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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (20. Januar 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- ArtikelMan soll - - -! 57
- ArtikelZwölf Tips zum Erfolg (Fortsetzung) 58
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 68
- ArtikelVerschiedenes 68
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 70
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 70
- ArtikelGeschäftsnachrichten 73
- ArtikelPatentschau 74
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 74
- ArtikelEdelmetallmarkt 74
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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68 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 4 Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung. SteuersYndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (tinheitsverband) Endgültige Leistungen nach dem Aufbringungsgeseß für die Jahre 1926, 1927 und 1928 Auf die Jahresleistungen nach dem Aufbringungs- geseß sind bisher für die Kalenderjahre 1926 und 1927 nur Vorauszahlungen erhoben worden, weil als Be messungsgrundlage für die Betriebsvermögen keine neuere Vermögensteuerveranlagung zur Verfügung stand. Nachdem die Einheitswerte der Betriebsvermögen bzw. die Ergebnisse der Vermögensteuerveranlagungen für 1925 und 1927 vorliegen, können die Jahresleistungen für 1926 und 1927 festgeseßt werden. Die Jahresleistungen für 1928 werden ebenso wie die für 1927 auf Grund der Vermögensteuerveranlagung für 1927 festgestellt, und zwar gleich als endgültige. Die sich hiernach ergebenden drei Aufbringungs bescheide, nämlich für 1926, 1927 und 1928, sollen spätestens bis zum 25. Februar 1928 den Aufbringungs- Pflichtigen von den Finanzämtern zugestellt werden. In der Regel werden also für jeden einzelnen Unternehmer bei dem bevorstehenden Umlegungsverfahren gleichzeitig drei verschiedene Jahresleistungen festgesetzt. Für die Entscheidung über das Bestehen der Aufbringungspflicht in den 3 Jahren sind verschiedene Zeitpunkte maß gebend. Entscheidende Stichtage für die Voraussetzung der Aufbringungspflicht sind der 1. Januar 1925 für die Jahresleistungen 1926 und der 1. Januar 1927 für die Leistungen der Jahre 1927 und 1928. Dies kann dazu führen, daß z. B. ein Unternehmer für 1926 nicht, dagegen für die beiden folgenden Jahre aufbringungspflichtig ist. Die Verteilungsschlüssel für die drei Jahresleistungen werden demnädist als Tausendsaß des Betriebsvermögens bekanntgegeben. Die Jahresleistungen für 1928 sind in zwei Teilbeträgen, zum 5. März und zum 15. Juni 1928, zu entrichten. Soweit die zu entrichtenden Leistungen für 1926 und 1927 nicht durch die Vorauszahlungen gedeckt sind, ist der Unterschiedsbetrag ebenfalls am 5. März 1928 zu zahlen. Als Reditsmittel gegen die Besdieide kommen die Berufung an das Finanzgericht und die Rechtsbesdiwerde an den Reichsfinanzhof in Betradit. Die Reditsmittel können aber nicht darauf gestußt werden, daß das dem Einheitswert zugrunde gelegte Betriebsvermögen zu hoch bewertet ist. Betriebsvermögen bis zum Werte von 20 000 Mk. sind von der Aufbringungspflicht befreit, wobei Abrundung auf volle 1000 Mk. nach unten erfolgt. Wer als Unternehmer aufbringungspflichtig ist, bestimmt sich nach dem Ver- mögensteuergeseß von 1925. Abweidiend von dem früheren Vermögensteuergeseß sind jeßt offene Handels gesellschaften und Kommanditgesellschaften selbständig 11 1IIIIHHIIIIH Illllllllllllllllll Illllllllll vermögensteuerpflichtig. Infolgedessen sind auch diese Gesellschaften als solche aufbringungspflichtig und nidit ihre Gesellschafter, w'ie dies bei der Umlage für 1924 noch der Fall war. Die nach dem Aufbringungsgeseß zu entrichtenden Jahresleistungen können bei der Ermittelung des steuer pflichtigen Einkommens als Geschäftsunkosten abgezogen werden. In die Bilanz