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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (16. November 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neue Besteck-Verkaufspreise
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- ArtikelAussprache über die Nennung von Preisen in Markenuhren-Anzeigen 923
- ArtikelDer Weihnachtsplan des Kollegen Müller 923
- ArtikelÜber schwitzende und befrierende Schaufensterscheiben 926
- ArtikelAltertümliches Hausuhrwerk 927
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 929
- ArtikelGrößere Arbeitsgebiete 931
- ArtikelGesellschaft der Freunde des Lehrlings- und Fachschulwesens im ... 934
- ArtikelNeue Besteck-Verkaufspreise 935
- ArtikelDie Rechtsabteilung 936
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 937
- ArtikelSprechsaal 938
- ArtikelVerschiedenes 938
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 940
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 941
- ArtikelGeschäftsnachrichten 944
- ArtikelBüchertisch 945
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 945
- ArtikelEdelmetallmarkt 945
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 946
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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956 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 47 wird ein Mindestaufschlag von DN °/ 0 auf den Faktura preis berechnet. 2. Beim Verkauf von nicht unter einem halben Dufeend Tafellöffel, Tafelgabeln, Tafelmessern, Dessert löffel, Dessertgabeln, Dessertmessern und Kaffeelöffeln wird ein Mindestaufschlag von UU °/ 0 auf den Faktura preis beredinet. 5. Beim Verkauf von nichf unter einem halben Dufeend Mokkalöffel, Kuchengabeln, Obstbestecke, Eis löffel, Fischefebestecke, Terrinenlöffel wird ein Mindest aufschlag von RS° 0 auf den Fakturapreis berechnet. 4. Beim Verkauf von Gemüselöffeln, Saucelöffeln, Fischvorlegebestecken, Kompottlöffeln, Eisvorleger, Butter und Käsebestecken, Fleischgabeln, Zuckerzangen, Salat bestecken und sonstigen Vorlegebested<en wird ein Mindestaufschlag von RU °/ 0 auf den Fakturapreis be- redinet. 5. Beim Verkauf von unter einem halben Diifeend von Besteckteilen, wie: Löffel, Messer, Gabeln, Dessert löffel, Dessertgabeln, Dessertmessern, Kaffeelöffeln, Kuchengabeln usw., beträgt der Mindestaufschlag RU 0 / auf den Fakturapreis. Bei Verkäufen von 20 RM. an kann auf alle Preise ein Skonto bis zu 5 °/ 0 gewährt werden. Trauringe und Alpakabestecke sind netto. Auf alle Vorabsdilüsse mit der Kundschaft vor dieser Vereinbarung findet diese keine Anwendung. Der Preis für ein Kästchen ist in den Verkaufspreis einbezogen, kann aber bei Verzicht auf ein solches in Abrechnung gebracht werden. Das Silber wird zum jeweiligen Kurs des Bestell- bzw. Verkaufstages berechnet. Die Preise für die Gravierung der Bestecke wird noch von der Graveur-Vereinigung bekanntgegeben und allen Mitgliedern zugestellt, auch diese Preise sind ein zuhalten. Gedruckte Verkaufspreislisten der Fabrikanten usw. sind der Kundschaft möglichst nicht vorzulegen. (1/641) miiiiin 11 1111111111 % Die Rechtsabteilung ßeailn-itet vom Vcrbandss>ndikus Assessor Hehler Um das Interesse für unsere Rechtsabteilung zu fördern, erscheinen von jefet ab ständig in der UHRMACHERKUNST ent sprechende Mitteilungen unter der Überschrift „Die Rechts abteilung”. Diese Mitteilungen enthalten das Wichtigste aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung, ferner Veröffentlichungen von Anfragen, die allgemeines Interesse besitzen. Ist der Vorstand einer Zwangs- oder freien Innung berechtigt, über Innungsmitglieder Ordnungsstrafen zu ver hängen, die sich einer marktschreierischen Reklame bedienen? Die Pflege des Gemeingeistes gehört zu den not wendigen Aufgaben jeder Innung. Die Innung (auch die Zwangsinnung) ist mithin befugt, ihren Mitgliedern den Gebrauch marktschreierischer Reklame zu verbieten und die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot unter Strafe zu stellen. Das Verbot und die Strafandrohung sind in die Satzung aufzunehmen. Ist das der Fall, dann kann der Vorstand der Innung die in der Satzung vorgesehene Strafe gegen jedes Mitglied verhängen, das gegen das Verbot der marktschreierischen Reklame verstoßen hat. