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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (13. Januar 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Darf man die Anzeigenentwürfe anderer kopieren?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- ArtikelSind festgesetzte Ladenverkaufspreise für den ... 37
- ArtikelWann ist eine Bilanz gesund? 39
- ArtikelKritische Bilanz der Weihnachtswerbung 40
- ArtikelDas Pendel (19. Fortsetzung) 42
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im November 1927 45
- ArtikelFalsche Taktik 46
- ArtikelWas der Uhrmacher von der Elektrizität wissen sollte (15. ... 47
- ArtikelDarf man die Anzeigenentwürfe anderer kopieren? 49
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 50
- ArtikelSprechsaal 52
- ArtikelVerschiedenes 52
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 53
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 53
- ArtikelGeschäftsnachrichten 54
- ArtikelBüchertisch 55
- ArtikelPatentschau 56
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 56
- ArtikelEdelmetallmarkt 56
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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50 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 3 auch unsere Reklameabteilung strafbar, weil sie sich in einem solchen Fall in voller Kenntnis befinden, dak es sich nicht um den eigenen Entwurf des Bestellers, sondern um fremdes Eigentum handelt. Wie leichtfertig und unbesonnen die Ideenjund Ent würfe manchmal benufet werden, zeigen wir in den Ab bildungen. Abb. 1 zeigt den Originalentwurf unserer Reklameabteilung. Von diesem Entwurf werden Klischees an jeden Kollegen für 4 Mk. abgegeben. Abb. 2 zeigt ein in Hamburger Zeitungen erschienenes Plagiat. Es wurde in einer gemeinsamen Anzeige von einigen Kollegen benufet, nicht etwa von der Omega, wie es U M R BN UMHIN UMHIN UMHIN KAISERDAMM SCHMUCK SCHMUCK SCHMUCK SCHMUCK Abb. 5 scheinen könnte. Dieses Plagiat ist insofern ganz unverständlich, weil die Kollegen viel ^billiger unser Originalklischee benutzen konnten. Die Umzeichnung des Entwurfes und die Neuherstellung des Klischees hat schätzungsweise das Vierfache von dem, was unser Klischee kostet, ausgemacht, ln dem Plagiat wurden nur Kleinigkeiten geändert, so wurde z. B. die Uhr nur umgedreht. Die anderen Abbildungen bedürfen keiner weiteren Erläuterung. Der Originalentwurf stammt von dem bekannten Reklamefachmann Mefeig, Hannover. Er is sogar im Entwurf als Urheber genannt. Daraus geht auch für den weniger Eingeweihten ganz klar hervor, dak es sich um einen Originalentwurf handelt _ Die ver schiedenen Plagiate aus Berlin, Heilbronn und Kiel zeigen dak dieser erste Originalentwurf ganz getreu nachgeahmt wurde. Die Anzeigen wurden uns von der Firma Conrad Felsing zur Verfügung gestellt, damit wir einmal Gelegen heit nehmen konnten, auf das Gefährliche der Benufeung fremden geistigen Eigentums hinzuweisen. Unter dieser Uhren Mundt Uhren Mundt Uhren Mundt PreuOerttr. 14 Uhren Mundt Uhren Mundt Uhren Mundt Abb. 6! Voraussetzung ist von dem Eigentümer des Original entwurfes auf die Geltendmachung von Schadenersak- ansprüchen verzichtet worden. Für die Zukunft wird aber damit zu rechnen sein, dak diese Schadenersafeansprüche geltend gemacht werden, weil nach dieser Aufklärung niemand sagen kann dak er über die Rechtsverhältnisse nicht aufgeklärt gewesen wäre. Geistige Arbeit ist wertvoll und durch das Gesetz genau so geschützt wie anderes Eigentum! (1/284) llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllMlIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMUllltlllllllllllMIIHIIIIIIIItllllllllllllMIIHIIIIIIIIIIIIIHIIIIHIIMIIIIIUIIIIIIIIIIIiniMHIIIIHIIIIMIIIIIIIIIIlllllllllllllllll Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutsdien Uhrmacher (Linheitsverband) Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für im elterlichen Betriebe mitarbeitende Kinder Die Kinder sind, solange sie dem elterlichen Haus stand angehören und von den Eltern unterhalten werden, verpflichtet, in einer ihren Kräften und Lebenstellung ent sprechenden Weise den Eltern im Geschäfte Hilfsdienste zu leisten. Wenn sie dies tun, so kann daraus noch nicht ein Dienstvertragsverhältnis hergeleitet werden. Um ein solches Verhältnis anzunehmen, müssen besondere Tatsachen vorliegen, die den Willen der Eltern und Kinder, ein Vertragsverhältnis zu begründen, erkennen lassen. Es muk demnach zwischen Eltern und Kindern Ein verständnis darüber herrschen, dak zwischen ihnen ver tragliche Verpflichtungen, wie sie im wesentlichen bei Dienstverträgen bestehen, begründet sein sollen. Es muk auch daraus hervorgehen, in welchem Umfange sie gegen seitig zu Leistungen verpflichtet und gebunden sein sollen. Nur beim Bestehen eines solchen Dienstvertragsverhält nisses können die entsprechenden Aufwendungen bei der bevorstehenden Einkommensteuererklärung als Werbungs kosten Berücksichtigung finden, also von den Einnahmen abgezogen werden. Die Anmelduug zur sozialen Ver sicherung sowie der Steuerabzug vom Arbeitslohn, so weit der steuerfreie Betrag überschritten wird, ist Be dingung (siehe hierzu auch S. 767 in Nr. 43 v. |. der UHR MACHERKUNST). Veranlagung der Ehefrau als Inhaberin des Geschäfts Dem Einkommen des Ehemannes wird grundsätzlich das Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet. Die Ehe leute werden also insoweit zusammen veranlagt. Das geschieht auch dann, wenn der Ehemann von der Ehe frau als Inhaberin der Firma angestellt ist. Die Zu sammenveranlagung von Eheleuten beruht auf der Er wägung, dak die in häuslicher Gemeinschaft* zusammen lebenden Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Veranlagung erfolgt gleichsam, als wenn es sich um eine steuerpflichtige Person handelt. Die Zusammenveranlagung erfolgt nicht, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben. Sie findet auch nicht statt insoweit, als es sich um Arbeitseinkommen der Ehefrau aus einem dem Ehemann fremden Betriebe handelt. In solchem Falle wird die Ehefrau mit ihrem Arbeitseinkommen selbständig veranlagt, hinsichtlich ihres etwaigen übrigen Einkommens erfolgt jedoch Zusammen veranlagung. * Wann ist Schäfeung des Einkommens nach Durchschnifts- säJzen trojz Vorliegens einer Buchführung zulässig? Wir haben wiederholt darauf hingewiesen, dak, wenn alle Geschäftsvorfälle laufend und sachlich richtig in der Verbandsbuchführung eingetragen sind, die Ein kommensteuerveranlagung ^auf Grund des Buchergeb-
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