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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 32 (3. August 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ordnung im Uhrmacherladen
- Autor
- Ulrich, Wilhelm
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- ArtikelEinladung zur Reichstagung Magdeburg 1928 603
- ArtikelEin sehr wichtiges Urteil im Genossenschaftsrecht 604
- ArtikelFabrikationsverbilligung 605
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 607
- ArtikelMahnen 609
- ArtikelOrdnung im Uhrmacherladen 610
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 612
- ArtikelSprechsaal 613
- ArtikelVerschiedenes 614
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 616
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 616
- ArtikelGeschäftsnachrichten 619
- ArtikelEdelmetallmarkt 619
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 620
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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612 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 32 schäftsprinzipien unbedingt und ohne Verzug entsprechend einstellen, durch Bedienung, Warenauslage und Reklame kaufanreizend zu wirken und durch scharfe Lagerkontrolle und Lagerhaltung gualitativ bester und modernster, dabei vor allem aber preiswerter Waren seine Leistungsfähigkeit jederzeit zu beweisen. Nur zielsicher geleiteten Geschäften gehört die Zu kunft! Zum Schluß meiner Darlegungen möchte ich noch einen praktischen Vorschlag hinsichtlich der Anwendung des üblichen B —S Auszeichnungsschlüssels machen, um Weiterungen mit Privatleuten aus dem V^ege zu gehen: 1. Man seße vor jede Einerzahl ein S, schreibe also die Zahlen 1—9 wie folgt: SB, SA, SL, SD, SU usw. 2. Man seßt vor jeder Zahl über 50 bis 99 gleichfalls ein S, schreibe also die Zahlen 50 bis 99 wie folgt: SUS, SUB, SUA, SUL, SUD usw. 3. Man seße bei sich wiederholenden Zahlen für die zweite gleiche Zahl ein W, schreibe also die Zahlen SUW, SRW, SIW, SNW, SOW. 55 66 77 88 99 (1/362) um um in tim Steuer- und Aufwertungsfragen bearbeite! von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Gewinne und Verluste aus einzelnen Veräußerungs- geschaffen bei der Einkommensteuer Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften unterliegen der Besteuerung nur, wenn sie als Spekulationsgeschäfte an zusehen sind. Als Spekulationsgeschäfte gelten Ver äußerungsgeschäfte dann, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken weniger als zwei Jahre, bei anderen Gegenständen, insbesondere Wertpapieren, weniger als drei Monate beträgt. Solche Einkünfte genießen aber ohne Unterschied Einkommen steuerfreiheit, wenn der im Steuerjahr aus Veräußerungs geschäften insgesamt erzielte Gewinn weniger als 1000 RM. beträgt. Das ist nicht etwa so zu verstehen, daß bei jeder einzelnen Veräußerung ein Gewinn von 1000 RM. als steuerfreie Einnahme gilt, sondern daß, falls ver schiedene Gewinne im Laufe des Jahres erzielt wurden, diese Gewinne zusammengerechnet 1000 RM. nicht über schreiten. Wird ein Gegenstand veräußert, der nicht zum vermögensteuerpflichtigen Vermögen gehört, wie z. B. Hausrat, so bleiben die dabei erzielten Gewinne ein kommensteuerfrei. Verluste aus den hier erwähnten Veräußerungs geschäften können nur bis zur Höhe der im gleichen Steuerjahr erzielten und der Besteuerung unterliegenden Veräußerungsgewinne abgezogen werden. Liegt z. B. ein Gewinn von 3000 RM. und ein Verlust von 800 RM. vor, so sind 2200 RM. als Einnahme einzustellen. Beträgt aber umgekehrt der Gewinn nur 800 RM. und der Verlust 2200 RM., so kommt kein Veräußerungsgewinn in Frage; es darf