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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (15. Juni 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Allgemeinbildung des Meisters
- Autor
- Müller, K.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- ArtikelDie Allgemeinbildung des Meisters 467
- ArtikelEinfaches Schlagwerk einer alten Hausuhr 470
- ArtikelSprechsaal 477
- ArtikelVerschiedenes 478
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 481
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 481
- ArtikelGeschäftsnachrichten 483
- ArtikelBüchertisch 484
- ArtikelPatentschau 484
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 485
- ArtikelEdelmetallmarkt 485
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 486
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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468 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 25 §§ 126 bis 133 Verpflichtungen auferlegen. Aus den Ge sehen über Sozialversicherungen muß dem Arbeitgeber mindestens bekannt sein, daß er für An - und Abmeldung. Abführung der Beiträge, Einreichung einer Unfallanzeige, Führen des Lohnnachweises u. dgl. mehr verantwortlich ist. Versäumnisse machen ihn schadenersaßpflichtig und strafbar. Vom Gerichtswesen ist nötig zu wissen: Wo suche ich mein Recht? Wie habe ich vorzugehen? Ich klage: 1. Im Zivilprozesse (beim zuständigen! Amtsgericht), wenn ich ein Recht erstreiten will (z. B. Bezahlung einer Forderung). 2. Im Strafprozesse (beim Amtsgericht, nach voraus gegangenem Sühneversuch vor dem Friedensrichter), wenn eine Rechtsordnung gestört und wiederhergestellt, die Tat durch Strafe „gebüßt“ werden soll (z. B. Beleidigung). 3. Vor dem Arbeitsgerichte, wenn ein Streit aus dem Dienstverhältnis vorliegt (z. B. fristlose Entlassung oder Arbeitsniederlegung. Akkordstreitigkeiten zwischen Ar beitnehmern). Bei all dem hat der Geseßgeber wohl nicht daran gedacht, daß in der Meisterprüfung Paragraphenwissen und Advokatenschlauheit bewiesen werden sollen; sondern, daß ein Zurechtfinden in den einschlagenden Geseßes- besfimmungen zu erwarten ist; daß ein Erkennen der Notwendigkeit ersteht, mit diesen Gesehen allmählich zu verwachsen; daß der niedrige Geistesstandpunkt — nach der Prüfung fort mit all dem Plunder, den ich nie brauche — von innen heraus überschritten ist. Warum aber stellt die Gegenwart an den Meister so viel höhere Anforderungen als „die gute alte Zeit“? Im wesentlichen sind zwei Gründe zu nennen: Wirtschaftliche Umformungen. Die Beseitigung des Zunftwesens, die Einführung der Gewerbefreiheit und Gewerbeordnung, die wirtschaftliche Blüte der 70 er Jahre und der folgende Rückschlag, die In- und Deflation nach dem Weltkriege und die dadurch verursachte Umwandlung der Unternehmungsformen einerseits, die Vervollkomm nung der Technik andererseits, die die Produktion außer ordentlich gesteigert hat, haben einen Wettbewerb erzeugt, aus dem nur der allseitig Gewappnete als Sieger her vorgeht; der mehr kaufmännisch Gewandte leichter als der nur technisch Tüchtige. Geseßgeberische Maßnahmen. Geseße wurden erlassen, Ausführungsvorschriften später hinzugefügt, Nachträge brachten Erweiterungen oder Einengungen (vgl. hierzu die Aufsäße in der UHRMACHERKUNST, der „Deufschen Uhrmacher-Zeitung“ 1927 zum Entwurf der kommenden Handwerksnovelle“; in der „Uhrmacher- und Goldschmiede-Zeitung“ vom 15. Februar 1928 die Forde rungen des Uhrmachergewerbes zur Abänderung der Ge werbeordnung), Übergangsbestimmungen sind außer Kraft getreten. Alles ist geschehen, um das Handwerk und Gewerbe zu fördern. Dabei mußten naturgemäß Bin dungen entstehen, die dem einzelnen Hindernisse werden können. Ein Beispiel sei kurz angedeutet. Nur wer die Meisterprüfung ablegt, erlangt noch das Recht, (wie die Gewerbeordnung festseßt): 1. Sich nach § 133 mit vollendetem 24. Lebensjahre Meister in Verbindung mit seinem Berufe, z. B. Uhr machermeister, zu nennen. 2. Laut § 129 Lehrlinge anzuleiten. 