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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (10. Februar 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fritz Neuhofer †
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- ArtikelVorbestraft? 115
- ArtikelWie sollen elektrische Uhren verkauft werden? (Schluß) 116
- ArtikelDas Pendel (23. Fortsetzung) 117
- ArtikelGegen das Rabattunwesen 119
- ArtikelEin schwieriger Ladenumbau 120
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im Kalenderjahr 1927 121
- ArtikelFritz Neuhofer † 125
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 126
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 127
- ArtikelVerschiedenes 127
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 130
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 131
- ArtikelGeschäftsnachrichten 133
- ArtikelPatentschau 134
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 134
- ArtikelEdelmetallmarkt 134
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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126 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 7 noch persönlich mit ihm zusammen arbeiten durften, und trotzdem wird sein Name als einer unserer Treuesten und besten bei uns unvergessen bleiben! W. König.. (1/318) im Steuer- und Aufwertungsfragen bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Sein umstehendes Bild wurde an seinem 70. Ge burtstage aufgenommen, den er im Kreise seiner Familie in voller Rüstigkeit feierte. Der grüne Rasen deckt ihn, nur wenige sind es, die Richtlinien zur Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1927 Die bevorstehende Einkommensteuerveranlagung wird denjenigen, die es bisher noch nicht für nötig gehalten haben, sich einer einfachen Buchführung zu bedienen, die Unentbehrlichkeit der Buchführung wiederum klar legen. Zwar sollen auch für die Veranlagung des Ein kommens für 1927 beim Fehlen einer Buchführung Richt sätze Anwendung finden. Wie jedoch die in Nr. 50 der UHRMACHERKUNST 1927 angegebenen „Steuerrichtsäbe der Landesfinanzämter für das Uhrmachergewerbe“ zeigen, führten die in den verschiedenen Finanzbezirken fest gestellten Säbe zu ganz auberordentlichen Abweichungen. Richtsäbe bleiben, auch wenn sie noch so vorsichtig be arbeitet sind, ein Schäbungsergebnis mit allen Fehlern und unvermeidlichen Härten, die einem solchen Notbehelf anhaften. Es ist eine vielleicht noch wenig bekannte Tatsache, dab z. B. die Landwirte die in den beiden ver gangenen Wirtschaftsjahren geleisteten Einkommensteuer vorauszahlungen teils ganz zurückerstattet bekommen haben. Das geschah natürlich nur bei denjenigen, die ihr Einkommen auf Grund einer Buchführung zu ermitteln in der Lage waren. Andere, die dies nicht konnten, wurden nach Durchschnittssäben veranlagt und mubten Einkommensteuer zahlen, selbst wenn sie gar keinen Gewinn oder gar mit Verlust gearbeitet hatten. Es wird oft behauptet, dab, wenn die Finanzkasse einmal das Geld eingenommen hat, sie nichts wieder herausgibt. Das ist ein Irrtum, denn nachweislich zuviel gezahlte Steuern werden prompt zurückerstattet und nur auf Wunsch verrechnet. Nun lassen sich bei der Landwirt schaft noch viel eher Gewinnsäbe aufstellen als beim Uhrmachergewerbe. In lebterem hat die Erfahrung ge lehrt, dab, je kleiner der Betrieb, je gröber die Härten bei Schäbung des Gewinns. Wir bringen nachstehend aus den für die jebt vor zunehmende Veranlagung an die Landesfinanzämter ge gebenen Richtlinien die Bestimmungen des Finanzministers für die Veranlagung von Gewerbetreibenden ohne Buch führung und solcher Handwerker und Kleingewerbe treibenden, die sich einer vereinfachten Buchführung, wozu unsere Verbandsbuchführung gehört, bedienen. Gewerbetreibende ohne Buchführung Auch für die diesjährige Veranlagung ist von der Festsetzung von Durchschnittssäben im Sinne