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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (21. September 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Außenhandel der Schweiz mit Uhren im August 1928
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- ArtikelDie Zukunft des Uhreneinzelhandels (Fortsetzung) 753
- ArtikelDie Wirzsche Hemmung mit konstanter Kraft und ihre Variationen ... 756
- ArtikelAstronomische Standuhr mit Schlagautomaten 759
- ArtikelUhrenzugaben sind sittenwidrig! 762
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im August 1928 763
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 764
- ArtikelSprechsaal 765
- ArtikelVerschiedenes 765
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 767
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 768
- ArtikelGeschäftsnachrichten 770
- ArtikelEdelmetallmarkt 770
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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I I I I 764 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 39 mit nahezu 33000 Stüde. Auch fertige Gehäuse wurden wesentlich mehr exportiert. Ein großer Teil und zwar 52282Stiick gewöhnliche, 2596 Stüde silberne und 5389 Stück goldne fertige Gehäuse gingen nach Spanien. Bedeutendere Abnehmer waren für Gehäuse noch Deutschland, Frankreich, Türkei, Polen und die Vereinigten Staaten. Der Versand von Taschen- und Armbanduhren ist im August 1928 gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen, in Armbanduhren hat sich derselbe aber gehoben. Die bedeutendsten Kunden für Taschenuhren aus Nickel waren Großbritannien mit 134477 Stück = 345282 Fr. und Deutschland mit 39023 Stück = 413013 Fr., für silberne Taschenuhren Deutschland mit 15120 Stück = 316293 Fr. und Großbritannien mit 5450 Stück = 73 782 Fr.; für goldene Taschenuhren ebenfalls Deutschland mit 6841 Stück = 583690 Fr. und Italien mit 4470 Stück = 389129 Fr.; für Taschenuhren-Chronographen Kanada mif 2236 Stück = 56 601 Fr. und Deutschland mit 1856 Stück = 54063 Fr.; für Armbanduhren aus Nickel usw. die Vereinigten Staaten mit 74129 Stück = 516245 Fr. und Großbritannien mit 61616 Stück = 277 515 Fr.; für silberne Armbanduhren Großbritannien mit 30885 Stück = 345316 Fr. und Deutsch land mit 4565 Stück = 97910 Fr.; für goldene Armband uhren Großbritannien mit 19551 Stück = 544202 Fr. und Australien mit 8764 Stück = 263296 Fr., und für Chrono graphen, in Armbänder gefaßt Italien mit 35 Stück gleich 6142 Fr. Automobiluhren wurden 9 Stück = 230 Fr. ein- und 18638 Stück = 190155 Fr. ausgeführt, wovon unter anderem 10922 Stück nadi Frankreich gingen. In Bestandteilen zu Taschenuhren steht der Einfuhr von 259 kg = 9724 Fr. eine Ausfuhr von 3205 kg gleich 282576 Fr. gegenüber. Die Einfuhr hat gegenüber dem Vorjahr nachgelassen, während der Versand vergrößert wurde. Haupteinführer und -abnehmer war Frankreich. ln Bestandteilen zu Großuhren trafen 1255 kg gleich 13220 Fr. in der Schweiz ein, davon rund 600 kg aus Deutschland. Abgegeben wurden 1988 kg = 98781 Fr. an das Ausland, darunter 616 kg = 40446 Fr. an Deutschland und 410 kg = 24169 Fr. an Großbritannien. Wand- und Standuhren kamen in der Schweiz 18290 kg = 146153 Fr. zur Einfuhr gegen 16637 kg = 121528 Fr. im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Deutschland lieferte unter anderem 16806 kg = 117784 Fr., Frankreich 1288 kg = 26291 Fr. Verladen wurden 3197 kg = 89116 Fr. gegen 3075 kg = 83 023 Fr. im Vorjahre und zwar unter anderem 1322 kg = 44916 Fr. nach den Vereinigten Staaten. In Weckern steht der Einfuhr von 4856 kg = 43057 Fr. eine Ausfuhr von 401 kg = 27 776 Fr. gegenüber. Ein- und Ausfuhr haben sich gegenüber dem Vorjahre etwas ge hoben. Die Einfuhr fand mit 3900 kg aus Deutschland statt. Hauptkunde war Großbritannien mit 166 kg gleich 11042Fr. Taschenuhrgläser wurden im August 1928 2190 kg = 25804 Fr. importiert und 1498 kg = 26512 