3. Gemäß § 100, Abs. 1, in den Vorstand oder Aus schüsse der Zwangsinnung gewählt zu werden, denn zwei Drittel der Mitglieder müssen § 129 entsprechen. Abs. 2: An den Geschäften der Innung, die das Lehr- lingswesen regeln, teilzunehmen. 4. Zufolge § 103b: Mitglied der Handwerkskammer zu werden, vorausgeseßt, daß die Forderungen 1 bis 3 erfüllt sind (1. Schöffenrecht besißen; 2. 30 Jahre alt sein; 3. im Handwerkskammerbezirke mindestens 3 Jahre selb ständiger Handwerker sein). Habe ich die Notwendigkeit und das Maß des Wissens und Könnens beleuchtet, so ist nun der Weg zu zeigen, wie der Meister seine Bildung erwirbt. Drei Worte skizzieren ihn: Lehre, Schule, Eigenstudium. Im Handwerk hat die geschichtliche Entwickelung einen festen Bildungs gang geformt, der auch heute noch als zutreffend und gut anerkannt und befolgt wird. So berichtet z. B. die „Uhrmacherwoche“ vom 1. Januar 1928, daß die Uhr macherinnung Kopenhagens den Lehrling verpflichtet, 3 Jahre den Abendunterricht der Fachschule und als Ab schluß der Lehrzeit einen Tageskursus von einem halben Jahre zu besuchen. Mit der Gehilfenprüfung isf dann die ersfe Stufe erreicht. Der junge Mann hat nun auch schon den Ernst des Lebens gespürt, von ihm darf erwarfet werden, daß er das Ziel seines Strebens klarer erkannt hat als bei Eintritt in die Werkstatt. Die Gehilfenzeit gibt Gelegenheit, sich in der Welt umzusehen und den Blick zu weiten. Die Fachverbände helfen, soweit sie es vermögen. An vielen Orten werden „Abendkurse“ und besondere „Vorbereitungen zur Meisterprüfung“ ver anstaltet. Daß dabei der Nachdruck meist auf Erweite rung und Vertiefung des Technischen gelegt wird, ist ver ständlich und gut. Der nach dem „Meister“ Strebende darf jedoch nicht übersehen, daß — wie ich schon oben sagte — der geschickteste Handwerker ohne kauf männische Gewandtheit nicht auskommen, mindestens sich nicht seinen fachlichen Fähigkeiten entsprechend geschäft lich entwickeln kann. Aus dem Leben sind die Forde rungen des § 133, 6 erwachsen. Die Ablegung der Meisterprüfung ist dann der zweite Schritt zum geseßten Ziele, dem der dritte folgen kann: Beseßung einer Meister stelle. Daß dabei noch andere Umstände mitsprechen, ist eine bittere Wahrheit. Ihre Betrachtung liegt außerhalb unseres Rahmens. Auch die Industrie hat die Lehrzeit wie das Hand werk, nur spezialisiert sie oft schon von vornherein. Der Ablegung der Meisterprüfung aber mißt sie bis heute wenig Wert zu. Sie bildet ihre Leute empor und weist dem Geeignetsten den Meisterposten an; so etwa las ich unlängst in einer Fachzeitung. Doch dies wird sich ändern; verschiedene Anzeichen weisen darauf hin: 1. Die Bedeutung des Wissens ist anerkannt. Aufsäße wie z. B.: „Der Meister im neuzeitlichen Fabrikbetriebe“ („Werkstatts-Technik“ 1927, Nr. 23) und Einrichtungen wie die Werkfachschule der A.-G. Bosch (seit 1924), die nicht mit einer Werkschule für Lehrlinge zu verwechseln ist, zeugen dafür. Die genannte Schule ist nur für Betriebs angehörige. Eine Abschlußprüfung ist noch nicht vor gesehen, aber ein Zeugnis über Unterrichtszeit und Leistungen wird ausgestellt. Kleinere Unternehmungen jedoch sind nicht in der Lage, allein etwas Ähnliches zu schaffen; sie müssen den Weg der Innungen gehen, sich zusammenschließen, „Kurse“ und „Vorbereitungen“ ver anstalten. 2. Der Meistertitel wird als eine gewisse Sicherung ge nommen. Will eine Firma „einen fremden Mann“ ein stellen, so fragt sie heute schon — wenn auch noch neben bei —: „Meisterprüfung abgelegt?“ 3. Die Ablegung der Meisterprüfung bedeutet dem Strebenden Erreichung eines vorgefaßten Zieles. Durch Krieg und Kriegsfolgen sind viele Familienväter nicht mehr in der Lage, ihre Söhne studieren zu lassen. Das bringt Handwerk und Industrie einen gesunden Zustrom tüchtiger Kräfte. Bei ihnen ist erhöhtes Streben, Aufnahmefähig keit und der feste Wille vorhanden, gewisse Abschlüsse zu erreichen. Sie werden — innerlich getrieben — die Meisterprüfung ablegen. Andere folgen ihnen, um nicht
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