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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 35 (24. August 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Juli 1928
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- ArtikelReichstagung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher in ... 671
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Juli 1928 687
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 688
- ArtikelVerschiedenes 689
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 690
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 690
- ArtikelGeschäftsnachrichten 691
- ArtikelEdelmetallmarkt 691
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 692
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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688 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 35 allein 2573 kg = 22259 Fr. ausmachte. Der Export be- 1927 ein und führte 1316 kg = 25378 Fr. gegen 647 kg zifferte sich dagegen nur auf 552 (181) kg gleich 316U4 gleich 19029 Fr. aus. Einfuhrer waren Deutschland mit (16603) Fr., 145 kg =9074 kg gingen davon nach Italien. 6126 kg = 61141 Fr. und Frankreich mit 353 kg = 2959 Fr. Taschenuhrgläser führte die Schweiz im Juli 1928 Hauptabnehmer waren Spanien mit 360 kg = 5540 Fr. und 6/49 kg = 64100 Fr. gegen 1927 kg = 28165 Fr. im Juli Chile mit 240 kg = 3865 Fr. (1/556) lllllllllilllllllllllllllllllMIIIIIIIIIIVIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIliHIIIIII 1111111111II111IIIIIUH Steuer- und Aufwertungsfragen tieurbeitel von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandesder Deutschen Uhrmacher (Einheilsverband) Die Wertzuwachssteuer und ihre Bedeutung beim Kauf oder Verkauf eines Grundstückes. So mancher Hauseigentümer verdankt seinen heutigen Hausbesiß der Inflation. Vielleicht mit wenigen hundert Goldmark hat er vor 5 oder 6 Jahren das Grundstück, welches jeßt den 20- bis 50fachen Wert des Erwerbs preises haben mag, erworben. Will der glückliche Eigen tümer diesen Gewinn realisieren, so muß er sich in der Regel einen erheblichen Steuerabzug gefallen lassen. Nicht selten trifft den unorientierten Verkäufer die Auf forderung zur Abgabe einer Wertzuwachssteuererklärung ganz unvorbereitet, noch mehr die Aufforderung mit der Zustellung der Veranlagung, die in die Tausende gehende Steuer innerhalb einer oder weniger Wochen an die kommunale Steuerkasse zu entrichten. Aber auch der neue Käufer eines der Wertzuwachssteuer unterliegenden Grundstückes kann Überraschungen erleben, wenn er z. B. von einem Ausländer kauft oder es mit einem nach Abschluß des Veräußerungsgeschäftes zahlungsunfähig gewordenen, vielleicht auch böswillig handelndem Ver äußerer zu tun hat. Deshalb ist große Vorsicht bei solchen Abschlüssen geboten durch vorherige eingehende In formation. Die Zahl der Uhrmacher, die in der Inflations zeit Grundstücke — namentlich in kleineren Orten — erworben haben, ist nicht gering. Meist sind es dann Häuser, in denen das Geschäftslokal sich befindet. Nach dem Finanzausgleichsgeseß sollen die Ge meinden beim Übergang von Grundstücken eine Wert zuwachssteuer erheben, wenn der Verkäufer das Eigen tum an dem Grundstück in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. Dezember 1924 erworben hat. Mit der Steuer soll ein erheblicher Teil des Inflationsgewinnes der öffent lichen Hand zugeführt werden. Wenn auch das Jahr 1924 bereits stabile Währung hatte, so stand es doch noch sehr unter dem Einfluß der Inflation; die Grundstücke waren zwar bedeutend teurer als während der Inflation, jedoch im Preis wegen der Knappheit des Geldes noch außerordentlich gedrückt. Eine direkte Verpflichtung zur Erhebung der Steuer wird durch das Finanzausgleichs geseß den Gemeinden nicht auferlegt. Für Preußen bestimmte jedoch das Ausführungsgeseß ausdrücklich, daß die Gemeinden die Wertzuwachssteuer zu erheben haben. Ähnlich sind andere