Fr. exportiert. (1/580) llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllilllltlllllllllltllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllliiiiiitlllllllllllllllll llllllllllllllllll Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Zur Frage der Bewertung des Warenlagers. Was unter dem gemeinen Wert bei den nicht zum Anlagekapital gehörenden Gegenständen des Betriebs vermögens zu verstehen ist, hat der Reichsfinanzhof in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1927 (siehe S. 104 in Nr. 6 der UHRMACHERKUNST) ausgesprochen. Der gemeine Wert der zu einem Geschäftsbetrieb gehörigen Waren im Sinne des § 19 EinkStGes. ist nach diesem Urteil danach zu bestimmen, was ein Erwerber des Be triebes am Stichtag für die betreffenden Waren geben würde. Die am Stichtag für den Betrieb geltenden Ein kaufspreise könnten dabei einen Anhalt bieten. Aus Anlaß eines Rechtsstreites, bei welchem das Finanzamt die Auffassung vertrat, daß die tatsächlich für die Waren aufgewendeten Kosten maßgebend seien, hatte sich ein anderer Senat des Reichsfinanzhofes mit der Waren bewertungsfrage erneut zu beschäftigen. Diesem Urteil (9. Mai 1928 I A 190/28) entnehmen wir, daß es sich in der Hauptsadle den in der zuerst erwähnten Entscheidung gegebenen Ausführungen anschließt. Für das Gebiet des Einkommensteuerrechts ist bei der Bewertung von ein zelnen Bestandteilen, die zu einer wirtschaftlichen Ein heit gehören, unter gemeinem Wert nicht der Einzel verkaufspreis zu verstehen. Der gemeine Wert der zu einem Geschäftsbetriebe gehörigen Waren übersteigt nicht den Wiederbeschaffungswert am Stichtag. Für die Gegenstände des umlaufenden Betriebskapitals (Waren lager) ist für die Frage, welchen gemeinen Wert diese für den Geschäftsinhaber haben, der Grundgedanke des Einkommensteuerrechts zu beachten, daß einerseits nur realisierte Gewinne, andererseits aber auch unreali sierte Verluste steuerlich berücksichtigt werden sollen. Ist ein Gegenstand für 150 RM. gekauft, der am Bilanz stichtage beim Geschäftsinhaber einen Verkaufspreis von 120 RM haben würde, den er aber am gleichen Tage für 100 RM. anschaffen könnte, so liegt bezüglich der Diffe renz zwischen 150 RM. und 100 RM. ein nicht realisierter Verlust vor. Diesen Verlust hofft der Kaufmann durch die Spanne zwischen dem gegenwärtigen Einkaufspreis und dem demnächst zu erzielenden Verkaufspreise von 120 RM. teilweise wieder auszugleichen. Diese 20 RM. stellen dann aber unrealisierten Gewinn dar, der bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen ist. (11/568) Nach bereits erfolgter Schäßung kann eine im Laufe des Einspruchs- oder Berufungsverfahrens aufgestellte Bilanz vorgebracht werden Ein Finanzgericht nahm an, eine ordnungsmäßige Buchführung liege nicht vor, wenn zwar alle Betriebs vorgänge ordnungsmäßig gebucht seien, ihr Ergebnis aber nicht in einer Bilanz zusammengefaßt sei. In einem solchen Falle wäre daher Schäßung geboten. Der Reichsfinanzhof hat in seinem Urteil vom 16. Mai 1928 (VI. A. 590/27) diese Auffassung nicht gebilligt. Das Ziel der Schäßung beim buchführenden Kaufmann, auch wenn keine ordnungsmäßige Buchführung vorliege, gehe dahin, den Gewinn, der sich bei ordnungsmäßiger Buchführung ergeben würde, zu ermitteln. Bei der schäßungsweisen Ermittlung dieses Gewinnes sind gemäß § 210 der Reichs abgabenordnung alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schäßung Bedeutung haben. Liegen aber zu verlässige buchmäßige Aufzeichnungen aller Geschäfts vorgänge vor und kann hieraus der Gewinn — gegebenen falls unter Vornahme der steuerlich erforderlichen Be richtigungen — zahlenmäßig und einwandfrei errechnet werden, so liegt im allgemeinen kein Grund zu einer Schäßung vor. Wenn die Vornahme einer solchen Be rechnung im Einzelfalle dem Finanzamt nicht zugemutet werden kann, würde allerdings Schäßung geboten sein können. Aber abgesehen von diesen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Schäßung, tritt der RFH. auch der weiteren Auffassung des Finanzgerichtes — die Auf-
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