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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 40 (28. September 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- ArtikelAussichten deutscher Arbeiter - speziell in der Uhrenindustrie ... 771
- ArtikelDie Zukunft des Uhreneinzelhandels (Fortsetzung) 772
- ArtikelDas Nauener funkentelegraphische Zeitsignal 774
- ArtikelHistorische Uhren beim Gewerbeverein Triberg 780
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 781
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 782
- ArtikelSteuertermine für Oktober 1928 783
- ArtikelSprechsaal 783
- ArtikelVerschiedenes 784
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 787
- ArtikelGeschäftsnachrichten 790
- ArtikelBüchertisch 790
- ArtikelPatentschau 791
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 791
- ArtikelEdelmetallmarkt 791
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 792
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
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- Die Uhrmacherkunst
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786 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 40 späten Abendstunden zum Einkauf schreitet, da der Nachmittaq nach Möglichkeit von ihm zu Spaziergängen benußt wird. Der preußische Minister hat inzwischen diesen Antrag abgelehnt, und zwar beruft er sich dabei auf ein einseitiges Gutachten der Ge werkschaften. (VI 1/228) Neue Wege im ‘Zwangsversteigerungswesen. Ober die Schädigung des Einzelhandels durch Mißstände bei den frei willigen und den Zwangsversteigerungen wird namentlich in den Großstädten viel geklagt. Die freiwilligen Versteigerungen, die teilweise beschleunigte Verkäufe nach Art der Ausverkäufe erseßen, ohne jedoch durch deren geseßliche Bestimmungen ein geengt zu sein, werden nur in unzulänglicher Weise durch die Polizeiorgane kontrolliert. Infolgedessen haben sich zahlreiche unzuverlässige Elemente dem Versteigerungswesen allmählich zugewandt. Die hierdurch bedingte Uberseßung zwingt diese zu allen möglichen Mitteln, um Aufträge zu erhalten und Käufer anzulocken. Die Schädigung des Käufers bei Versteigerungen liegt darin, daß dabei Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Der legitime Handel wird durch den Wettbewerb dieser Versteigerungen in den verschiedensten Fachgebieten auf das empfindlichste getroffen. Um dieser Gefahr zu begegnen und eine größere Gewähr dafür zu haben, daß nur wirklich berechtigte Versteigerungen vorgenommen werden, ist deshalb auch beim Reichswirtschaftsministerium der Antrag gestellt worden, für das Versteigerungsgewerbe die Konzessionspflicht (§ 34, Abs. 1, der Reichsgewerbeordnung) einzuführen. Durch diese Maßnahme hofft man, den Mißständen zu steuern. Die Schädigung des Einzelhandels durch die Verhältnisse im Zwangsversteigerungswesen sind nicht geringer, liegen aber auf anderem Gebiete. Wenn auf Grund von zollamtlichen Beschlagnahmungen oder gerichtlichen Verfahren Zwangs versteigerungen durch Gerichtsvollzieher erfolgen, dann seßt sich erfahrungsgemäß, namentlich in den Großstädten, der Bieter kreis aus Leuten zusammen, die außerhalb des legitimen Einzelhandels stehen. Diese bilden Ringe, die in unzulässiger Weise ihren Einfluß auf die Versteigerungen ausüben, die Preise beim Mitbieten Außenstehender künstlich hochtreiben und auf andere Weise dem ordentlichen Gelegenheitsbieter das Wieder kommen verleiden. Daraus hat sich ein zum Teil unhaltbarer Zustand entwickelt, zum Schaden des einschlägigen Handels und der Industrie. Infolge lebhafter Klagen aus diesen Kreisen hat dann im Jahre 1926 das Reichsfinanzministerium veranlaßt, daß den Industrie- und Handelsverbänden von den bevorstehenden