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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (9. November 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Reparaturmarke
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- ArtikelDie Reparaturmarke 901
- ArtikelNicht anlaufende Silberlegierungen 903
- ArtikelNeues Geld in der Ladenkasse 906
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 908
- ArtikelBerufshygiene bei Uhrmachern 910
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren in den ersten drei ... 911
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 914
- ArtikelSprechsaal 914
- ArtikelVerschiedenes 915
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 917
- ArtikelGeschäftsnachrichten 920
- ArtikelPatentschau 921
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 922
- ArtikelEdelmetallmarkt 922
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 53. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 9. NOVEMBER 1928 / Nummer 46 IIIIIIHIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIlllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll Die Reparaturmarke Von Verbandssyndikus Assessor Heßler Wird ein Uhrmacher mit der Reparatur einer Uhr beauftragt, so ist dieser Vorgang rechtlich als Abschluß eines Werkvertrages zu beurteilen. Der Uhrmacher ist verpflichtet, die Uhr zu reparieren, der Kunde ist ver pflichtet, die vereinbarte, die taxmäßige oder die übliche Vergütung dafür zu entrichten. Neben diesen Haupt verpflichtungen bestehen noch verschiedene Neben verpflichtungen. Eine sehr bedeutsame, wenn auch selbstverständliche Nebenverpfliehtung des Uhrmachers isl die Herausgabe der reparierten Uhr an den zur Zahlung bereiten Kunden. Wenn der Uhrmacher diese Verpflichtung nicht erfüllen kann, weil sich die Uhr nicht mehr in seinem Besiß befindet, so kann der Kunde von ihm Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Uhrmacher weist nach, daß er für den Verlust der Uhr nicht ver antwortlich ist. Es sind also zwei Bedingungen zu erfüllen, wenn der Uhrmacher nichf Schadenersatz zu leisten hat. Er muß für den Schaden rechtlich nicht haftbar sein, und dann muß er das in einem Rechtsstreit mit dem Kunden tatsächlich beweisen. Der Uhrmacher ist noch nicht aus den Schwierigkeiten heraus, wenn ihm meinetwegen die Uhr troß aller Vorsichtsmaßnahmen gestohlen worden ist. Er muß noch in einem Prozeß beweisen, daß das auch tat sächlich der Fall ist, daß nicht etwa die Uhr durch seine Nachlässigkeit, wie es der Kunde behaupten wird, ab handen gekommen ist. Diese zweite Vorausseßung wird häufig ganz übersehen. Der Uhrmacher fühlt sich im Recht und ist es in Wahrheit auch, vergißt aber dabei ganz, daß er ja dem Gericht den Nachweis für die ein zelnen tatsächlichen Vorgänge erbringen muß. Es ist deshalb ein Rat, der gar nicht eindringlich genug erteilt werden kann, daß man sich vor Einlassung auf einen Prozeß nicht nur fragt, bin ich im Recht, sondern auch, muß ich den tatsächlichen Sach verhalt für mein Recht beweisen, und wenn ich das muß, stehen mir sichere Beweismittel zur Verfügung. Doch das nur nebenbei. Hier interessiert lediglich die erste Vorausseßung nämlich die Frage, wann der Uhrmacher für den Verlust der Uhr rechtlich ver antwortlich ist. Der Uhrmacher hat für den Verlust der Uhr ein zustehen, wenn dieser vorsäßlich oder fahrlässig herbei geführt worden ist, sei es von dem Uhrmacher selbst oder sei es von seinen Angestellten. Der Vorsaß be steht in einem bewußt pflichtwidrigen Handeln, die Fahr lässigkeit darin, daß die Sorgfalt eines ordentlichen Uhr machers nicht beobachtet worden ist. Was ist nun die Sorgfalt eines ordentlichen Uhrmachers? Hierüber kann der Jurist keine abschließende Auskunft erteilen. Er wendet sich in solchen Fällen oft selbst an Sach verständige und hört von ihnen, was im gesunden, regel mäßigen Geschäftsverkehr als die erforderliche Sorgfalt zu gelten hat. Verlangt werden kann jedenfalls, daß der Uhrmacher die ihm anvertraufe Reparatur vor Ein bruchs- und Feuersgefahr in einer durch die konkreten Verhältnisse gebotenen Weise schüßt. Für die Frage, ob der Uhrmacher die notwendigen .Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hat, ist es belanglos, ob er die Reparatur sachen versichert hat oder nicht. Eine derartige Versicherung ist keinesfalls selbst eine solche Vorsichts maßnahme, deren Beobachtung verlangt werden könnte. Der Richter kann nicht sagen: „Du mußt unter allen Um ständen Schadenersaß leisten; denn es ist Deine Pflicht, daß Du die Reparatursachen versicherst!“ Da würde ja der Uhrmacher in Wahrheit nicht nur für Fahrlässigkeit, sondern auch für Zufall haften. Das tut er aber gerade nicht. Die Versicherung hat für den Uhrmacher nur den Vorteil, daß er es auf einen Prozeß mit dem Kunden überhaupt nicht ankommen zu lassen braucht. Der Kunde wird für den Verlust der Uhr von der Versicherung unter allen Umständen entschädigt, also gleichviel, ob der Uhr macher den Verlust der Uhr zu vertreten hat oder nicht. Für einen zufälligen Verlust der Uhr haftet der Uhr macher nicht. Zufall ist eben ein Geschehnis, das der Uhrmacher weder vorsäßlich herbeigeführt hat noch durch die ihm obliegende Sorgfaltspflicht hätte abgewendet werden können. Ein Sonderfall des Zufalls ist die höhere Gewalt. Hier liegt ein Ereignis vor, das sich auch bei Anwendung der größten Sorgfalt nicht voraus sehen und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln nicht abwenden läßt. Die höhere Gewalt spottet menschlicher Kraft und Vorsicht. Die Unterscheidung von Zufall und höherer Gewalt kann hier aber außer Betracht bleiben, weil ja der Uhrmacher schon für gewöhnlichen Zufall nicht haftet, geschweige denn für den stärkeren Grad des Zufalles, die höhere Gewalt. Der Uhrmacher hat nun aber nicht während der ganzen Besißdauer Vorsaß und Fahrlässigkeit zu ver treten. Wenn die Uhr nicht rechtzeitig abgeholt wird,
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