des § 46 EStG, abzusehen. Dagegen empfiehlt sich die Aufstel lung von Richtsäben nach Mabgabe der Bestimmungen unter B III des Runderlasses vom 8. Februar 1927; wie mehrfach betont, sollen die Richtsäbe nur dazu dienen, die Veranlagung zu erleichtern. Auch bei Anwendung von Richtsäben mub das Ziel der Veranlagung sein, das tatsächliche Einkommen zu ermitteln. Für Erwerbs gruppen, deren Angehörige im allgemeinen Bücher im Sinne des Handelsgesebbuches führen, kommt die Auf stellung von Richtsäben grundsäblich nicht in Frage. Im vorjährigen Runderlab ist die Aufstellung von Rohgewinn- säben empfohlen worden, weil bei Anwendung des Roh- gewinnsabes und Abzug der besonderen Aufwendungen das Einkommen zutreffender festgestellt werden kann. Weil aber gerade Handwerker und Kleingewerbetreibende vielfach zum Nachweis der Unkosten nicht in der Lage sind, kann die Aufstellung von Reingewinnsäben nicht entbehrt werden. In jedem Fall mub in der Verfügung des Präsidenten des Landesfinanzamtes klargestellt werden, welche Ausgaben durch den Richtsab ab gegolten sein sollen, z. B. ob auch die Miete und die Gewerbesteuer im Richtsab berücksichtigt sind. Bei den Reingewinnsäben sind im vorigen Jahr vielfach sehr weite Spannen festgesebt worden. Je gröber eine Spanne ist, desto weniger erfüllt der Richtsab aber seinen Zweck. Statt der Richtsäbe mit groben Spannen im Sab ersuche ich, besondere Reingewinnsäbe mit kleinen Spannen, aber getrennt nach der Zahl der beschäftigten Personen und gegebenenfalls auch getrennt nach Stadt und Land, auf zustellen. Die Festsebung der Richtsäbe ist Aufgabe des Landesfinanzamtes. Für die Angleichung der Säbe in den Nachbarbezirken ersuche ich die Herren Präsi denten Sorge zu tragen. Bei der Angleichung ist selbst verständlich zu berücksichtigen, ob die Richtsäbe auf gestellt sind für Gewerbetreibende, die ihren Betrieb in eigenen Räumen haben, oder für solche, die ihn in ge mieteten Räumen haben; bei der Anwendung der Richt säbe sind im ersteren Falle Abschläge für Gewerbe betriebe in gemieteten Räumen, in lebterem Falle Zu schläge für Gewerbetreibende in eigenen Räumen zu machen. Für Teilbezirke, in denen aus besonderen Gründen, z. B. wegen aubergewöhnlich ungünstiger Wirt schaftsverhältnisse, die Richtsäbe nicht zutreffen, können die Präsidenten der Landesfinanzämter besondere Richt säbe aufgestellen oder, wenn es sich um kleine Bezirke handelt, die Festsebung dem Vorsteher des Finanzamtes übertragen. Wegen der Anhörung der Berufsvertretungen und Verbände verweise ich auf Abschnitt BIII des Rund erlasses vom 8. Februar 1927. Bei Anwendung der Richtsäbe darf, wie schon früher betont, nicht schematisch verfahren werden. Der möglichst zutreffenden Ermitte lung des tatsächlichen Einkommens sollen die branchen weise Bearbeitung, die Anhörung der Gemeindevertre tungen, Sachverständigen und Vertrauenspersonen (§ 85 ESt. AB.) und insbesondere die Erörterung im Steuer- ausschub dienen. Handwerker und Kleingewerbetreibende mit vereinfachter Buchführung Bei Steuerpflichtigen, die eine vereinfachte Buchfüh rung haben, mub das Finanzamt von diesen Aufzeich nungen ausgehen, vorausgesebt, dab sie vollständig und sachlich richtig sind. Bei Steuerpflichtigen, die Kontroll- oder Registrierkassen haben, dient der Kontroll- streifen als bestes Beweismittel für die Voll ständigkeit der Kassenbuchführung. Die in Frage kommenden Spibenverbände haben erklärt, dab bei Steuerpflichtigen, die doppelte Buchführung haben, die Konfrollstreifen und Kassenzettel lediglich zur Kontrolle der Buchführung dienen, und dab, sobald diese Kontrolle von einem Angestellten, der die Bücher nicht selbst ge führt hat, ausgeübt sei, die Kontrollstreifen und Kassen zettel nicht mehr aufbewahrt würden, dab dagegen über all da, wo nicht doppelte Buchführung bestände, die
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