassen, und damit war zugleich ihre eigene Offerte hinfällig geworden. So weit das Oberlandesgericht zu Marienwerder. Ueberzeugend vermögen jedoch seine Ausführungen kaum zu wirken, denn sie übersehen ja einen ausserordentlich wichtigen Punkt, nämlich den Umstand, dass die Klägerin tatsächlich nachträglich mehrere Be stellungen von dem Ehemanne erhalten und auch ausgeführt hat. Das war der Beklagten bekannt; sie wusste auch oder musste doch wenigstens nach allem, was voraufgegangen war, annehmen, dass man nur mit Rücksicht auf ihr Dazwischentreten sich mit dem Manne in eine Geschäftsverbindung eingelassen habe, und wenn sie für seine Schulden nicht aufkommen wollte, so war es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben doch sicherlich ihre Pflicht, dies der Firma Y. zu eröffnen. Sie liess es aber geschehen, dass eine Ordre nach der anderen eflfektuiert wurde, und hat damit die Kreditgewährung an ihren Mann unzweideutig gut geheissen. Ihre Pflicht wäre es gewesen, schon als der Mann die erste Bestellung machte, aus eigenem Antriebe der Firma \. zu erklären, dass sie die Verhandlungen als gescheitert ansehe und demgemäss auch sich zu nichts für verpflichtet halte. Man kann ja eine Offerte auch verspätet an nehmen, und es kommt auch dann ein Vertrag zu Stande, wofern nur der andere Teil diese Verzögerung sich gefallen lässt. Diese Erwägung hat aber das in Rede stehende Erkenntnis vollkommen unbeachtet gelassen; wäre es in sie eingetreten, so hätte es sicherlich zur Verurteilung der Beklagten kommen müssen. Immerhin lehrt der Fall eindringlich, mit wie grösser j Vorsicht man unter solchen Verhältnissen zu Werke gehen muss. Die Firma Y. hätte sicherlich, und in dieser Hinsicht kann man auch ihr einen Vorwurf nicht ersparen, sehr viel zweckmässiger und korrekter gehandelt, wenn sie noch vor der Ausführung der ersten Bestellung sich nochmals an die Ehefrau des X., also die Beklagte, gewendet und von ihr eine Erklärung darüber verlangt hätte, ob dieser Auftrag in ihrem Einvernehmen erfolgt sei und ob man für ihn und für alle nachfolgenden Ordres sich auf ihren Kreditauftrag berufen könne. Juristischer Briefkasten 1 ). L. F. in L. Die Einhaltung der vom Gesetze vorgeschriebenen Ruhepausen zu Gunsten der Angestellten ist für den Prinzipal eine unerlässliche Pflicht, von der er auch dadurch nicht befreit wird, dass der andere Teil darauf Verzicht leistet. Selbst wenn also ein Angestellter sich damit einverstanden erklärt, dass er ununterbrochen im Betriebe tätig sei, ohne eine Mittagspause zu machen, so kann dies seinem Prinzipal nicht zur Entlastung gereichen; eine derartige unausgesetzte Beschäftigung des Ange stellten würde ihn vielmehr auf alle Fälle strafbar machen. Ab gesehen hiervon aber kann hieraus auch, wenn eine solche Arbeitsweise Nachteile für die Gesundheit des Angestellten zur Folge gehabt hat, dem Prinzipal die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz erwachsen. Das Kammergericht bat unter dem 21. Juni 1905 — um das Gesagte an einem Beispiele zu erhärten — folgende Entscheidung gefallt: In einer Buchdruckerei war eine Kontoristin, ohne Rücksicht auf die entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen, von früh bis abends ununterbrochen I beschäftigt w r orden, ohne dass man ihr eine Essenpause gönnte. Sie ist infolge des L T mstandes nun, dass sie auf solche Weise tagtäglich viele Stunden hintereinander ohne jede Nahrungs aufnahme bleiben musste, magenleidend und dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden. Das Gericht hat nun, dem Grunde nach wenigstens, die Verpflichtung des Prinzipals zur Leistung von Schadenersatz anerkannt und daraufhin jener Angestellten das von ihr nachgesuchte Armenrecht gewährt. C. Z. in K. Ein Angestellter, der wegen Krankheit von der Arbeit fernbleiben muss, hat die Verpflichtung, hiervon unverzüglich seinem Prinzipal Mitteilung zu machen. Verabsäumt er dies, bleibt er also einfach vom Dienste weg, ohne eine ent sprechende Nachricht an den Prinzipal gelangen zu lassen, so kann dies als ein unbefugtes Fernbleiben von der Arbeit im Sinne des Gesetzes aufgefasst werden, und der Prinzipal vermag hieraus für sich die Befugnis herzuleiten, das Dienstverhältnis kündigungslos aufzuheben. In einem Falle, den das Gewerbegericht zu Hannover unter dem 21. Dezember 1905 entschieden hat, lag die Sache so, dass der Kläger zwei Tage lang durch unverschuldete Krank heit daran verhindert war, seinen Dienst zu" verrichten. Er hielt sieh während dieser Zeit zu Hause, erachtete es aber nicht für nötig, dem Prinzipal anzuzeigen, dass er infolge von Krankheit arbeitsunfähig sei. Als er sich nach seiner Genesung wieder zur Arbeit meldete, wurde ihm eröffnet, dass er sich als entlassen zu betrachten habe, weil er unbefugt fortgeblieben sei. Er klagte auf Schadenersatz, ist aber abschlägig beschieden worden, weil das erkennende Gericht den Standpunkt des beklagten Prinzipals als den zutreffenden erachtete. Dr. B. Zur Stempelungsfrage. s ist erstaunlich, wie sich in dieser Angelegenheit die Meinungen so schroff gegenüberstehen, und wie es immer in solchen Fällen zu sein pflegt, jeder glaubt ganz ent schieden recht zu haben. Jedenfalls ist es aber sehr erfreulich, dass es endlich zu einem regen Meinungsaustausch gekommen und damit ein Weg zur Klärung eingeleitet ist. 1) Alle Rechtsfragen, die sieh auf geschäftliche Verhältnisse beziehen beantwortet unser Syndikus, Herr Dr. jur. Biberfeld, Berlin W. 15, Kur- fiirstendnuini 65, unsern Mitgliedern an dieser Stelle und erforderlichenfalls auch brieflich unentgeltlich.
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