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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (27. Juli 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das neue, normalisierte Furtwängler 4/4 Westminsterwerk C 29 N
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- ArtikelKollegialität 585
- ArtikelDie elektrische Schaufensterbeleuchtung (Schluß) 586
- ArtikelGleichrichter (2. Fortsetzung) 588
- ArtikelWirksame Werbung 590
- ArtikelTrockenelemente 591
- ArtikelEin monometallisches Kompensationsunruh 592
- ArtikelDas neue, normalisierte Furtwängler 4/4 Westminsterwerk C 29 N 593
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 594
- ArtikelAus der Uhrensammlung Baronin Ebner-Eschenbach (Uhrenmuseum der ... 595
- ArtikelSteuertermine für August 1928 595
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 596
- ArtikelVerschiedenes 596
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 597
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 598
- ArtikelGeschäftsnachrichten 601
- ArtikelPatentschau 601
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 601
- ArtikelEdelmetallmarkt 601
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 602
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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594 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 31 scheibe trägt vier Auslösestifte, von denen einer kürzer ist und weiter entfernt vom Mittelpunkt sißt als die übrigen drei längeren Stifte. (Zeichnung: Viertelrad D.) Der Auslöser C ist doppelarmig gestaltet, der längere Arm dient für die Auslösung der l !p 1 , 2 und 3 / 4 Schläge und kommt also nur mit den drei langen Stiften des Viertelrades in Verbindung. Der kurze, zurückgeprägte Auslösearm dagegen tritt nur mit dem kürzeren Auslöse- stift jeweils bei einer vollen Stunde in Funktion. Wenn nun durch Repetierenlassen der Viertelschlag mit der Zeigerstellung nicht mehr übereinstimmt, so wird durch die in der Schlußscheibe /'vor dem 4 / 4 angebrachte ver tiefte Einkerbung erreicht, daß die Warnung A tiefer geht, wodurch der Auslösehebel C den drei langen Auslöse- stiften entrückt ist und so das Schlagwerk erst wieder bei der nächsten vollen Stunde auf den kurzen 4 / 4 Aus- lösestift reagiert und also damit die richtige Schlagfolge automatisch wieder herstellt. Eingriffe in die Funktionsteile wegen vorübergehenden Nichtübereinstimmens des Viertelschlages erübrigen sich, da die Selbstregelung zur nächsten vollen Stunde, wie oben erwähnt, gesichert ist. Da für beide normalisierten Werktypen C 27 N und C 29 N derselbe Abstand für die Zeigerwerklagerung eingehalten wurde, und auch dieselben Gongstöcke und Werkschlitten in Anwendung kommen, so ist ein gegen seitiger Austausch der beiden Werke ohne besondere Umstände möglich. Beide Werktypen beanspruchen für eine siebentägige Laufzeit, vom Zeigerwerk bis Gewichtende gemessen, nur dementsprechend bei 24 cm langen Gewiditen 146 cm, bei 30 cm langen Gewichten 152 cm, für den Pcndel- ausschlag eine Breite von 30 cm und eine Mindest gehäusetiefe von 195 cm. Gewichtschwere ist für den Gehwerklauf beider Werke 3 kg, für den Stundenschlag beider Werke 3,7 und für den Viertellauf des Westminsterwerkes 4 kg. Normale Zifferblattdurchmesser sind 27 und 30 cm, dodi können auf Verlangen auch andere Größen oder □ und | Formen geliefert werden. (1/523) ?Asy'/ / Die selbsttätige Einregulierung des Viertellaufes IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIMIIIIIIIVIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIItlllllllllllllllllllllllllllllllll INI IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIINIlllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll 111111111111111111111111111111111 Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Ist das Gehalt für Mithilfe von Familienangehörigen im Geschäft abzugsfähig? Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird das Einkommen der Ehefrau dem Einkommen des Ehemannes hinzugerechnet. Ist also die Ehefrau Inhaberin des Ge schäfts, so erfolgt Zusammenveranlagung des daraus er zielten Einkommens mit dem Einkommen des Ehemannes (siehe S. 50 in Nr. 3 der UHRMACHERKUNST). Die Zu sammenveranlagung soll auch verhindern, eine Minderung der Einkommensteuer dadurch herbeizuführen, daß der im Betriebe des Ehemanns tätigen Ehefrau für Mithilfe eine Vergütung, die über Geschäftsunkosten geht, ge geben wird. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Veranlagung der preußischen Gewerbesteuer nach dem Ertrage die Frage der Zulässigkeit der Aussetzung eines Gehaltes an die im Geschäft tätige Ehefrau unter gewissen Voraussetzungen bejaht. (Urteil VIII, G. St. 191. 27.) Hier ist ausgeführt, daß die Ehefrau des Geschäftsinhabers als gehaltsberechtigte Angestellte in dem Geschäft tätig sein kann. Ein Vertrag zwischen den beiden Eheleuten darüber ist durchaus zulässig. Vorausseßung ist nur, daß die der Ehefrau geleistete Zahlung vertragsmäßig eine Vergütung für der von ihr im Geschäft geleistete Tätigkeit ist und nicht auf Grund der Unterhaltungs- Verpflichtung des Ehemanns erfolgt ist. Ein schriftlicher Vertrag ist für die Begründung der Verpflichtung nicht nötig, da das Bürgerliche Geseßbuch hier grundsäßlich Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören in die UHRMACHERKUNST die mündliche Vereinbarung beim Vertragsabschluß vor sieht. Das Einkommen der Ehefrau ist aber in solchem Falle nicht Einkommen aus dem Gewerbebetriebe, sondern Einkommen aus unselbständiger Arbeit. Daß in dem dem Urteil zugrunde hegenden Falle ein Gehalt für die Tätigkeit der Ehefrau vertraglich abgemadd war, wurde als durchaus glaubhaft angesehen, weil die Ehefrau vom Geschäftsbeginn bis zum Schluß ohne Unterbrechung im Geschäft tätig ist und für die Haushaltführung sonadi ausscheidet. Ebenso wie bei der Ehefrau können derartige Gehalts zahlungen auch für minderjährige Kinder, die zur Haus haltung des Geschäftsinhabers gehören, in Betradit kommen. Wichtige Beweismomente hinsichtlich des Dienstverhält nisses sind, daß der Steuerabzug vom Arbeitslohn vorgenommen worden ist, und ferner, daß die Ver pflichtungen in der geseßlichen Kranken- und Angestellten versicherung erfüllt sind. Denn der Abschluß eines Dienstvertrages hat gleichzeitig zur Folge, daß außer der Versicherungspflicht die dem betreffenden Familien angehörigen zufließenden Bezüge zum Lohnabzug heran gezogen werden, soweit sie den steuerfreien Lohnbetrag übersteigen. Da wie bei der Ehefrau das Einkommen der minderjährigen Kinder auch dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes hinzugerechnet wird, so bewirkt die Gehaltszahlung bei der Veranlagung des Geschäfts inhabers zur Einkommensteuer im wesentlichen nur eine Versdiiebung der Einkommensarten. Dagegen hat bei der Veranlagung zur Gewerbesteuer nach dem Ertrage die durch solche Gehaltszahlung herbeigeführte Minderung des Gewerbeertrages eine niedrigere Gewerbesteuer zur Folge. (11/519)
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