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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (9. März 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zeitschriftenschau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- ArtikelAuch Nebenbeschäftigung verpflichtet zur Mitgliedschaft zur ... 187
- ArtikelWeltzeituhren 188
- ArtikelZwölf Winke für den reisenden Kaufmann (Fortsetzung) 191
- ArtikelEin neues Umlaufgetriebe 192
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im Januar 1928 195
- ArtikelEinige Anzeigen für Ostern und Konfirmation 196
- ArtikelZeitschriftenschau 199
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 199
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 200
- ArtikelSprechsaal 200
- ArtikelVerschiedenes 201
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 203
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 203
- ArtikelGeschäftsnachrichten 204
- ArtikelEdelmetallmarkt 204
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 11 DIE UHRMA Stichhalligkeit argumentieren, daß, um eine Einheitlichkeit zu erzielen, die Stempelung von 8kar. bijouteriewaren aufgehoben werden muß und nur noch solche Erzeugnisse als stempelfähig zu erklären sind, die aus 14kar. Gold bestehen. Ein Argument, daß durch den Hinweis auf die ge sunkene Kaufkraft insofern nicht entkräftet werden kann, als die in Deutschland hergestellten Doubleerzeugnisse bekannter Marken zweifellos in bezug auf Qualität den 8kar. Goldwaren nicht nachstehen, ganz abgesehen davon, ^ liäi Journ. suisse d’horlogerie. Die bedeutendste schweizerische Zeitschrift für Uhr macherei hat zur Feier ihres 50 jährigen bestehens ein „Goldenes buch“ herausgebracht, in dem aber kaum von ihr selbst die Rede ist. In geschickter und vornehmer Form aber ist darin die schweizerische Uhrenindustrie gefeiert. In Aufsäßen, die reich bebildert sind, wird von den hervorragendsten Fachschriftsiellern die Ent wickelung und der heutige Stand dieser Industrie be schrieben, die großen Förderer der Uhrenindustrie, die einzelnen Fabriken, die Herstellung der Einzelteile, die Werkzeugmaschinen, die wissenschaftlichen Hilfsmittel, die Sternwarten werden geschildert. Audi die Neben zweige, Goldschrrjedekunst usw. kommen zum Worte. Weiter finden sich Aufsäße über die Arbeiterbewegung, die Organisation der Herstellung und des .Vertriebes, die Ausfuhr, die* Handelsverträge, die Mitarbeit der banken usw. Das alles klingt zusammen zu einer gewaltigen Symphonie der Arbeit, zu einem Hohen Liede der schweize rischen Uhrenindustrie. Ein glänzendes beispiel einer wirkungsvollen Werbung. CHERKUNST 199 Phantasie und Geschichte, von H. buhler. Revue internationale de l’horlogerie 1927, Nr. 10. Der Direktor der Staatlichen Uhrmacherschule in Besancpon, dessen lebhafte Phantasie uns früher schon beschäftigt hat, hat einige Aufsäße über die französische Uhrenindusfrie geschrieben, die Herrn Dr. buhler zu 1 geschichtlichen Feststellungen Anlaß geben. ’ Die Ansicht, daß der französische Uhrmacher Cousin 'mit ausgewählten Mitarbeitern 1685 nach der Aufhebung ( des Ediktes von Nantes seine Herstellungsverfahren für Uhren nach Genf verpflanzt habe, wird als falsch be zeichnet. Die Flucht Cousins erfolgte 1574, und nicht aus religiösen Gründen, sondern weil er des Diebstahls über führt war. Im übrigen war damals in Genf die Uhrmacherei schon heimisch. Nachdem er in Genf Unterschlagungen gemacht hatte, entwich er auch bald von dort. Des weiteren wird behauptet, daß Megavand mit 80 Schweizer Landsleuten 1793 nach Besan^on gekommen wäre, dort eine staatliche Uhrenfabrik begründet und das Prinzip der Austauschbarkeit zuerst angewendet habe. Audi davon stimmt nach b. nur so viel, daß der Abenteurer und Revolutionsgewinnler Megevand 1793 sich mit 400 Landsleuten aus Le Locle in