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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 32 (3. August 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein sehr wichtiges Urteil im Genossenschaftsrecht
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fabrikationsverbilligung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- ArtikelEinladung zur Reichstagung Magdeburg 1928 603
- ArtikelEin sehr wichtiges Urteil im Genossenschaftsrecht 604
- ArtikelFabrikationsverbilligung 605
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 607
- ArtikelMahnen 609
- ArtikelOrdnung im Uhrmacherladen 610
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 612
- ArtikelSprechsaal 613
- ArtikelVerschiedenes 614
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 616
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 616
- ArtikelGeschäftsnachrichten 619
- ArtikelEdelmetallmarkt 619
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 620
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 32 DIE UHRMACHERKUNST 605 mögen der übernehmenden Gemeinschuldnerin zu übertragen. Das GenossenschaftsgeseJz enthält allerdings keine Vorschrift darüber, in welcher Form ein solcher Vertrag geschlossen werden mujj. Hieraus ist indes nicht zu schließen, da£ der Vertrag des halb formfrei wäre, es greifen hierfür vielmehr ergänzend die allgemeinen Vorsdiriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ein und dieses bestimmt im §311 für Verträge der vorliegenden Art die Form der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Dafz diese Rechtsauffassung auch der Absicht des Gesekgebers des Ge nossenschaftsgesetzes entspricht, ergibt sidi klar, wenn man be rücksichtigt, dajj das Vorbild der §§93 a. ff. offensichtlidi die §§ 304 , 306 BGB. gebildet haben. Dort ist es aber unstreitig, dafz der vorzulegende Vertrag den Bestimmungen des §311 BGB. entsprechen mujj. Für die Aufnahme einer Genossenschaft in eine andere mufz gleiches gelten, und wird auch von der herrschen den Meinung angenommen (vgl. Parisius-Crüger, Anm. 1 und 3 zu §93d, Nagel, Das Genossenschaftsgesetz, Anm. 3 zu § 93a, Beschluß des Bayerischen Obersten Landgeridits vom 13. März 1925 in Rechtspr. OLG., Bd. 44, S. 219, Beschluß des Kammer gerichts vom 28. März 1926 in „Jur. Rundschau”, 1926, Nr. 1141). Es bestehen keine Bedenken, sich dieser herrschenden Meinung anzuschlie&en. Da nun der streitige Vertrag vom 22. September 1924 der im §311 BGB. vorgeschriebenen Form ermangelt, ist er nach § 125 BGB. nichtig. Diese Nichtigkeit ist auch nicht etwa durch die trotzdem erfolgte Eintragung der Verschmelzung ins Genossenschaftsregister geheilt worden, denn die Eintragung be sitzt rechtserzeugende Kraft nur in dem Falle, dafz ihre Voraus setzungen selbst rechtsbeständig sind (vgl. Schulde, Fusion ein getragener Genossenschaften S. 33, 34). Es trifft nun zwar zu, dafz die Kläger diese Nichtigkeit erst geltend gemacht haben, als sie zu Zahlungen herangezogen wurden und nachdem seit Vertragsschlufz Jahre verstrichen sind; trotzdem kann der Beklagte hiergegen nicht den Einwand der Arglist erheben, denn sonst würde man dazu kommen, auf dem Umwege der exceptio Dolt jede gesetzliche Formvorschrift, die dazu von Amts wegen zu prüfen ist, illusorisch zu machen. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit und Feststellung, dalj die Kläger, soweit sie nicht rechtzeitig gekündigt haben, nicht Mitglieder der Gemeinschuldnerin sind, ist daher begründet und es rechtfertigen sich daher die getroffenen Feststellungen. Die Widerklage, dafz die Kläger im Konkurse der Gemein schuldnerin nach Maßgabe des Statuts für deren Schulden in gleicher Weise wie die Genossen der Gemeinschuldnerin ein zustehen haben, ist zwar nach § 33 ZPO. unbedenklich zulässig, da Zusammenhang mit dem in der Klage gemachten Ansprüche besteht, sie ist aber unbegründet. Nach §97 Gen.