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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (5. Oktober 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- ArtikelFreundschaftswechsel 793
- ArtikelDie Uhrmacherlehre 794
- ArtikelDie Zukunft des Uhreneinzelhandels (Fortsetzung) 796
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 801
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 801
- ArtikelVerschiedenes 802
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 803
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 803
- ArtikelGeschäftsnachrichten 807
- ArtikelBüchertisch 808
- ArtikelPatentschau 808
- ArtikelEdelmetallmarkt 809
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 810
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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802 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 41 bescheids erfolgt, wird für die Grundstücke und für die gewerblichen Betriebe ein besonderer Einheitswert bescheid erteilt. Selbst Grundstücke und gewerbliche Betriebe, deren Wert 5000 RM. nicht übersteigt, werden von der Einheitsbewertung mit umfaßt; dies für die Zwecke einschlägiger landesrechtlicher Steuern, ins besondere also der beiden Realsteuern, nämlich Grund steuer und Gewerbesteuer. Die Bewertung der Grund stücke basiert noch auf dem alten Wehrbeitragswert und erfolgt durch den Grundwerfausschuß, wohingegen dem Gewerbeausschuß die Bewertung des Betriebsvermögens obliegt. Die so ermittelten Werte sind für die Real steuern, insofern sie nach dem Merkmal des Wertes zur Hebung gelangen, bindend (siehe Seite 270 in Nr. 15 der UHRMACHERKUNST: „Hinausschiebung der Bindung einzelner Länder an die festgestellten Einheitswerte“). Hinsicht der Realsteuern, welche nach dem Merkmal des Ertrages erhoben werden, bleiben die Bestimmungen der einzelnen Staaten in Kraft. Bei einem Grundstück, das teils zum Betriebs vermögen, teils zum Grundvermögen gehört, ist es Auf gabe des Bewerfungsausschusses, die entsprechenden Teilbeträge des Einheitswerts festzustellen. Der Be wertungsausschuß, der den Einheitswert für das Grund stück feststellt, bestimmt also auch den Teilbetrag, der auf das Betriebsvermögen entfällt. Fühlt sich der Eigen tümer durch die Abmessung der Teilbeträge beschwert, so kann er Abhilfe nur im Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid des Grundwertausschusses erreichen. Nur in diesem Verfahren ist die Frage, in welcher Höhe ein Teil des Hauses zum Betriebsvermögen zu rechnen ist, ferner auch die Frage, ob ein Grundstück Geschäftshaus ist oder nicht, zur materiellen Entscheidung zu bringen. Die Materie kann gegebenenfalls von recht erheblicher Bedeutung sein, denn je nach dem Charakter des Hauses, d. h. je nach seiner Nußungsart, geschieht die Bewertung nach verschiedenen Grundsäßen. Ist einmal der Einheits wert des Hauses rechtskräftig festgestellt, so ist dies abschließend. Es gilt dann als definitiv festgestellt ein mal hinsichtlich der Zerlegung der gewerblichen Zwecken dienende Teil des Grundstückes, dann aber auch hin sichtlich der Bewertung die Höhe, wie sie der Einheitswert bescheid angibt. Der Gewerbeausschuß muß den so fest gestellten, auf das Betriebsvermögen entfallenden Teil betrag des Grundstückseinheitswerts bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zugrunde legen und ihn ohne Änderung übernehmen. Die Frage dieser Bewertung kann auch nicht bei der Industriebelastung oder der Aufbringungspflicht von neuem aufgerollt werden. Man muß also mit Rücksicht auf die Rechtsmittel beschränkung den Einheitswertbescheid für ein Grundstück genau prüfen. Das eventuell einzulegende Rechtsmittel verfahren geht in folgender Weise vor sich: Nachdem das Finanzamt über die Höhe des vom Grundwert ausschuß festgestellten Einheitswerts einen schriftlichen Bescheid (Feststellungsbescheid) erteilt hat, kann gegen leßteren innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Grund wertausschuß. Gegen die Einspruchsentscheidung kann Berufung an den Oberbewertungsausschuß erfolgen und gegen dessen Berufungsentscheidung ist die Rechts beschwerde, worüber der Reichsfinanzhof entscheidet, zulässig. Die Angaben für die Bewertung sind den Finanz ämtern durch die Vermögensteuerklärungen für 1928, welche Ende Juni 1928 abzugeben waren, zugegangen (siehe Seite 496 in Nr. 26 der UHRMACHERKUNST: „Vermögenserklärung“). Mit der Zustellung der Einheits- Wertbescheide dürfte wohl jeßt noch nicht zu rechnen