Besan^on niederließ, von der Regierung die Summe von 350000 Pfund erhielt, um eine Uhrenfabrik zu gründen, daß aber nach 2 Jahren die Herrlichkeit schon aus war, das Unternehmen ge schlossen wurde und die ohnehin von der bisontinischen bevölkerung scheel angesehenen Schweizer wieder zurück- wanderten. Das war also kein beginn, sondern erst ein mißlungenes Vorspiel. (Fortseßung folgt) (1/336) Folnir. llllllllllllllllllllllllllllllllllillillllllllllllllllllllllllMllllllllllllllllllllllllllllllllllllliltllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllHIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIHIIIIIIII Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverbandt Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Bewertung der Außenstände Wenngleich die Umsaßsteuer am Bilanzstichtage noch nicht als Schuld anzusehen ist, da die Umsaßsteuerschuld erst mit dem Eingang der Außenstände entsteht, so ist die auf die Außenstände für Lieferungen entfallende Steuer doch zu berücksichtigen. Die Außenstände sind auf der Aktivseite nicht mit ihrem Nennwert, sondern mit ihrem wirklichen Werte einzuseßen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß eine Forderung, bei deren Eingang eine Umsaßsteuerschuld entsteht, um deren Betrag weniger wert ist als eine gleich sichere, bei der dies nicht der Fall ist. Die hier in Frage stehenden Forderungen sind daher nicht höher als mit dem Nennwert abzüglich der Umsaßsteuer zu bewerten. (Urteil des RFH. vom 30. Nov. 1927, VI A 551/27.) unterlassen hat, so ist er außerstande, die Ausgaben damit nachzuweisen. Er kann jedoch Schritte tun, um die Ausgaben anderweitig, wie insbesondere durch nach träglich eingeholte Bescheinigungen der Lieferanten, glaub haft zu machen. Unterläßt er dies, so kann das Finanz gericht aus seinem Verhalten ungünstige Schlüsse ziehen. Es kann den Reinverdienst unter Zugrundelegung des für die Umsaßsteuer angegebenen Umsaßes auf den vom Steuerausschuß angenommenen Betrag feststellen. Weitere Ermittlungen anzustellen, kann nicht verlangt werden. Auch die Schäßung nach § 210 RAO. ist für zulässig zu er achten, wenn genügende Aufklärungen nicht gegeben sind und die Aufzeichnungen bei den verschiedenen Angaben über den Umsaß nicht als ausreichende Steuerberechnungs grundlagen angesehen werden können. (Urteil des RFH. vom 18. Nov. 1927, VI A 695/27.) Schäßung des Einkommens mangels Beibringung von Ausgabebelegen. - Der Handwerker ist zwar nicht buchführungspflichtig wie ein Vollkaufmann. Es kommen daher nicht die handelsrechtlichen Vorschriften über die Aufbewahrung der Handelsbücher und deren Unterlagen auf ihn zur Anwendung. Das Finanzgericht kann aber vorausseßen, daß er als Geschäftsmann die ihm zugegangenen Rech nungen über die bedeutenden Ausgaben im eigenen Interesse nicht schon nach kurzer Zeit vernichtet hat. Und deshalb darf es ihn zur Darlegung und Glaubhaftmachung solcher auch für die Beurteilung seiner Einkommens verhältnisse wichtigen Ausgaben gemäß § 173 der RAO. auffordern. Wenn er die Aufbewahrung der Rechnungen Keine Begründung bei Bescheiden auf Anträge über Erlaß, Ermäßigung oder Stundung von Steuern Einer aus Kreisen der Wirtschaft kommenden An regung, die Finanzämter und Landesfinanzämter an zuweisen, ihre Bescheide über Anträge auf Erlaß, Ermäßigung oder Stundung von Steuern aus Billigkeitsrücksichten mit einer Begründung zu ver sehen, hat der Reichsfinanzminister nicht entsprochen. Es handle sich nicht um Rechtsfragen, sondern um die Frage des Ermessens, ob die Einziehung einer Steuer nach Lage der Sache unbillig wäre. Mit der Ablehnung eines Erlaßantrages z. B. bringe die entscheidende Behörde schon zum Ausdruck, daß sie das Vorliegen einer Unbilligkeit nicht anerkenne. Würde vorgeschrieben
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