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Be schwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig. Wann ist die Bezeichnung „Musikhaus“ zulässig? Die Bezeichnung „Haus“ wird im Verkehr dahin ver standen, dafz das Unternehmen an Umfang und Bedeutung den Durchschnitt der gleichartigen Betriebe überragt. Ein Geschäft, das den Ausdruck „Haus“, also beispiels weise „Uhren-“ oder „Musikhaus“ für sich in Anspruch nimmt, mutz kraft seines Umfanges eine hervorragende, wenn auch nicht gerade führende Stellung unter ähn lichen Geschäften einnehmen. Darf der Uhrmacher eine ihm zur Reparatur gebrachte Uhr, die ihm selbst vor Jahren gestohlen worden war, auch gegen den Willen des Bestellers der Reparatur zurückbehalten? Ja — er darf das. Der Uhrmacher ist selbst verständlich Eigentümer der Uhr geblieben, selbst wenn der jetzige Erwerber gutgläubig gewesen ist, also nicht gewußt hat, dafe es sich um eine gestohlene Uhr handelt, ohne dabei grobfahrlässig zu sein. Ausnahmsweise hätte der Uhrmacher sein Eigentum verloren, wenn nämlich durch irgendwelche Zufälle die Uhr öffentlich versteigert und einem gutgläubigen Dritten zugeschlagen worden wäre. Das soll aber hier nicht angenommen werden. Obwohl der Uhrmacher Eigentümer der Uhr geblieben ist, ist doch die Frage, ob er sie gegen den Willen ihres bisherigen Inhabers zurückbehalten darf, nicht ohne weiteres zu bejahen. Das Gesetz schüfet nämlich auch den blofeen Besife an Sachen, ganz gleichgültig, ob diese mir gehören und auf welche Weise sie in meine tatsächliche Gewalt gekommen sind. Der Besitzschutz ist ein ganz besonderer, insofern grundsätzlich Fragen aus dem materiellen Recht gar nicht herangezogen werden. Das wird an folgendem Beispiel klar. A. hat mir meine Uhr gestohlen. Nach zwei Jahren treffe ich ihn zufällig und sehe meine Uhr bei ihm. Wenn icli ihm die Uhr jetzt wegnehme, so ist das unzulässig. A., der Dieb, kann mich, den Eigentümer, mit Erfolg auf Herausgabe der Uhr verklagen. Ich werde mit meiner Verteidigung, dafe mir die Uhr doch gestohlen worden und ich ihr Eigentümer sei, gar nicht gehört. Erst wenn die Uhr wieder herausgegeben worden ist, also die alten Besifeverhältnisse wieder hergestellt sind, kann ich gegen den Dieb auf Grund meines Eigentums klagen, dafe er mir die Uhr herausgibt. Anders ist es, wenn der Diebstahl noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt. So lange ist der Besife des Diebes „fehlerhaft“ (wie sich das Gesetz ausdrückt). Nach Ablauf eines Jahres geniefet aber auch der Dieb Besitzschutz. Mord und Totschlag würden sonst herrschen, wenn es beispielsweise dem A., der seine mit dem Monogramm gezeidineten, ihm bei einem Brande abhanden gekommenen Sachen im Besife des B. findet, erlaubt wäre, die Sachen ohne weiteres dem B. wegzunehmen. In unserem Falle nun erhebt sicli auch die Frage, ob der bisherige Inhaber der Uhr gegenüber dem Uhrmacher einen derartigen Besitzschutz geniefet. Er hat zwar die tatsächliche Gewalt über die Uhr dem Uhrmacher einge räumt, ist also eigentlidi gar nicht mehr ihr Besifeer, das aber doch nur für die Dauer der Reparatur. Deshalb bestimmt das Gesefe, dafe auch er noch als Besifeer neben dem Uhrmacher angesehen werden soll (sogenannter mittelbarer Besifeer). Wird nun dieser mittelbare Besife des bisherigen Inhabers der Uhr in der Weise geschüfet, dafe der Uhrmacher gegen dessen Willen die Uhr nicht einfach zurückbehalten darf, sondern darauf angewiesen ist, erst die Uhr zurückzugeben und dann auf ihre Heraus gabe zu klagen?
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