Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (2. März 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mieterschutz
- Autor
- Deile
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- ArtikelMieterschutz 171
- ArtikelZwölf Winke für den reisenden Kaufmann (Fortsetzung) 172
- ArtikelBreguet-Uhren im Uhren-Museum der Stadt Wien (Fortsetzung) 174
- ArtikelDie "volkswirtschaftlich bedenklichen" Zugaben 175
- ArtikelWerbeworte 176
- ArtikelGemeinschaftspropaganda des Schmuckgewerbes zu Weihnachten 176
- ArtikelOsterschaufenster 177
- ArtikelMit weitem Blick - kehrt von der Messe er zurück 179
- ArtikelUm die Zulässigkeit der Inventurausverkäufe 180
- ArtikelSteuertermine für März 1928 181
- ArtikelSprechsaal 181
- ArtikelVerschiedenes 182
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 184
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 184
- ArtikelGeschäftsnachrichten 186
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 186
- ArtikelEdelmetallmarkt 186
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 53. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 2. MÄRZ 1928 / Nummer 10 IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIItllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllltlllllllllllllllllfllllllllllllllllHIII f^rsf'hnt7 ^ on ifllClvl uvIIUIcj aesrhaftsfiihrendes V geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Reichsbundes des Textil-Einzelhandels e.V. Durch Verordnungen der obersten Landesbehörden, die auf Grund der diesen in § 52 des Mieferschußgeseßes erteilten Ermächtigung in den Jahren 1926 und 1927 ergangen sind, ist in der Mehrzahl der Bundesstaaten der Mieterschuß für rein gewerbliche ‘Räume beseitigt worden. Geschäftsräume, die Teile einer’Wohnung bilden oder wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges mit Wohnräumen zugleich mit letzteren vermietet sind, unter liegen meist, so z. B. in Preußen, nach wie vor der Wohnungszwangswirtschaft in vollem Umfange. Für sie gilf also das Mieterschutzgesetz, das bekanntlich bisher eine Kündigung des Mietsverhältnisses durch den Ver mieter nicht zuließ, sondern lediglich die Erhebung einer Klage auf Aufhebung des Mietsverhältnisses aus einigen wenigen im Gesetz aufgezählten Gründen gestattete, nach wie vor. Durch ein Gesetz zur Änderung des Mieter- Schulgesetzes vom 13. Februar d. J. ist das Mieterschuß- gesejz nunmehr in wesentlichen Teile geändert worden. Die Beendigung von Mietsverhältnissen über zwangs bewirtschaftete Räumlichkeiten kann jetzt entweder durch Kündigung oder durch Zeitablauf oder aber endlich durch Aufhebung im Wege eines Urteils des Mietsschöffen gerichts eintreten. Das Kündigungsverfahren soll, ähnlich dem Mahnverfahren bei Zahlungsklagen, dem Vermieter die Aufhebung des Mietsverhältnisses bei Vorliegen eines ihm unstreitig ein Recht zur Auflösung des Mietsvertrages gebenden Tatbestandes erleichtern. Die Kündigung ist jedoch nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen der Vermieter nach §§2 — 4 des Mieterschutz- gesetzes auf Aufhebung des Mietsverhältnisses klagen kann. Ohne diese Voraussetzungen kann der Vermieter die Beendigung eines Mietsverhältnisses durch Kündigung nur in dem bereits bisher im Mieterschujzgesejz zu gelassenen Umfange herbeiführen. Die Kündigung erfolgt durch Zustellung eines vom Vermieter Unterzeichneten Kündigungsschreibens an den Mieter. Das Kündigungsschreiben, für das ein amtlicher Vordruck zu verwenden ist, ist vom Vermieter bei dem Amtsgericht einzureichen, in dessen Bezirk sich der Mietraum befindet. Die Zustellung wird auf das Gesuch des Vermieters hin von dem Urkundsbeamten der Geschäfts stelle des Amtsgerichtes angeordnet und erfolgt von Amts wegen. Entspricht das Kündigungsschreiben nicht den gesetzlichen Vorschriften oder ergibt sich aus seinem Inhalt, dafc die Kündigung überhaupt oder für den an gegebenen Zeitpunkt nicht zulässig ist, so weist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das Gesuch zurück. Gegen die Zurückweisung ist binnen einer Woche Erinnerung an das Gericht zulässig. Gegen die Kündigung kann der Mieter binnen 2 Wochen bei dem Gerichte schriftlich oder zu Protokoll Widerspruch erheben. Von der Erhebung des Wider spruchs benachrichtigt das Gericht den Vermieter, der seinerseits bis zum Ablauf zweier Wodien seit Erhalt der Nachricht die Anberaumung eines Termines zur Güteverhandlung über die Aufhebung des Miets verhältnisses im Wege der Klage durch gerichtliches Urteil beantragen kann. Versäumt der Vermieter die Antragsfrist, so verliert die Kündigung ihre Kraft. Erhebt der Mieter nicht binnen 2 Wodien seit der Zustellung des Kündigungsschreibens Widerspruch, so ist auf Gesuch des Vermieters ein Räumungsbefehl gegen den Mieter zu erlassen, in dem dem lejzteren aufgegeben wird, den Mietraum zu dem in dem Kündigungsschreiben bezeichneten Zeitpunkt an den Ver mieter herauszugeben sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ist die Kündigung wegen Zahlungs verzuges des Mieters beantragt worden, so ist der Erlaß des Räumungsbefehles nicht mehr zulässig,-wenn der Mieter den Vermieter bis zum Ablauf von 2 Wochen seit Zustellung der Kündigung befriedigt oder eine gegen über der Mietszinsforderung zulässige Aufrechnung erklärf. Die Frist verlängert sich um weitere 2 Wodien, wenn innerhalb derselben dem Gerichte die Erklärung ^der Fürsorgebehörde zugegangen ist, daß sie zur Befriedigung des Vermieters bereit sei. Die Zustellung des Räu mungsbefehles erfolgt analog der eines Vollstreckungs befehles auf Betreiben des Vermieters. Er steht einem auf eine Klage hin ergangenen Versäumnisurteile gleich; der Mieter kann also gegen ihn nach Maßgabe der all gemeinen zivilprozessualen Vorschriften Einspruch~ein- legen. Ist der Räumungsbefehl ordnungsmäßig erlassen, so ist jedoch in dem weiteren Verfahren eine Nachprüfung der im Kündigungsschreiben geltend gemachten Auf hebungsgründe nur zulässig, wenn die Versäumung des rechtzeifigen Widerspruchs nicht auf einem Verschulden des Mieters beruht, oder wenn der Mieter innerhalb der Widerspruchsfrist dem Vermieter erklärt hat, daß er die Herausgabe des Mietraumes ablehne. Beantragt der Mieter, ohne gegen die-Kündigung Widerspruch zu er heben, vor der Verfügung des Räumungsbefehles die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder