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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 29 (13. Juli 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus dem Leben eines Uhrmachers (Fortsetzung)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jeder Handel mit edelmetallhaltigen Waren auf Märkten aller Art ist verboten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- ArtikelWertreklame - "per Gros!" 549
- ArtikelPlakate die zum Kunden sprechen 550
- ArtikelDer Grossistenverbandstag in Harzburg 551
- ArtikelAus dem Leben eines Uhrmachers (Fortsetzung) 553
- ArtikelJeder Handel mit edelmetallhaltigen Waren auf Märkten aller Art ... 556
- ArtikelSprechsaal 557
- ArtikelVerschiedenes 559
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 561
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 561
- ArtikelGeschäftsnachrichten 565
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 565
- ArtikelEdelmetallmarkt 565
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 566
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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556 DIE ÜH&MACHERKUNST Nr. 29 starb ein junger Franzose, der in unserer Werkstatt tätig war. Zur Beerdigung kam niemand seiner Angehörigen, und sein Freund, ein Norwege, der in Paris einige Jahre tätig war, und ich kauften einen schönen Kranz und gaben ihm das lebte Geleit. Die Eltern bedankten sich herzlichst für unseren kameradschaftlichen Freundesdienst. Schön war es im deutschen Uhrmachergehilfenverein. Man fand dort viele reiselustige Kollegen und Freunde. Kollege Hormann war gerade Vorsibender. Sonntags machten wir Ausflüge in die schöne Umgebung Londons, und im Winter bei Nebel und trübem Wetter gingen wir oft um 6 Uhr in die Kirche, weil dort das beste Englisch ge sprochen wurde. Die Galerien und Museen wurden ebenfalls eingehend besichtigt. Es war gerade im Jahre 1887, wo das 50 jährige Regierungsjubiläum der Königin Viktoria ge feiert wurde, und es gab viel zu sehen. So im Festzug fast alle indischen Fürsten in ihren Prachtkostümen, ferner die ausländischen Fürsten und Prinzen, darunter unser Kaiser Friedrich hoch zu Rob in Kürassieruniform. Bei ihm und der Königin war der Applaus am stärksten. Als das Jahr herum war, schrieb ich nach Berlin um eine Stelle und wurde auch von C. F. sofort engagiert. Ich wollte noch Berlin kennen lernen und wieder einmal nach Hause fahren, denn es waren inzwischen wieder drei Jahre vergangen und auberdem sollte es mit ein paar Freunden nach Amerika gehen, um dort unser Glück zu versuchen. Aber es kam anders. Auf Bitten meiner Angehörigen nahm ich eine Gehilfenstelle in einer gröberen benachbarten Stadt an, gewöhnte mich an die hiesigen Verhältnisse, machte mich selbständig und fand ein Auskommen, so dab ich mit meinem Los zufrieden bin. Nun zehre ich von den Erinnerungen dieser jungen Jahre. Schön war diese Zeit, glücklich und sorgenfrei. Auf keinen Fall möchte ich sie vermissen! (1/431) iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiimiiiiiiiiiMiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiimmiiiiimiiiiiimiiiiiiimiiiMiiiimiiiiiiiiiiiiimiiiiiimiiiiiiimiiNiimiiimiiiiiiiiNiiiiiiiiimmiiiiiimmiiiiiMiiiiiiii Jeder Handel mit edelmetallhaltigen Waren auf Märkten aller Art ist verboten Der Zentralverband der Deutschen Uhrmacher hatte sich in lebter Zeit um die Klärung der Frage bemüht, ob Märkte öffentliche Orte sind, wo Sachen aus oder in Verbindung mit Edelmetallen nicht feilgeboten werden dürfen. Bekanntlich verbietet ja der § 2 des Edelmetall- gesebes vom 29. Juni 1926 ein Feilbieten von edelmetall haltigen Waren an öffentlichen Orten. Es waren nun Streitigkeiten darüber entstanden, ob die Märkte im Sinne dieses Gesebes als öffentliche Orte angesprochen werden können. Das Amtsgericht Berlin war bereits in einem früheren Fall (gegen den Kaufmann Erich Stade) auf Antrag der Innung Berlin zur Verurteilung des St. ge kommen, weil dieser auf einem Privatwochenmarkte Silberwaren feilgeboten hatte. Andererseits waren jedoch an anderen Orten (so z. B. in Prien, Bezirk Rosenheim in Bayern) die Vorschriften des Edelmetallgesebes ganz anders ausgelegt worden. Unsere Bemühungen, im ganzen Reiche eine einheitliche Regelung im Sinne des Berliner Urteils herbeizuführen, waren zunächst ohne Erfolg. Eigen artigerweise hatte sich das Reichswirtschaftsministerium auf den gleichen Standpunkt wie die bayerische Ver waltungsbehörde gestellt, indem es den Standpunkt ver trat, dab eine für den Verkauf von Waren bestimmte, mit obrigkeitlicher Erlaubnis errichtete Markt- oder Meb- bude nicht als öffentlicher Ort angesehen werden kann. Eine solche Marktbude sei nicht anders zu behandeln als ein Laden oder die Auslagen eines ortsansässigen Kaufmanns. Für Preuben ist nun durch eine höchstgerichtliche Entscheidung des Kammergerichts Berlin (3 S. 170. 28) diese Auslegung des Edelmetallgesebes seitens des Reichs wirtschaftsministeriums bei den Verwaltungsorganen be seitigt. Die Mitglieder der Uhrmacherinnung Berlin hatten einen Händler F. B. beobachtet, welcher einen Handel mit Schmucksachen auf städtischen und privaten Märkten in Berlin betreibt und auch andere Händler einstellte. Da B. auch silberne Ringe usw. feilhielt, wurde Strafanzeige wegen Vergehen gegen § 2 des Edelmetallgesebes er stattet, weil er an öffentlichen Orten mit Gegenständen aus oder in Verbindung mit Edelmetallen gehandelt habe. Vom Amtsgericht Berlin und von der Stratkammer des Landgerichts III wurde B. zu einer Geldstrafe verurteilt, weil die beiden Gerichte übereinstimmend der Ansicht waren, dab ein Markt ein öffentlicher Ort sei. Gegen diese Entscheidung legte der Markthändler Revision ein, indem er anführte, dab er seit Jahren mit Silberwaren auf Märkten gehandelt habe, ohne dab ihm jemals Schwierigkeiten gemacht wurden. Diese Revision wurde jedoch in den lebten Tagen vom III. Senat des Kammer gerichts als unbegründet zurückgewiesen. Als Begründung führt das Urteil des Kammergerichts an, dab einwandfrei erwiesen sei, dab der Markthändler B. mit silbernen Ringen, Manschettenknöpfen usw. auf städtischen und privaten Märkten Handel getrieben habe. Hierin liegt ein Vergehen gegen das Geseb betreffend den Handel mit edlen Metallen vom 29. 6. 1926. Öffent liche Orte sind nicht nur öffentliche Pläbe, sondern auch Bahnhöfe, Wirtschaften und Märkte, ganz gleich, ob es sich um städtische oder private Märkte handelt. Es ist nunmehr mit Sicherheit anzunehmen, dab auch die auberpreubischen Verwaltungsbehörden diese Ent scheidung des Kammergerichts als mabgeblich ansprechen müssen, so dab jeder Handel mit edelmetallhaltigen Waren (auch versilberte Alpakabestecke, Doubleuhren usw.) auf Märkten, Messen, Kirchweihfesten, Rummel plätzen usw. strafbar ist. Es ist dies eine sehr wichtige Entscheidung für unser Gewerbe, die von allen Innungen und Kollegen sofort dann herangezogen werden mub, wenn an solchen öffentlichen Orten irgendein Händler edelmetallhaltige Waren feilbietet. Am besten wird bei Bekanntwerden des Feilbietens von goldenen oder silber nen Schmuckwaren, Doubleuhren, versilberten Bestechen usw. in Marktbuden ein Antrag an die Marktpolizeibehörden zu richten sein, damit diese mit Bezug auf § 2 des Edel metallgesebes umgehend den weiteren Verkauf dieser Waren untersagen. Auberdem ist zweckmäbigerweise gegen den betreffenden Markthändler bei der Polizei behörde oder bei der Staatsanwaltschaft ein Strafantrag zu stellen, damit auch für die Folgezeit diesen Händlern die Lust an einer weiteren Fortsebung ihrer unerlaubten Handelstätigkeit genommen wird. (1/514) iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiniMiiiiiiiiiiiHiiiiiiiiininniinnniiuiiiiii Kommt zur-Reichstagung Magdeburg vom 18. bis 22. August! """""""II" "III Illllllllllll" im ,111, "I" "Illllllllllllllllllllll" II """""" Mllllllllllllll"
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