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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (6. April 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Beschränkung der Lehrlingszahl
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- ArtikelAn die Erfinder der 24-Stunden-Zifferblätter 259
- ArtikelUhrmacher und Planetarium 260
- ArtikelSeine Majestät - der Fabrikant! 262
- ArtikelZwölf Winke für den reisenden Kaufmann (Fortsetzung) 267
- ArtikelBeschränkung der Lehrlingszahl 268
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 270
- ArtikelSprechsaal 271
- ArtikelVerschiedenes 274
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 275
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 276
- ArtikelGeschäftsnachrichten 277
- ArtikelPatentschau 278
- ArtikelEdelmetallmarkt 278
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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270 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 15 Die Reichsregierung kannmii Zustimmung des Reichs rats: 1. Anordnungen über die Höchstzahl von Jugendlichen erlassen, die in den einzelnen Betrieben bestimmter Berufe oder Berufsgruppen beschäftigt werden dürfen, 2. die Beschäftigung Jugendlicher in be stimmten Berufen oder Berufsgruppen bis zur Dauer von 3 Jahren verbieten. ln der Begründung zum Geseßentwurf ist zu § 8 unter anderem bemerkt: „Die Preußische Ausführungs anweisung zur Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 hat bezüglich der in § 130 der Gewerbeordnung den Hand werkskammern erteilten Ermächtigung, die Höchstzahl der Lehrlinge festzuseßen, bestimmt, die Einschränkungen dürften nicht weitergehen, als es zur Bekämpfung der Lehrlingszüchterei notwendig erscheint, und dürften nicht darauf abzielen mit Rücksicht auf künftige Wettbewerbs verhältnisse, den Nachwuchs in einzelnen Gewerben zu verringern. Zweck der Vorschriften sei also, die Be rufsausbildung der Lehrlinge zu sichern, nicht aber, den Beruf vor einer drohenden Uberfüllung zu bewahren. — Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit haben gezeigt, daß eine derartige enge Zweckbestimmung der Vorschriften des geltenden Rechts nicht mehr ausreicht, um auftretende erhebliche Ubelstände mit Erfolg zu bekämpfen. Die Lage des Arbeitsmarktes war und ist in manchen Gewerben derart, daß die Zahl der Lehrlinge von vornherein begrenzt werden muß, also unter Umständen auch dann, wenn die Berufsausbildung im Betriebe nicht gefährdet erscheint. Berücksichti gung der Lage des Arbeitsmarktes und künftigen Wettbewerbsverhältnisse ist also künftig durch aus möglich.“ Die in den „Nachwuchsfragen" (UHRMACHERKUNST, Nr. 12) überdies angeschnittenen Punkte „Arbeitszeit, freier Nachmittag“ — „Taschengeld“ — „Behandlung“ sind zwar von untergeordneter materieller Bedeutung, aber immerhin der Einbeziehung in eine Aussprache auf dem Verbands- (und Fachlehrer-)tage wert. Besonders beizustimmen ist der Überzeugung des Verfassers, daß bei Einschränkung der Lehrlingszahl die Arbeit der Be rufsschule an Kraft und Erfolg gewinnen und ihr die rechte Wertung durch die auserlesenen jungen Leute selbst zuteil werden wird. Eine Minderung der Schüler zahlen unter Hebung der Schülerqualität kann auch unseren Berufsschulen und Fachklassen nur zum Segen gereichen (V/381 lllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllilllllllllllllllllllllllllllltllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll III llllllllllll lllllll lllllllllllllllllllllll llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, SteuersYndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Hinausschiebung der Bindung einzelner Länder an die festgestellten Einheitswerte In Preußen ist für das Gewerbekapital (Anlage- und Betriebskapital) das Betriebsvermögen maßgebend, wie es durch den Einheitswert auf Grund des Reichsbewertungs- geseßes festgestellt ist. Das gilt auch