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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (5. Oktober 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wirksame Werbung (Fortsetzung)
- Autor
- Casson, Herbert N.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- ArtikelFreundschaftswechsel 793
- ArtikelDie Uhrmacherlehre 794
- ArtikelDie Zukunft des Uhreneinzelhandels (Fortsetzung) 796
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 801
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 801
- ArtikelVerschiedenes 802
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 803
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 803
- ArtikelGeschäftsnachrichten 807
- ArtikelBüchertisch 808
- ArtikelPatentschau 808
- ArtikelEdelmetallmarkt 809
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 810
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 41 DIE UHRMACHERKUNST 801 Prinzipien noch auch für allgemeine Dinge. Keine Frau ist durch Statistiken und nur sehr wenige sind durch Logik zu beeinflussen. Frauen sind vor allem an ihrem Heim und ran ihren Kindern interessiert. Und der Appell an das Heimgefühl kann in Anzeigen, die für Frauen bestimmt sind, nie zu stark sein. Was die Kinder anbelangt — und diese machen einengroßen Teil der Ausgabenkraft in jeder Stadt aus —, so kann man sie am leichtesten durch komische Bilder und durch Erzählungen gewinnen, in denen kleine Märchen figuren Vorkommen, die unausgeseßt drollige Abenteuer erleben. Männer aber lassen sich am leichtesten durch die Erwähnung der Namen von anderen Käufern, durch An führung von Tatsachen, Beweisen und Zeugnissen be einflussen. Sie sind dem Preise gegenüber viel gleich gültiger als die Frauen, sie riskieren weit eher. Eine Klasse für sich bilden die Einkaufsagenten. Auf diese berufsmäßigen Einkäufer machen gewöhnliche Anzeigen nur einen sehr geringen Eindruck. Sie sind weit eher durch Listen von Händlern, durch Preisangaben, persönliche Briefe und Besprechungen zu beeinflussen. Im allgemeinen darf man nie vergessen, daß die Kunden Rechte, bestimmte Vorlieben und eigene Ideen haben, die respektiert werden müssen. Die Propaganda muß den Leuten als eine Erleichterung, nicht als eine Be lästigung erscheinen. Kunden müssen gewonnen, nicht bedrängt werden. Sie sind keine Schafherde, die man schreiend und mit Hundegebell in eine Hürde treibt. ' Es muß immer anständig zugehen; gute Manieren sind von höchster Wichtigkeit. Die Menschen gehen gewöhnlich lieber den bequemsten Weg als dorthin, wohin man sie zu drängen versucht. Es ist ein wesentliches Element der Propagandatechnik, interessierend und überredend zu wirken, ohne daß der andere das Gefühl hat, ge zwungen zu werden. Wei* das Glück hat, schöpferische Propagandatätig keit auszuüben, muß sich der Verantwortung bewußt sein, die ihm auferlegt ist, möglichst vielen sehr gut zu gefallen. Neuigkeiten drucken zu lassen, erfreulich für jene, die im Begriff stehen zu kaufen, oder die zum Kaufen überredet werden können — das ist die einzige Methode eines jeden, der etwas anzeigt. Mit solchen Anzeigen dient man dem Kunden, indem man ihn vor dem Kauf unzuverlässiger Ware beschüßt. Sie sehen also, daß das Studium der Kunst, durch das gedruckte Wort zu verkaufen, uns auf das höchste Niveau der Technik wie auch der Moral führt. (1/467) (Fortseßung folgt) iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiijiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Mit welchem Zeitpunkte gelten Wechsel und Schecks als vereinnahmt nach dem Umsaßsteuerrecht? Die Umsaßsteuer wird von dem für die steuerpflichtige Leistung vereinnahmten Entgelte berechnet. Zum Begriff der Vereinnahmung gehört nicht das Merkmal der