Ver steigerungen Kenntnis gegeben würde. Dies erfolgte durch öffentliche Anzeigen in den Tagesblättern und durch sonstige Maßnahmen der Gerichtsvollzieher. Dadurch sollte den Angehörigen der Fachzweige Gelegenheit gegeben werden, die Ware aufzukaufen und gegebenenfalls vorzeitig Gebote ab zugeben, um die Versteigerungen zu vermeiden. So hoffte man eine Verschleuderung zum Schaden des Handels und der Industrie zu verhüten, und auf der anderen Seite für den Fiskus die Einnahmen durch die besseren Angebote und auch (z. B. bei Tabakwaren) durch den erhöhten Steuerausfall zu steigern. Obwohl nun so dem Einzelhandel häufig zu einem günstigen Erwerb und zur Wahrung seiner Interessen Gelegenheit geboten war, blieb der erwünschte Erfolg aus. Damit war nun aber die Schädigung des Einzelhandels nicht etwa verschwunden. Im Gegenteil, sie erwies sich für einzelne Zweige je länger desto drückender. Namentlich im Tabak gewerbe war dies der Fall. Aus diesem erging dann an das Preußische Justizministerium die Anregung, durch Anzeige in den Fachzeitschriften auf alle Zwangsversteigerungen von Tabakwaren rechtzeitig hinzuweisen. Der dies anregende Verband Deutscher Zigarrenladeninhaber erklärte sich zur un entgeltlichen Aufnahme der Anzeigen bereit. Der Preußische Justizminister ist nun in dankenswerter Weise in eine Nachprüfung dieser Anregung eingetreten. Es mußte ihm natürlich darauf ankommen, nicht bloß für ein Fachgebiet eine Regelung zu treffen, sondern diese auf alle Gebiete in gleicher Weise auszudehnen. Zu dem Zweck seßte er sich mit der Hauptgemeinschaft des deutschen Einzelhandels in Verbindung, ln längeren Erörterungen kam man auf Grund der Erhebungen dann zu dem Ergebnis, daß die rechtzeitige Bekanntgabe der Zwangsversteigerungen durch die Fachpresse an die Kreise, die es erfahren sollten, auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten stoßen werde. Dazu erscheinen die Fachorgane zu selten, auch sind sie in ihrer fachlichen und deshalb über das ganze Reich sich erstreckenden Erscheinungsform wenig dazu geeignet, für örtliche Ereignisse, wie eine Zwangsversteigerung, das werbende Sprachrohr zu bilden. Zweckmäßiger dürfte bei den in erster Linie doch nur für die örtlichen Fachkreise in Betracht kommenden Zwangsversteigerungen die Bekanntgabe durch örtliche Organe sein, mögen diese nun Tageszeitungen sein oder eine sonstige Bekanntgabemöglichkeit, am besten mehrere dieser Art. Dieser Weg ist dadurch gegeben, daß die Gerichtsvollzieher die zuständigen örtlichen Einzelhandels verbände von den bevorstehenden Zwangsversteigerungen zwei bis drei Tage vor dem Versteigerungstermin benachrichtigen. Sache dieser Verbände wird es dann sein, in der ihnen geeignet erscheinenden Form die beteiligten Berufsangehörigen kurzfristig in Kenntnis zu seßen. Nur diese haben dann auch die Möglichkeit, bei dem häufigen Anseßen der Versteigerungen kurz vor den Terminen rechtzeitig Nachricht zu geben und so, im Gegensaß zu der selten erscheinenden Fachpresse, unnötiges Inbewegung- seßen der Interessenten zu vermeiden. Wie sich das im einzelnen am zweckmäßigsten abspielen wird, dafür läßt sich eine allgemein gültige Regel nicht aufstellen. Vielmehr muß die Zusammenarbeit von Gerichtsvollzieher und Ortsverband, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für eine reibungslose Abwicklung all mählich herbeigeführt werden. Bei gutem Willen der Beteiligten wird sich hier sehr bald ein geeigneter Weg Finden lassen. Am zweckmäßigsten wird an jedem Orte eine einzige bestimmte Stelle die Federführung für den Einzelhandel übernehmen, und die Verantwortung für rechtzeitige Verbreitung der Benachrichtigung durch die Gerichtsvollzieher tragen. Das Preußische Justizministerium