sein. (11/589) iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiMiiiiihiiiiiiiiiiiimiiiimiMiiiiiiiiimiimiimiimimiimiiMiiiimiiiiiiiiMmimiiiimiNiiiiiiiimMiiimiimiiimmiiiiiiiiiiiMmiiiiiiiiiimiiimiiiiiiimiiiimimiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiii V erschiedenes Uhrenvertrieb durch Musterlager im Umherziehen. Eine vorbildliche Verfügung hat der Stadtrat München am 23. Sep tember beschlossen. Um die Ausstellung von Musterlagern in Gasthöfen usw. zu unterbinden, wurde verfügt, daß derartige Genehmigungen, wo Wirtschaftsraume für Lager und Wander ausstellungen benußt werden sollen, grundsäßlich zu verweigern sind. Es ist nur zu hoffen, daß auch die übrigen Verwaltungen von diesem ihnen zustehenden Recht Gebrauch machen, damit derartige Ausstellungen in Gastwirtschaften, welche an und für sich schon einer erhöhten Wandergewerbesteuer unterliegen, endgültig unterbunden werden. (VI 1/281) Große Weihnachtspropaganda für Schmuck. Wie schon im vorigen Jahr, findet auch dieses Jahr, kurz vor Weihnachten, eine große Gemeinschaftspropaganda für die Schmuckgegenstände statt. Da die Mittel dieses Jahr in größerem Umfange von der Industrie und dem Großhandel zur Verfügung gestellt wurden, ist es möglich, noch sehr viel andere Zeitungen durch Inserate oder Artikel über Schmuck zu erreichen. Im Mittelpunkt der Werbemaßnahmen steht wiederum eine Werbewoche für Schmuck in der Zeit vom 25. November bis 2. Dezember 1928. Während dieser Zeit sollen die Einzelhandelsgeschäfte durdi besondere Schaufensterdekorationen die Aufmerksamkeit des Publikums er regen. Wiederum wird auch dieses Jahr ein Plakat zur Verfügung gestellt, das von dem weltbekannten Plakatkünstler Professor Hohlwein entworfen wurde. Die Ausführung des Plakates dürfte wohl in weiten Kreisen der Kollegen Zustimmung finden, da es entsprechend den vorjährigen Wünschen nicht übertrieben modern gehalten wurde. Das Plakat gibt eine elegante Frau wieder, für das sich eine Dame der Münchner Gesellschaft zur Verfügung gestellt hatte. Die Plakate werden in folgenden drei Größen ge liefert: 60 X 90 cm für Anschlagsäulen, 25X37 cm für Schaufenster und Aushang im Innern der Geschäfte, 15,3X19 cm für so genannte Erreß zum Einspannen und Anbringen an Schaufenster. Bestellungen der Plakate sind von Juwelieren und Gold schmieden direkt an den Zentralausschuß für Deutsche Schmuck- kultur, Herrn Hans Walther Gerlach, Leipzig S 3, Hardenberg straße 29, zu richten. Uhrmacher dagegen, die dem Zentral verband der Deutschen Uhrmacher in Halle (S.), Königstraße 84, angeschlossen sind, haben ihre Bestellungen dort aufzugeben. Die Bestellungen müssen umgehend erfolgen, da bis zum 15. Oktober die Gesamtauflage bestellt sein muß, damit alle rechtzeitig in den Besiß der Plakate kommen. Das Plakat ist Eigentum des Kuratoriums für Deutsche Schmuckkultur; seine Verwendung ist nur Geschäften gestattet, die von diesem Kura torium als Fachgeschäfte anerkannt werden. (VI 1/293) Was brachte die 6. Internationale Büroausstellung? In der Zeit vom 7. bis 16. September war in Berlin die 6. Internationale Büroausstellung. Sie brachte auch für Angehörige unseres Faches mancherlei Beachtenswertes und zeigte Beispiele von dem, was zur Vereinfachung der kaufmännischen Betriebe von Wissen schaft und Technik geschaffen wird bzw. wurde. Manches davon wäre wert, auch bei den Uhrmachern, die ja immer Kaufmann sein müssen, eingeführt zu werden. Es sind beispielsweise zu erwähnen die Kartothekeinrichtungen. Von den kleinen, äußerst übersichtlichen Karteien, welche auch im kleinsten Geschäft An wendung finden können bzw. finden müßten, wendet man sich zu den Riesen-Registern mit Tausenden von Eintragungsmöglich keiten. Durch Eintragung in solche Kartotheken, egal ob klein oder groß, kann man sämtliche Geschäftsvorgänge auf einen Blick übersehen. An Büromaschinen überwogen in der Haupt sache Schreib- und Rechenmaschinen in allen nur erdenklichen Ausführungen. Bei den Rechenmaschinen zeigte die Brunsviga Rechen- maschinen-Gesellschaft unter anderem genaue Nachbildungen von alten Rechenmaschinenkonstruktionen. So eine Maschine, wie sie vor fast 300 Jahren von M. Pasqual gebaut wurde, weiter ein Modell nach dem Entwurf des deutschen Mathematikers und Philosophen Leibniz und endlich drei verschiedene Modelle der von Pfarrer Hahn konstruierten Rechenmaschinen. Alle diese Maschinen waren funktionsfähig und glichen im Aussehen genau den Originalen. Von den Uhrenfirmen war Mathias Bäuerle mit Rechenmaschinen eigner Konstruktion vertreten. Man sah weiter viele andere Arten von Büromaschinen, wie Adressiermaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Chiffriermaschinen,
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