Endgültigkeit. Die Steuerpflicht entsteht vielmehr mit der Zahlung, gleichviel, ob es feststeht, daß diese nicht vom Zahlungsempfänger später ganz oder teilweise wird zurückerstattet werden müssen. Die Rüdeerstattung kommt unter anderem in Frage bei Rüdetritt vom Kauf, z. B. wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung, bei Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufs) und bei Minderung des Kaufpreises wegen Mängel. Zahlungs halber hingegebene Wechsel stellen noch kein Entgelt nach dem Umsaßsteuerrecht dar, die Umsaßsteuerpflicht entsteht also noch nicht durch Hingabe des Wechsels. Ein Entgelt ist vielmehr nur in den Beträgen zu sehen, die bei der Einziehung, der Weitergabe oder Diskontierung des Wechsels eingehen. Von diesen Eingängen aber gilt jede tatsächliche Zahlung oder Gutschrift auf die Wechsel als Vereinnahmung, sowohl bei den ursprüng lich hingegebenen Wechseln als bei den Prolongations wechseln. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Diskontbeträge oder um Abzahlungsbeträge des Akzeptanten handelt. Die Gleichstellung der vorläufigen Hereinbringung des Entgelts, z. B. durch Diskontierung des Wechsels mit der Vereinnahmung findet ihren Ausgleich im § 16 des Umsaßsteuergeseßes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1926. Hiernach kann der Steuerpflichtige bei Zurüdegewährung von Entgelten diese in dem gleichen Steuerabschnitt, in dem sie vereinnahmt wurden, von der Gesamtheit der im Steuerabschnitt vereinnahmten Ent gelte abseßen. Hat die Zurückgewährung später statt gefunden, so kann der entsprechende Betrag später, d.h. in dem .Steuerabschnitt, in welchem das Entgelt zurück gewährt ist, abseßen. Obwohl nach § 362, Abs. 1, BGB. eine Schuld aus Warenumsaß in Höhe der Diskont summe mit deren Gutschrift oder Wertstellung bei der Bank als getilgt und daher als erloschen anzusehen ist, so findet die Vorschrift des § 16 UStGes. auch Anwen dung für den Fall, daß der Empfänger der Diskontsumme diese auf Grund wechselmäßiger Verpflichtungen wieder herauszahlen muß. Gelangt also ein Kundenwechsel zum Protest, und wird infolgedessen der Wechselbetrag vom Lieferer wieder herausgezahlt, so kann der betreffende Betrag von den umsaßsteuerpflichtigen Entgelten, wie angegeben abgeseßt werden. Als Vereinnahmung des Entgelts, welches der Be steuerung zugrunde zu legen ist, gilt auch ein Kunden wechsel, den der Lieferer als Aussteller bei sich selbst domiziliert hat. Auch hier ist ja die Diskontsumme vor läufig einmal vereinnahmt, mag auch ihre Rüdegewähr in sicherer Aussicht stehen für den Fall, daß vom Kunden nicht rechtzeitig Deckung eingegangen ist. Die Diskontspesen sind dann umsaßsteuerpflichtig, wenn sie dem Lieferanten vom Abnehmer vergütet werden; geschieht dies nicht, so entsteht auch keine Umsaßsteuer- pflicht aus dem Betrage der Diskontspesen, da sie nicht als Entgelt vereinnahmt sind. Verzugszinsen sind nicht umsaßsteuerpflichtig. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Vereinnahmung bei Zahlung durch Scheck wird mit der Entgegennahme einer solchen Zahlungsanweisung, ähnlich wie beim Wechsel, noch nicht die Zahlung bewirkt, sondern erst mit der Auszahlung der Schedes oder der Gutschrift auf dem Konto des Lieferers. (11/560) Einheilsbewertung eines Hauses, bei welchem gewerbliches Betriebsvermögen und Grundvermögen festzustellen ist Auf den 1. Januar 1928 findet eine Hauptfeststellung der Einheitswerte für alle gewerblichen Betriebe sowie alle Grundstücke einschließlich der Betriebsgrundstücke statt. Audi das Gesamtvermögen wird neu bewertet und festgestellt. Während die Feststellung des Gesamt vermögens lediglich im Wege des Vermögensteuer-
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