-Ges. sind zwar im Falle der Nichtigkeit einer Genossenschaft die Genossen, soweit sie eine Haftung für deren Verbindlichkeiten übernommen haben, verpflichtet, die zur Befriedigung der Gläubiger erforder lichen Beträge zu leisten. Diese Vorschrift kann hier jedoch um deswillen keine Anwendung finden, weil die Voraussetzung, näm lich die Nichtigkeit der Genossenschaft, nicht gegeben ist. Die Gemeinschuldnerin bestand bereits vor der Aufnahme der Ver brauchs- und Herstellungsgenossenschaft in die erstere und be steht auch jetzt noch ohne Rücksicht auf die Nichtigkeit des streitigen Vertrages weiter. Der Vorgang ist in dieser Hinsicht nidit anders, als wenn sich die Mitglieder der Verbrauchs- und Herstellungsgenossenschaft als Einzelwesen zur Aufnahme in die Gemeinschuldnerin gemeldet hätten und die Aufnahme aus irgendeinem Grunde zu Unrecht erfolgt wäre. Die Widerklage ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreites hat nach §§91, 92 ZPO. die Beklagte als unterliegende Partei in vollem Umfange zu fragen, da der Anteil der abgewiesenen Kläger im Verhältnis zum Unter liegen des Beklagten nur unbedeutend ist. gez.: Ludwig. Blaeser. Fehre. Ausgefertigt. Erfurt, den 9. Juli 1928. (Siegel) Preufz. Landgericht Erfurt. gez.: Unterschrift, Kanzleiinspektor, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII F ab rikations Verbilligung durch Verwendung von Preßmessing an Stelle Pre&siangen Die sich immer schwieriger gestaltende allgemeine Wirtschaftslage hat besonders in der Nachkriegszeit alle Hebel technischen Denkens zur Verbilligung der Fabrikate durch Vereinfachung der Herstellungsverfahren in Be wegung gesetzt. Das gilt nicht nur für die Maschinen- und Elektrotechnik, sondern auch in weitestem Umfange für die Eisen- und Metallhüttenindustrie. Durch die überaus : -r ✓ / ' , * * □ ^ , , , , -f., ' , * o '//. / . * / / * / * / ✓ / / / W//////Ä □ von Walz- und Gießerzeugnissen Presse mit 150 bis 250 Atm. Druck durch Stahlmatrizen zu Rund- oder Profilstangen aller Art geformt. Abb. 1 zeigt eine schematische Darstellung eines Strangpressen rezipienten R mit eingelegtem Messingbarren B. Beim Pressen wird der Hohlraum vor dem Barren mit der Matrize M ausgefüllt und der ganze Rezipient durch den seitlich verschiebbaren Vorleger ^abgeschlossen. Alsdann wird der hellrotwarme Barren unter Drude genommen, von dem Kolben K gegen die Matrize M gedrückt und die zu erzeugende Stange S aus der Matrizenöffnung heraus- gepre&t. Auf diesem Wege lassen sich Messing -, aber auch Kupfer- und Aluminiumstangen mit den kompliziertesten Profilen in einer Genauigkeit bis zu 0,1 mm herstellen, was früher durch Walzen unmöglich war. Abb. 2 zeigt einige solcher Profile, von denen das unter 1 sichtbare zur Herstellung von Zahnrädern für Uhren und sonstige Apparate verwendet wird. Die kleinen Räder werden auf Automaten angesetzt, gebohrt und abgestochen. Unter Abb. 1 rege Forschungstätigkeit der letzten Jahrzehnte kann man die Frage der Wärmebehandlung, die einer der wichtigsten Faktoren der gesamten Metallverarbeitung, für Eisen und Stahl als gelöst betrachten, bei weitem aber noch nicht für die sogenannten Nichteisenmetalle, wie Kupfer, Messing und Aluminium. Dafz aber auch diese Metalle durch Bearbeitung in rotwarmem Zustande weitestgehend ver formt werden können, zeigen besonders die in den letzten 20 Jahren ausgiebig angewendeten Verfahren der Strang- und Teilpresserei. Beim Strangpressen, einer Methode, die der Engländer Alexander Dick eingeführt hat, werden gegossene Messing barren von etwa 180 mm 0 und 800 mm Länge auf Hell otglut gebracht (etwa 700° C) und in einer hydraulischen Kollege! Haben Sie sich schon ein Zimmer für Magdeburg bestellt? Schreiben Sie noch heute an Kollegen Paul Würdig, Magde burg, Agnetenstrage 15. Vergessen Sie aber bitte nicht, Ankunftsdatum und gewünschte Bettenzahl anzugeben. Sie haben durch diese kleine Arbeit die Gewißheit, sofort nach Ihrer Ankunft ein nettes Zimmer zu erhalten, und erleichtern dem Wohnungsausschulz seine schwierige Arbeit
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