Länder vorgegangen. Die Wertzuwachssteuer ist eine kommunale Steuer. Sie hat mit der Vermögenszuwachssteuer, einer Reichs steuer, die bis zum 31. Dezember 1928 außer Hebung geseßt ist, nichts zu tun. Ebenso nichts mehr mit der Grunderwerbsteuer, bei welcher der Reichssteuersaß 3 °/ 0 , die kommunalen Zuschläge bis höchstens 2°/ 0 betragen. Für die Erhebung der Wertzuwachssieuer haben die Gemeinden allgemein besondere Steuerverordnungen er lassen; dabei besteht die Möglichkeit, auch Veräußerungen, bei denen der Erwerb vor dem 1. Januar 1919 liegt, steuer lich zu erfassen. Bei der Bemessung der Steuer soll die Besißdauer in angemessener Weise Berücksichtigung finden. Um den Grundstücksumsaß nicht unnötig zu erschweren, soll über den Steuerhöchstsaß von 30°/ 0 nicht hinausgegangen werden. Dies ist in Preußen Muß vorschrift, in einzelnen Staaten nur Sollvorschrift. Die Wertzuwachssteuer wird nicht erhoben beim Erwerb von Todes wegen, sowie beim Erwerb auf Grund einer Schenkung, in leßferem Falle jedoch nur dann, sofern die Form der Schenkung nicht lediglich gewählt ist, um die Zuwachssteuer zu sparen. Befreit von dieser Steuer sind ferner Erwerbe der Abkömmlinge von Elfern und Großeltern, ebenso der Erwerb der Eltern von den Kindern, den Eltern stehen gleich die Stief- oder Schwiegereltern. Als steuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis Dem Erwerbspreis sind hinzuzurechnen die nachweislich aufgewandten Erwerbskosten einschließlich einer etwa gezahlten Vermittlungsgebühr. An Stelle solcher Erwerbs kosten wird meist auf Antrag des Verkäufers ein Betrag von 6 °/ 0 des Erwerbspreises als Erwerbskosten an genommen. Weiter werden die nachgewiesenen Aus gaben für Umbauten und sonstige Verbesserungen dem Erwerbspreis zugerechnet. Dem Verkaufspreis wird ein nach den Vorschriften der betreffenden Ordnung zu berechnender Steuerbetrag, falls der Erwerber des Grund stücks die Zahlung der Zuwachssteuer übernommen hat, hinzugerechnet. Wegen der beträchtlichen Höhe der Steuer wird sich der Käufer die Übernahme solcher Ver pflichtung sehr zu überlegen haben. Ebenso wie bei Ermittelung des Erwerbspreises die Kosten hinzugerechnet werden, sind die dem Veräußerer nachweislich zur Last fallenden Verkaufskosten vom Veräußerungspreis in Ab zug zu bringen. Aufwertungshypotheken sollen bei der Vergleichung der Preise außer Betracht bleiben. Die Zahlung der Steuer liegt dem Verkäufer ob. Kann die Steuer von diesem nicht beigetrieben werden, so haftet der Erwerber. Auch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme hat der Käufer in Erwägung zu ziehen. Die Steuersäße sind in vielen Gemeinden sehr ver schieden gestaffelt, während andere, z. B. Berlin, Han nover, Dresden, Halle, Frankfurt a. M.,'die Steuer nur in einer Höhe, nämlich 30° () , erheben. Manche Ge meinden staffeln nach der Höhe des Zuwachses, andere nach der Besißdauer oder unter Berücksichtigung beider Momente. Als Steuermindestbetrag werden nicht seifen 10 — 20 °/ 0 angenommen; vereinzelt wird der gewöhn liche Höchstbetrag von 30 °/ n unter gewissen Voraus- seßungen überschritten, z. B. in Mannheim, Chemniß, Karlsruhe. Erschwert schon — mehr zwar bisher als jeßt — die Unsicherheit über die Aufwertung der auf den Grund stücken lastenden Hypotheken und die eventuell in Be tracht kommende höhere Aufwertung der persönlichen Forderung, sowie der Rang der Hypotheken einen ge sunden Grundstücksumsaß, so wird der Grundstücks handel durch die Zuwachssteuer als Verkehrsteuer weiter recht gehemmt. Die Steuer ist aber eine keineswegs ungerechte Steuer, im Gegenteil darf man sie im Inter esse einer möglichsten Verteilung der Lasten des dringen den Steuerbedarfs als eine recht zweckmäßige und der Billigkeit entsprechende bezeichnen, weil diese Steuer nur den trifft, dem wirklich ein leicht erzielter Gewinn in den Schoß gefallen ist. Es gibt viele Steuerarten,
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