für Grundstücke. Alle Länder des Reiches sind jedoch an die nach dem Bewertungsgeseß festgestellten Einheitswerte noch nicht gebunden, es darf aber erwartet werden, daß nach Ab lauf der Übergangszeit, also spätestens wohl mit dem Jahre 1929, die notwendige Einheitlichkeit im ganzen Reiche eintritt. Durch Geseß vom 12. März 1928 ist der Reichsminister der Finanzen ermächtigt, auf Antrag eines Landes zu bestimmen, daß das Land und seine Gemeinden für das Kalenderjahr 1928 oder ein in diesem Jahre be ginnendes Rechnungsjahr ihren nach dem Merkmal des Wertes bemessenen Grund- und Gebäudesteuern sowie Gewerbesteuern die nach dem Reichsbewertungsgeseße festgestellten Einheitswerte noch nicht zugiunde legen müssen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Ver kündung des Geseßes beim Reichsminister der Finanzen zu stellen. * Mängel beim Gewerbesteuerveranlagungsverfahren Eine von dem Antrage des Steuerpflichtigen ab weichende Entscheidung darf nicht auf ein Ermittelungs ergebnis gegründet werden, zu dem er selbst nicht vorher Stellung hat nehmen können. Ferner darf das Mitglied eines Steuerausschusses, welches als solches in einer Sache mitgewirkt hat, nicht in derselben Sache als Sach verständiger tätig werden. Eine Entscheidung wird nur dann von einem Sachverständigengutachten hinreichend getragen, wenn dieses die Grundlagen erkennen läßt, auf denen es beruht. Wenn ferner in einem Bescheid eine geseßlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung fehlt oder sie unrichtig erteilt ist, wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf geseßt. (Urteil des preußischen Oberverwaltungs- gerichts vom 18. Oktober 1927. VIII G. St. 258,26.) Wenn die angegebenen Punkte beim Veranlagungs und Rechtsmittelverfahren nicht beachtet sind, so liegen wesentliche Mängel vor. Nach der preußischen Gewerbe steuerverordnung findet z. B. der § 242 der Reichsabgaben ordnung Anwendung. Hiernach soll eine Belehrung, welches Rechtsmittel weiter zulässig und binnen welcher Frist und wo es einzulegen ist, hinzugefügt werden. Die Frist für die Einlegung beträgt einen Monat, sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid zugestellt ist (§ 231 RAO.h Ein Rechtsmittel gilt als eingelegt, wenn aus dem Schriftstück oder aus der Erklärung her vorgeht, daß sich der Erklärende durch die Entscheidung beschwert fühlt und Nachprüfung begehrt (§ 234 RAO.) * Zur Einkommensteuerveranlagung der Gewerbe treibenden ohne Buchführung Für die Veranlagung der nichtbuchführenden Ge werbetreibenden werden von den Landesfinanzämtern den Finanzämtern wieder Richtsäße gegeben, die dazu dienen sollen, die Veranlagung zu erleichtern.' Soweit solche Säße bisher uns bekanntgeworden sind, zeigen sie doch beim Uhrmachergewerbe ziemlich erhebliche Abweichungen. Wir werden die Säße veröffentlichen, sobald eine größere Anzahl vorliegt. Manche Richtsäße haben bei der Er mittelung unterstellt, daß der Betrieb in eigenen Räumen ausgeübt wird, bei anderen wird angenommen, daß der Betrieb in gemieteten Räumen stattfindet. Es hat dann also noch eine entsprechende Verrechnung zu erfolgen. Es scheint in diesem Jahre eine eingehendere Prüfung des Umsaßes beabsichtigt zu sein. Wir entnehmen z. B. einem Schreiben eines Landesfinanzamts folgendes: „Die Veranlagung darf sich keineswegs darin erschöpfen, die mitgeteilten Richtsäße auf die in den Voranmeldungen und Jahreserklärungen angegebenen Umsäße anzuwenden. Vielmehr müssen die Finanzämter sich als besondere Auf gabe die richtige Ermittelung und Feststellung des Um saßes als Grundlage für die Einkommensermittelung stellen. Der Umsaß des Jahres 1927 ist mit dem des Jahres 1926 zu vergleichen. In der Regel müßten die Voranmeldungen 1927 von Vierteljahr zu Vierteljahr steigende Umsäße auf weisen mit Rücksicht auf die allgemeine Besserung der Wirtschaftslage“. (|j 339}
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