hat die Aufstellung der für die einzelnen Oberlandesgerichtsbezirke maßgeblichen Bezirksverbände des Einzelhandels von der Haupt gemeinschaft des deutschen Einzelhandels erhalten. Es hat unter Bekanntgabe dieser die Oberlandesgerichte angewiesen, sich mit diesen Bezirksverbänden in Verbindung zu seßen, um durch sie für die einzelnen Gerichtsvollzieher zuständigen örtlichen Einzel handelsverbände zur Herbeiführung der Zusammenarbeit in dem oben skizzierten Sinne heranzuziehen. Es ist nun Sache des Einzelhandels, in seinen untersten Organisationen zur Abstellung der von ihm beklagten Mißstände auf dem Gebiete des Zwangsversteigerungswesens dafür Sorge zu tragen, daß die eingeleiteten Maßnahmen zum Erfolge führen. Sollte sich dieser Versuch nicht bewähren, so wird man aus den Erfahrungen lernen und diese für den weiteren Ausbau von Abwehrmaßnahmen nußbar machen. Jedenfalls hat das Preußische Justizministerium in überaus verständnisvoller Weise seine Hand dazu gereicht, um berechtigten Klagen der Wirtschaft Abhilfe zu schaffen. (VI1/214) Mißstände im Wechselverkehr. Die Spißenverbände der Wirtschaft haben in mehreren Besprechungen die Frage geprüft, wie offensichtliche Mißstände im Wechselverkehr durch geeignete Einwirkung auf die am Wechselverkehr interessierten deutschen Wirtschaftskreise beseitigt werden können. Es hat sich im Laufe der leßten Zeit herausgestellt, daß in immer mehr zunehmendem Umfange Wechsel unversteuert an die Warenlieferanten gesandt werden, ohne daß sich die Warenabnehmer darüber klar sind, daß sie hierdurch gegen die Bestimmungen des § 5 des Wechselsteuergeseßes gröblich verstoßen und in Strafe ge nommen werden können. Eine weitere Unsitte ist die Inzahlung gabe vordatierter Wechsel. Dabei scheint Unklarheit darüber zu bestehen, daß die Laufzeit aller Wechsel mit dem Tage der tat sächlichen Ausstellung oder Versendung beginnt. Da diese Miß stände im Wechselverkehr die ordnungsmäßige Abwicklung der Geschäfte erheblich beeinträchtigen, haben sich die Spißenver bände der Wirtschaft zu durchgreifenden Maßnahmen gegenüber solchen Firmen entschlossen, die troß vorheriger Ver warnung bei einer den vorstehenden Grundsäßen zuwiderlaufenden Behandlung verbleiben. Es werden daher alle Empfänger von unversteuerten Wechseln aufgefordert, die Angelegenheit, wenn nicht ohne weiteres die Abstellung des Mangels durch den Aus steller erfolgt, der für die verantwortliche Firma zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer mitzu teilen. Die Kammer wird sodann die betreffende Firma auf das Unzulässige ihrer Handlungsweise hinweisen und nötigenfalls mil den zuständigen Behörden in Verbindung treten. Die Unter zeichneten Spißenverbände sind ebenfalls bereit, etwaige an sie ergehende Mitteilungen der in Betracht kommenden Kammer zur weiteren Veranlassung zuzuleiten. (V11/212) Reichsverband des Deutschen Groß- und Überseehandels E. V. Centralverband des Deutschen Bank-und Bankiergewerbes E.V. Reichsverband des deutschen Handwerks Deutscher Industrie- und Handelstag Hauptgemeinschaft des deutschen Einzelhandels Reichsverband der Deutschen Industrie Sonderkursus für Gehilfen an der Uhrmacher -Fachschule Altona (Elbe), Bürgerstraße 99. Für Gehilfen oder solche Herren, die das Uhrmachergewerbe erlernt haben, wird in diesem Winter halbjahr eine Sonderklasse eingerichtet. Der Unterricht in dieser erstreckt sich vorwiegend auf die Weiterbildung als Reparateur und Regleur. Ein breiter Raum ist auch für die Erlangung von Kenntnissen über elektrische Uhren freigegeben. Bedingung für die Aufnahme ist eine abgeschlossene Lehrzeit. Für den Besuch dieser Klasse wird ein Zeugnis ausgestellt.
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