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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (15. Juni 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Allgemeinbildung des Meisters
- Autor
- Müller, K.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- ArtikelDie Allgemeinbildung des Meisters 467
- ArtikelEinfaches Schlagwerk einer alten Hausuhr 470
- ArtikelSprechsaal 477
- ArtikelVerschiedenes 478
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 481
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 481
- ArtikelGeschäftsnachrichten 483
- ArtikelBüchertisch 484
- ArtikelPatentschau 484
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 485
- ArtikelEdelmetallmarkt 485
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 486
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 53. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 15. JUNI 1928 / Nummer 25 llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll Die Allgemeinbildung des Meisters Von Gewerbelehrer K. Müller Lesen, Schreiben und Rechnen sind bis zum heutigen Tage die drei wichtigsten Elemente der allgemeinen Volks bildung. Audi für den Handwerker, den Meister, genügt als Grundlage der Besuch einer Volksschule, wenn diese ihm Gewandtheit und Sicherheit im Deutsch und Rechnen vermittelt. Die Handwerker-, Werk-, Berufs- oder Ge werbeschule erweitert und vertieft die erworbenen Kennt nisse, macht sie nußbar für den erwählten Beruf. In der Meisterprüfung soll meines Erachtens bei der Beschreibung des „Meisterstückes" nicht praktisches Wissen bewiesen werden — das ist Selbstverständlichkeit —, sondern das sprachliche Können (Stilistik, Grammatik, Rechtschreibung, Schrift) steht im Vordergründe. Neben „persönlicher und beruflicher Tüchtigkeit“ aber ist „sittliche Bildung und staatsbürgerliche Gesinnung“ (Reichs-Verf. Art. 148, Aufgabe der Schule) zu erstreben. Nur der Alleinlebende, der keines Nachbars Freiheit ver leben kann, bedarf einer Erziehung zum Staatsbürger nicht. Angehörige einer Gemeinschaft müssen frühzeitig lernen, mit anderen und für andere, für ihren Staat zu leben. Dann allein kann dieser gedeihen und jeder ein zelne in ihm. Von einem Meister ist zu verlangen, daß er die Eigenschaften eines guten Staatsbürgers und dazu staatsbürgerliche Kenntnisse besißt; sowohl zu seinem eignen Nußen als auch deswegen, weil er zu denen ge hört, die der Gemeinschaft zu besonderen Leistungen verpflichtet sind. (Vergleiche hierzu R.-V. Art. 163 u. 132: Jeder Deutsche hat die Pflicht, seine Kräfte zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert, Ehrenämter zu übernehmen.) Dies stillschweigend vorausgeseßt, bezeichnet man unter Allgemeinbildung des Meisters, als die allgemeinen Fächer bei der Meisterprüfung, all das, was zur Führung eines Geschäftes, zum Verständnis und der Förderung eines Betriebes notwendig ist. Die Gewerbeordnung schreibt in § 133, Abs. 6, vor: „Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung und Kostenberechnung der ge wöhnlichen Arbeiten des Gewerbes sowie der zu dem selbständigen Betriebe desselben notwendigen Kenntnisse, insbesondere auch der Buch- und Rechnungsführung, zu erbringen." Die Verordnung ist mit weitsehendem Blick nur als Rahmengeseß gegeben, das jeweils mit dem erforderlichen Inhalt erfüllt werden kann. — Was sind in der gegen wärtigen Zeit „zu dem selbständigen Betriebe notwendige Kenntnisse"? Der Begriff der Buchführung ist klar um grenzt, meines Erachtens aber immer zu eng gefaßt. Zum Buchführungsunterricht gehört vor allem, die Folgerungen zu ziehen. Ich stelle nicht nur einige Gewinnberechnungen an, sondern schäle den Unkostensaß — den springenden Punkt der gesamten Kostenberechnung — heraus. Dazu ist nötig, zur Buchführung die Statistik zu gesellen. „Statistik ist not“ überschrieb Direktor König einen sehr lesenswerten Artikel in Nr. 4 der UHRMACHERKUNST von 1927. Statistik über Waren sowohl als auch über produktive und unproduktive Arbeit, um genau fest zustellen, welcher Teil des gezahlten Lohnes an Meister, Gehilfen oder Lehrling ist tatsächlich als Lohn, was als Unkosten anzusehen. Im Anschluß an die Buchführung ist es möglich, das Steuerproblem aufzurollen, ohne nur einige allgemeine Redensarten durch ebenso allgemein gehaltene Schulbeispiele auszuschmücken, die weder zu packendes Interesse der Schüler wecken, noch einen Ge schäftsmann aus seiner Unklarheit heraushelfen. Habe ich die Kostenrechnung als Folgerung der Buchführung aufgeführt, so ist sie auch wieder Grundlage. Auf beiden baut sich die Rechnungsführung auf. Rechnungen aus schicken und Geld einstreichen sind leider in der Praxis zwei Dinge, die durchaus nicht mit naturgemäßer Not wendigkeit einander folgen. Der Geschäftsmann muß oft sehr diplomatisch vorgehen, um zu seinem Gelde zu kommen. Und selbst dann gelingt es ihm nicht immer. Die Kenntnis des gesamten Mahnwesens bis zur Schuld klage, der für den Geschäftsmann als Schuldner wie Gläubiger nötigsten Bestimmungen aus der Konkurs ordnung ist unentbehrlich. Jedermann gilt heute als äußerst rückständig, der die Forderuug unserer Zeit: Zahle bargeldlos! ablehnt. Ein solcher Geschäftsmann ist unmöglich. Uberweisungs-, Scheck- und Wechsel verkehr muß er in den Hauptzügen kennen, so daß er sich dieser Zahlungsweisen bedienen kann. Von den Geseßen möchte er so viel beherrschen, um Gefahren zu vermeiden, die seinen Namen und sein Vermögen ver nichten können. „Notwendige Kenntnisse“ sind ferner die Bestimmungen der Arbeitsordnung. Z. B. sind bei Ge schäftsgründung die §§ 14 u. 15a zu beachten, bei Be schäftigung von Arbeitnehmern müssen die §§ 107, 119a, 120, 122 bis 125 beherzigt werden, im besonderen ist bei Ausbildung von Lehrlingen nicht zu vergessen, daß die
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