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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (4. Mai 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie kann man weniger Steuern zahlen?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Dürfen achtkarätige Uhren gestempelt werden?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- ArtikelMaienzeit - Reisezeit 337
- ArtikelWie kann man weniger Steuern zahlen? 339
- ArtikelDürfen achtkarätige Uhren gestempelt werden? 340
- ArtikelDie Jubiläumsfeier des 50jährigen Bestehens der Deutschen ... 341
- ArtikelZum 50jährigen Bestehen der Uhrmacherfachschule Altona (Elbe) 344
- ArtikelZwölf Winke für den reisenden Kaufmann (Fortsetzung) 345
- ArtikelSteuertermine für Mai 1928 346
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 347
- ArtikelSprechsaal 348
- ArtikelVerschiedenes 350
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 351
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 351
- ArtikelBüchertisch 353
- ArtikelPatentschau 353
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 353
- ArtikelEdelmetallmarkt 353
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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340 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 19 starken Abweichungen der Erfahrungssäße, die in den einzelnen Bezirken nach gewissen gutachtlichen Angaben so gut wie möglich zu ermitteln versucht sind. Bleibt in dessen der Behörde mangels beweisfiihrender Buch gewinnermittelung kein anderer Weg als der der meist irrenden Schälung, so hat es der Steuerpflichtige in der Hand, der Schälung aus dem Wege zu gehen. Und dies kann er nur durch die gewissenhafte Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle. Um diese Buchungen in einer so einfach wie möglichen, aber beweiskräftigen Form vorzunehmen, ist ein be sonderes Formular entworfen und eine Buchstelle beim Zentral verband eingerichtet. Es findet das sich bei anderen Buchstellen bewährte Durchschreibesystem Anwendung. Die Durch schreibebücher sind von der Buchstelle zu beziehen. Alle Eintragungen erfolgen mit Tintenstift. Der unter der Seite liegende Blaubogen gibt einen Abdruck auf eine zweite Seite, die die gleiche Nummer trägt. Diese zweite Seite ist an die Buchstelle einzuschicken, welche die Eintragungen nachprüft und eventuell notwendige Berichtigungen dem Einsender mitteilt. Der Zweck der Buchstelle ist: 1. Den Uhrmacher auf die zu beachtenden Gesichts punkte hinzuweisen, 2. für die sachgemäße Umsaßsteuervoranmeldung zu sorgen, 3. das steuerpflichtige Einkommen zu ermitteln. Die Kosten sind so niedrig wie möglich gehalten und wird angenommen, daß die Ausgaben wieder reichlich zum Ausgleich gebracht werden, dadurch, daß eine zu hohe Veranlagung vermieden wird. Die Kenntnis über den Umsaß des einzelnen erlangen nur die Bearbeiter der Buchstelle. Die Durchschriften werden unter Ver schluß gehalten und selbstverständlich sonst niemandem Einblick darin gewährt. Ein Musterbogen der Formulare steht kostenlos zur Verfügung und kann vom Zentralverband durch Postkarte eingefordert werden. Schreiben Sie einfach: „Bitte um kostenlose Zusendung eines Musterbogens der Buchstelle.“ (11/410) miiimMiimmiimiimiMMmiiiiiimiimmiMimiiiiiiiimiimiiimmmiimiiimmiimiiimmimimimMiiMiMmiiiimiiiiiiiiiimiimmiiiiiiiiimimiiiiiiiiimiiimiiiiiiiiimiMimmiimmiiiiiiiiiiiiimiimim Dürfen achtkarätige Uhren gestempelt werden? Eine wichtige Gerichtsentscheidung Vor längerer Zeit erschienen von einer Uhrengroß handlung in einer Fachzeitung Anzeigen, in denen 333 gest. Uhren angeboten wurden. Die Uhrengroßhandlung war keine unserer seriösen, sondern eine solche, über die der Einzelhandel mehrfach Klage zu führen hatte. Der Zentralverband stellte Strafantrag gegen diese Firma wegen unlauteren Wettbewerbs und wegen Verleßung des Feingehaltsgeseßes. Das erweiterte Schöffengericht in Essen sprach durch Urteil vom 6. Dezember 1926 den betreffenden Uhren großhändler frei. Gegen dieses Urteil wurde von der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, über die die II. große Ferienstrafkammer des Landgerichts in Essen in der Sißung vom 22. Juli 1927 entschied. Das Urteil (Akten zeichen 29. ). 