aber auch nicht der Mehrverlust von 1400 Rm! bei anderen Einkommensarten abgezogen werden. Es ist zu beachten, daß die Vergünstigungen keine Anwendung finden, wenn die veräußerten Gegenstände (Haus, Wertpapiere) zum Betriebsvermögen gehören. Es handelt sich dann um gewerbliches Einkommen und kommt Gewinn oder Verlust aus solchen Veräußerungs geschäften in der Bilanz zum Ausdruck und entsprechend zur Besteuerung. (11/533) * Neuregelung der braunschweigischen Gewerbesteuer Die Neuregelung der Gewerbesteuer, die in Braun schweig als Staatssteuer erhoben wird, ist wenig er freulich für den Gewerbetreibenden. Abgesehen davon, daß bei der Besteuerung nach dem Gewerbekapital die Steuerstaffeln ungünstige sind, hat man den Gemeinden allgemein das Recht, Zuschläge zu den staatlichen Steuer saßen zu erheben, gegeben. Dieses Zuschlagsrecht hatten die Gemeinden zwar früher schon einmal gehabt seit Jahren war es indessen beseitigt. Jeßt soll es nun wieder aufleben, gerade in einer Zeit, wo Steuersenkung an gestrebt wird. Die Gemeindeverwaltungen scheinen nicht geneigt, dazu beitragen zu wollen, daß eine wirklich fühlbare Steuererleichterung eintritt; sie geben nach wie vor soviel sie eben bekommen können aus, ohne sich weiter um die Sorgen des Steuerträgers zu kümmern. Die Zuschläge sollen in der Stadt Braunschweig 150 ü / in sonstigen Gemeinden 100 °/ 0 , in den Kreisgemeinde verbänden 50 "; 0 des staatlichen Steuersaßes nicht über steigen. (II 534) Anfangswerte in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1925 und Bilanzkontinuität Der Kaufmann darf nach Beendigung des Gesdiäffs- jahres mit der Aufstellung der Bilanz nicht warten, bis er über zweifelhafte Werte Klarheit erlangt. Ungewißheiten hinsichtlich der Bewertung hat er im Wege der Schäßung zu berücksichtigen. Unter Umständen, insbesondere, wenn es sich um erhebliche Beträge handelt und jeder Anhalt zur Schäßung fehlt, kann eine Rückstellung zulässig oder geboten sein. Leßtere in dem Sinne, daß sie weder als Bewertungskonto noch als echte Reserve auf zufassen ist, sondern die Höhe des Reinvermögens und damit des Bilanzgewinnes in der Schwebe läßt. Wenn es sich um eine normale Jahresbilanz handelt, so findet die etwaige Mehrbewertung, z. B. einer Forderung, im Wege der Bilanzkontinuität ihren Ausgleich. Denn diese Kontinuität läßt jede Bewertung in zweierlei Richtung wirken. Für das abgelaufene Jahr bewirkt jeder Mehr betrag der Bewertung eine Gewinnerhöhung, für die folgenden Jahre eine Gewinnerniedrigung. Dieses Wirken in zweierlei Richtung war bei der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1925 nicht möglich; hier fehlte mangels Ver anlagung im Jahre 1923 und 1924 die Bilanzkontinuität. Um nun zu verhindern, daß für die Vermögensteuer niedrig bewertet und für die Einkommensteuereröffnungs bilanz bei der erstmaligen Veranlagung auf Grund des Einkommensteuergeseßes ein hohes Vermögen eingeseßt wurde, etwa in der Absicht, dadurch den Gewinn der nächsten Jahre zu vermindern, wurde durch den § 108 des Einkommensteuergeseßes die Einkommensteuerbilanz mit der Vermögensteuerbilanz verknüpft. Dies geschah durch die Bestimmung, daß Gegenstände des Betriebsvermögens mit keinem höheren Weite anzuseßen sind, als bei der Veranlagung zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1925. Diese Bestimmung ist vielfach nicht beachtet woiden und ist auch sonst manchmal die Bewertung z. B. des Warenlagers zu wenig objektiv zum 1. Januar 1925 vorgenommen worden, was bei den Betroffenen zu oft langwierigen Erörterungen mit dem Finanzamt geführt hat. (11,536)
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