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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (19. Oktober 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wirksame Werbung (Fortsetzung)
- Autor
- Casson, Herbert N.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- ArtikelDer Winter steht vor der Tür 833
- ArtikelErkältung und Erfrischung in der Werkstatt 834
- ArtikelDie Uhr in der Illustration fremder Anzeigen 835
- ArtikelÜber die Verwendung von Monatssteinen 837
- ArtikelZeitschriftenschau 839
- ArtikelLehrlingsfrage und Uhrmacherzukunft 841
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 842
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 845
- ArtikelSprechsaal 846
- ArtikelVerschiedenes 846
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 848
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 849
- ArtikelGeschäftsnachrichten 851
- ArtikelPatentschau 852
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 852
- ArtikelEdelmetallmarkt 852
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 43 DIE UHRMACHERKUNST 845 Eine der wichtigsten Aufgaben der Aufmachung ist, der Anzeige einen fortgeseßten harmonischen Fluß zu verleihen. Das Auge soll gezwungen sein, von der Über schrift oben bis hinunter zum Namen der Firma zu gleiten. Das Interesse darf nirgends unterbrochen werden, durch keine gleichgültigen Warenzeichen oder isolierte Dinge. Der einzige Zweck der Aufmachung ist, das Lesen zu erleichtern, nicht aber zu zeigen, was ein Künstler oder ein Verfasser leisten kann. Das Geheimnis der Kunst ist, stets das Künstliche zu verbergen. Wir müssen weit weniger auf Prestige als auf die Herbeiführung von Umsätzen bedacht sein. Wir dürfen nie vergessen, daß es nur einen wirklichen Prüfstein für die Güte einer Anzeige gibt — ihre Verkaufs kraft ! Allzu viele Propagandisten denken, wenn sie An zeigen entwerfen, viel mehr an sich selbst als daran, Verkäufe herbeizuführen. Die Technik aber ist niemals für sich selbst da, ganz gewiß nicht in der Propaganda. (Fortseßung folgt) lllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllljllllllllllllllllMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIHIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIimilllllll Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Geschäftliche und private Vorgänge bei der Gewinn ermittelung Nach dem Einkommensteuerrecht kann man bezüglich der von einem Einzelkaufmann abgeschlossenen Geschäfte drei Fälle unterscheiden: 1. Gewisse Geschäfte gelten unter allen Umständen als von Geschäfts wegen abgeschlossen, auch wenn es der Kaufmann nicht will. 2. Manche Geschäfte wiederum gelten als nicht von Geschäfts wegen abgeschlossen, und zwar selbst auch dann nicht, wenn sie von dem Kaufmann als von Geschäfts wegen abgeschlossen behandelt worden sind. 3. Bei einer anderen Art von Geschäften hat der Kaufmann die Wähl, ob er sie von Geschäfts wegen abschließen will oder nicht. Der Fall 1 kann z. B. vorliegen bei der Veräußerung eines Geschäftsbetriebes, wo der Mehrbetrag des Ver äußerungspreises gegenüber den Buchwerten als Geschäftsgewinn anzusehen ist (Urteil des Reichsfinanz hofes vom 29. Oktober 1924, VI e A 186/24). Ebenso gehört, wenn ein Kaufmann ein Lotterielos im Betriebe erworben und aus Mitteln seines Handelsgewerbes bezahlt hat, ein auf dies Los entfallender Gewinn zum Betriebsgewinn, während der ausgegebene Kaufpreis für das Los den Betriebsgewinn vermindert. Würde das Los außerhalb des Betriebes, also mit privaten Mitteln, an geschafft sein, so würde der Lotteriegewinn nach Abs. 3 des §6 Einkommensteuergeseß als einmaliger Vermögens- anfall der Einkommenbesteuerung überhaupt nicht unter liegen. Zum Geschäftsgewinn rechnet auch der Mehr betrag, der sich bei der Veräußerung eines zum Betriebs vermögen gehörigen Grundstücks oder eines Teiles desselben gegenüber den Buchwerten ergibt (siehe S. 372 in Nr. 21 der UHRMACHERKUNST 1927: „Hausverkauf beim Gewerbebetrieb“). Zu 2: Ein Einzelkaufmann kann nicht Verluste, denen er sich aus privaten Rücksichten ausseßen will, dadurch abzugsfähig machen, daß er die betreffenden Rechts geschäfte von Geschäfts wegen abschließt. Dieser Gesichtspunkt kann bei Darlehen etwa an Verwandte in Betracht kommen. Der Verlust an einer solchen Darlehensforderung darf den Gewinn steuerrechtlich nicht mindern, wenn die Lage des Schuldners zur Zeit der Darlehenshingabe so ungünstig war, daß die Darlehens hingabe nur aus den persönlichen Beziehungen zu dem Schuldner zu erklären ist. Es steht im Belieben eines buchführenden Gewerbe treibenden, ob er z. B. Wertpapiere von Geschäfts wegen oder als Privatmann erwerben will. Bei dieser Art von Geschäften als den dritten hier aufgestellten Fall hat er die Wahl (siehe S. 163 in Nr. 9 der UHRMACHERKUNST: „Gehört der Gewinn aus Veräußerung von Wertpapieren zum Betriebsgewinn?“). Es dürfte zweifelhaft sein, ob ein Einzelkaufmann einen Lebensversicherungsvertrag von Geschäfts wegen abschließen könnte. Eine offene Handelsgesellschaft kann dies tun bei der sogenannten Teilhaberversicherung, welche das Interesse des einen Teilhabers im Ablebens falle des ändern schüßen soll. Hier dient die Versicherung dazu, für den Fall des Todes eines Gesellschafters die erforderlichen baren Mittel zur Abfindung der Erben des Gesellschafters zur Verfügung zu haben und ist daher als im Interesse der ungestörten Fortführung des Gewerbebetriebs abgeschlossen und demnach als zum Gewerbebetrieb gehörig anzuerkennen. Ermäßigung der Lohnsteuer ab 1. Oktober 1928 Bei der am 20. Oktober für die Zeit vom 1. bis 15. Oktober zu zahlenden Lohnsteuer tritt erstmalig die neue Ermäßigung in Erscheinung. Wir möchten daher nochmals auf die in Nr. 37 unter „Was ist beim Steuer abzug vom Arbeitslohn zu beachten?“ gegebenen Aus führungen aufmerksam machen. Seit 1. Januar 1928 er mäßigte sich die Lohnsteuer um 15 °/ 0 , vom 1. Oktober ab um 25°/ 0 » höchstens jedoch 3 RM. monatlich bzw. 0,75 RM. wöchentlich. Monatslohn unter 115 RM. ist sonach von der Steuer befreit. Zur Vereinfachung der Steuerberechnung wird neuerdings der Bruttoarbeitslohn bei Monatszahlungen auf volle 5 RM., bei Wochen zahlungen auf den nächsten vollen Markbetrag nach unten abgerundet. (II 595) Die Technik der Schaufenster - Beleuchtung Zwei Bände, 160 Seiten stark, zusammen 2,40 RM. Band I behandelt die Anordnung der Lichtquellen in ihrer Verschiedenheit zum Fenster. Be sondere Effektwirkungen. Band II die Beleuchtung des Schaufensters in der Praxis. Diese beiden von der Osram G. m. b. H. heraus gegebenen Bücher sind reich illustriert; sie ber gen einen wertvollen Teil der Kundenwerbung in sich. Wie steht es mit Ihrem Schaufenster? Jeßt ist es die richtigste Zeit, um sich mit der Be leuchtungsfrage zu befassen. Vergessen Sie nicht: Licht lockt Leute! Die Bücher sind durch uns zu beziehen. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher e. V., Halle (S.), Königstr. 84
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