1133 — 26) ist für unser ganzes Gewerbe von großer Tragweite und Wichtigkeit, um so mehr, als die Berufung gegen dieses Urteil durch Beschluß des Reichs gerichts vom 22. Dezember 1927 (Aktenzeichen 856 X. 1003/27 zurückgewiesen wurde. Damit wurde das Urteil gegen den Uhrengroßhändler, das auf 100 RM. Geldstrafe, er- saßweise zu 5 Tagen Gefängnis, ferner auf Vernichtung der geseßwidrigen Bezeichnung rechtskräftig. Der Wich tigkeit wegen führen wir die Gründe des Urteils wört lich an: „Der Angeklagte ist durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts in Essen vom 6. Dezember 1926 von der Anklage des Vergehens gegen das Geseß gegen den un lauteren Wettbewerb sowie des Feingehaltsgeseßes vom 16. Juli 1884 freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die erneute Hauptverhandlung hat die tatsächlichen Feststellungen unter II a und b des angefochtenen Urteils bestätigt. Auf dieses wird Bezug genommen. Der Angeklagte bestreitet, sich strafbar gemacht zu haben. Was den Verstoß gegen das Geseß vom 16. Juli 1884 anlangt, so steht der Angeklagte auf dem Standpunkt, daß die Einprägung der Zahl „333“ auf den fraglichen Armbanduhren nicht als Feingehaltsangabe im Sinne des Geseßes zu betrachten sei. Er hat früher behauptet, daß die Zahl „333“ lediglich eine Serienbezeichnung sei, be streitet aber heute nicht mehr, daß sie den Goldgehalt von 333/1000 angeben sollte. Er macht geltend, eine der geseßlichen Vorschrift entsprechende Stempelung, liegt nicht vor, denn in der geseßlich vorgeschriebenen Form müsse der Stempel „0,333“ lauten und zudem mit Kreis und Krone versehen sein. Im übrigen seien Armband uhren nicht Uhrgehäuse im Sinne des § 4, sondern Schmuck sachen im Sinne des § 5 des Feingehaltsgeseßes, welch leßtere mit jedem Feingehaltsstempel versehen werden dürfen. Was die Anklage wegen unlauteren Wettbewerbs angehe, so wüßten die Fachleute, für die ja die „Deutsche Uhrmacherzeitung“ bestimmt sei, sehr wohl, daß es sich bei der Bezeichnung „333 gest.“ nicht um den vorschrifts mäßigen Stempel handele, da ja ein solcher Stempel nach den angezogenen Bestimmungen nicht verwandt werden dürfe. Die Uhren seien auch tatsächlich achfkarätig gewesen. „Unwahre Angaben“ im Sinne des § 4 UWG. habe er also gar nicht gemacht. Der Auffassung des Angeklagten konnte sich das Gericht, soweit es sich um die Frage der Anwendbarkeit des Feingehaltsgeseßes auf den festgestellten Sachverhalt handelt, nicht anschließen. Die Ansicht des Angeklagten, die Zahl „333“ auf den feilgehaltenen achtkarätigen Uhren sei keine Feingehaltsbezeichnung im Sinne des genannten Geseßes, ist abwegig. Die Tatsache, daß die Zahl 333 genau der Feingehaltsbezeichnung für achtkarätiges Gold entspricht, zeigt, daß es sich in Wirklichkeit um eine Stempelbezeichnung für den Feingehalt gehandelt hat. Als solche hat die Zahl auch nach dem Willen des An geklagten, wie seine nunmehrige Einlassung schon ergibt, gelten sollen. Unerheblich ist, daß die Stempelung nur „333“ und nicht 0,333 oder 333/1000 gelautet hat, da auch die erstere (von dem Angeklagten angewandte) Art üblich, und der Grundsaß, daß Tausendstel gemeint sind, im Geseß nicht vorgeschrieben und das im übrigen selbstverständlich ist. Das Fehlen von Kreis und Krone ist gegen das Geseß, ändert aber nichts an der Tatsache, daß eine Kennzeichnung des Feingehalts durch Umgehung vorliegt. Daß auch Armbanduhren Uhrgehäuse im Sinne des § 4 des Feingehaltsgeseßes sind, kann keinem Zweifel unterliegen, denn die Tatsache, daß sie an Armbändern getragen werden, die in der Regel als Schmucksachen zu betrachten sind, und daß sie selbst auch zu Schmuck zwecken dienen sollen, berührt ihre Eigenschaft als Uhr-
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