kann der kapitalisierte Betrag aber nicht aufgenommen werden, weil die Aufbringungspflicht eine Kapitalbelastung nicht darstellt. (II 289) Abgabe der Steuererklärungen für 1927 zur Einkommen-, Körperschafts- und Umsaßsteuer in der Zeit vom 1. bis 15. Februar 1928. Im vergangenen Jahre war die Frist für die all gemeine Abgabe der Erklärungen zur Einkommen-, Körperschafts- und Umsaßsteuer auf den 28. Februar, in einzelnen Landesfinanzamtsbezirken auf den 15. März 1927 festgeseßt. In diesem Jahre ist für die allgemeine Ab gabe die Zeit vom 1. bis 15. Februar 1928 bestimmt. Wer aus irgendwelchen Gründen glaubt, diese Frist nicht einhalten zu können, z. B. wegen Behinderung durch Krankheit, muß rechtzeitig ein Gesuch um Verlängerung beim Finanzamt einreichen. Wir machen darauf auf merksam, daß unsere Steuerabteilung jederzeit gern über alle die Erklärung bzw. Veranlagung betreffenden Zweifelsfragen kostenlos Auskunft erteilt. Die Frist für die Abgabe der Vermögensteuer erklärung ist noch nicht festgeseßt. Im vergangenen Jahre waren diese Erklärungen zur Veranlagung für 1927 erst in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1927 abzugeben. Nach den neuen Bestimmungen kann man beim Finanzamt den Antrag stellen, von den verschiedenen Erklärungsformularen stets zwei Vordrucke zu erhalten. Hiervon sollte jeder sofort Gebrauch machen, um eine mit der abgegebenen Erklärung übereinstimmende Kopie in den Händen zu haben. (II 286) » Auskunftspflicht Dritter. Bei der Steueraufsicht oder im Steuervermitilungs- verfahren ist nach § 17/ RAO. nicht nur der Steuer pflichtige selbst zur Abgabe von Erklärungen bzw. Er läuterungen verpflichtet, sondern auch z. B. die Bank, mit der der Steuerpflichtige arbeitet. Die Banken haben zwai nicht mehr wie früher die Pflicht unaufgefordert sämtliche Konten der Kunden mitzuteilen, sonst ist aber das Bankgeheimnis nocht nicht wieder hergestellt. Ge- schußt ist dagegen das Fernsprech-, Post- und Tele- graphengeheimnis. V erschiedenes Historie der Uhr (Bemerkungen zu einem Aufsaß von Dr. Emil l.enk in der Münchener Illustrierten Presse.) Seit einigen Jahrzehnten wird in und außerhalb Deutschlands mit großem Ernst und Fleiß an der Erforschung der Geschichte der Uhr gearbeitet. Für die Antike, das alte Aegypten den is lamischen Kulturkreis können diese Arbeiten bald als abge schlossen gelten. Für die Geschichte der Räderuhr ist noch viel zu tun. Erstaunlich aber, daß troß all der geleisteten Gelehrten arbeit noch immer allenthalben über Uhren und Zeitmessung der größte Unsinn geschrieben wird und alte, längst abgetane Mär chen bis zum Überdruß wiederholt werden. Eine Höchstleistung auf diesem Gebiete stellt ein Aufsak in der Münchener Illustrierten Presse 1628, Nr. 2, S. 56 dar der Dr. Emil l.enk gezeichnet ist. MiiiiiimiiimimiiiiiiiiimiiiMiiimiiiimmiiiiimiimii .. beginnt schon ^verheißungsvoll: „Der antike und indische Mensch kannte keine Zeitmessung. Bis zu Augustus bestimmte m i? n ^Qeszeit nach der Schattenlänge des eigenen Körpers, obwohl die beiden großen früheren Kulturepochen, die assyrisdi- babyloni^che und ägyptische, Sonnen- und Wasseruhren kannten. Die Antike aber hatte den Begriff der Vergangenheit und Zu- kuntt nicht, ihr Sinn war mit der Gegenwart erschöpft. In an tiken Städten gab es keine Archäologie, keine Tolenverehrung, keine Verewigung des Leibes, nur eine auf die Gegenwart be dachte Totenyerbrennung. Dem Verfasser scheinen also die antiken griechischen I riedhöte, die antiken Sarkophage und der römische AhnenkuH unbekannt zu sein. Dann heißt es weiter: Wahrend dem apohmschen, antiken Geist die Gegenwart voll kommen genügte " Dieser Saß stammt zwar aus Speng- S r , 9< ? ng des Abendlandes”, ist aber Iroßdem sadilieh unnditig. Interessant wäre es, die Quellen zu kennen, aus denen
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