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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (16. November 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- ArtikelAussprache über die Nennung von Preisen in Markenuhren-Anzeigen 923
- ArtikelDer Weihnachtsplan des Kollegen Müller 923
- ArtikelÜber schwitzende und befrierende Schaufensterscheiben 926
- ArtikelAltertümliches Hausuhrwerk 927
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 929
- ArtikelGrößere Arbeitsgebiete 931
- ArtikelGesellschaft der Freunde des Lehrlings- und Fachschulwesens im ... 934
- ArtikelNeue Besteck-Verkaufspreise 935
- ArtikelDie Rechtsabteilung 936
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 937
- ArtikelSprechsaal 938
- ArtikelVerschiedenes 938
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 940
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 941
- ArtikelGeschäftsnachrichten 944
- ArtikelBüchertisch 945
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 945
- ArtikelEdelmetallmarkt 945
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 946
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 47 DIE UHRMACHERKUNST 937 Die Frage ist umstritten, die herrschende Ansicht verneint sie. Der Uhrmadier braucht also in vorliegen dem Falle die Uhr nicht wieder herauszugeben. Dieser kleine Fall zeigt, wie kompliziert unser Rechtssystem in den einfachsten Dingen ist. Es ist keineswegs damit ab getan, nur zu wissen, dab an einer gestohlenen Uhr im allgemeinen kein Eigentum erworben werden kann. Wann ist der Zusab „D. R. G. M.« eine unrichtige Angabe im Sinne des Gesekes gegen den unlauteren Wettbewerb? Der Zusab ist nur dann zulässig, wenn die Ein tragung des in Frage kommenden Gebrauchsgegenstandes in die bei dem Patentamt geführte Rolle für Gebrauchs muster erfolgt ist. Solange nur eine entsprechende An meldung vorliegt, die Eintragung aber nicht vorgenommen ist, darf der Zusab nicht gebraucht werden. Mi&deutbar und deshalb unzulässig würde auch die Bezeichnung „D. R. G. M. a.“ ( = angemeldet) sein. Wenn die Schubfrist abgelaufen ist, ohne dab eine Verlängerung eingetreten ist, ist der Musterschub erloschen und die Bezeichnung „D. R. G. M.“ mub in Wegfall kommen. Entsprechendes gilt von dem Zusab „D. R. P.". Bei dem Gebrauch aller dieser Zusäbe ist ganz allgemein darauf zu achten, dab der Umfang des Schubes nicht im Dunkel gehalten wird. Wenn beispielsweise nur ein Warenzeichen geschübt ist, so darf die Bezeichnung „geseblich geschübt" nicht so angebracht sein, dab anzunehmen ist, es handele sich um den Schub einer Erfindung als Patenf oder eines Ge brauchsgegenstandes als Gebrauchsmuster, vielmehr mub ohne weiteres zu erkennen sein, dab lediglich die Waren bezeichnung „geseblich geschübt“ ist. Darf ein Uhrmacher eine zur Reparatur gebrachte Uhr zurückbehalten, weil der Kunde eine frühere Repa ratur derselben Uhr noch nicht bezahlt hat? Nein, das darf der Uhrmacher nicht. Er hatte zwar wegen seiner früheren Lohnforderung ein Pfandrecht an der Uhr erworben. Dieses ist jedoch dadurch erloschen, dab er die Uhr dem Kunden ausgehändigt hat. Wenn dieser nun später die Uhr wiederum zur Reparatur bringt, so lebt dadurch das einmal erloschene Pfandrecht nicht wieder auf. Der Uhrmacher darf auch im Hinblick auf die frühere Lohnforderung die Uhr jebf nichf auf Grund eines bloben Zurückbehaltungsrechtes zuriick- behalten. Der Anspruch des Uhrmachers auf die frühere Lohnforderung und der Anspruch des Kunden auf Heraus gabe der Uhr sind nicht derart miteinander verknüpft, dab die Geltendmachung des einen Anspruchs ohne gleichzeitige Befriedigung des Gegenanspruchs gegen Treu und Glauben verstoben würde. Die beiden Forde rungen beruhen vielmehr auf zwei zeitlich ganz ver schiedenen Verträgen, die gar nichts miteinander zu tun haben ? niiiMiiiiiiiiiiiiiiiii miiiii iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii ii um i ui min min im iiiiini im iiiiiii 11 iiiiiiuii i im i ii im in i ii ii tiiiiiiiiiiiiiinif ii um Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Mit welchen Kosten hat man bei der Einlegung von Rechtsmitteln gegen Steuerbescheide zu rechnen? Wer ein Rechtsmittel in Steuersachen einlegt, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn das end gültige Ergebnis ohne Erfolg bleibf. Hat das Rechts mittel zum Teil Erfolg, so können die Kosten zum Teil, insbesondere dem Steuerpflichtigen seine eigenen Kosten auferlegt werden. Der Wert des Streitgegenstandes ist im Kostenfestsebungsbescheide bekanntzugeben. Für die Wertfestsebung des Streitgegenstandes ist mabgebend der Unterschied zwischen dem nach dem Steuerbescheid beanspruchten und dem nach Ansicht des Steuerpflichtigen in Frage kommenden Steuerbetrages. Sebt z. B. die Veranlagung eine Einkommensteuer von 900 RM. fest, und wird demgegenüber die Veranlagung nach einem geringeren Einkommen bzw. die Festsebung einer Steuer von nur 600 RM. begehrt, so bilden 300 RM. den Streit gegenstand. Die Berechnung erfolgt also stets auf der Grundlage der Steuer, soweit sie streitig ist, nicht etwa auf Grund der Differenz im Einkommen, Umsab oder Vermögen. Im Einspruchsverfahren (Finanzamt) sowie auch im Beschwerdeverfahren (Landesfinanzamt) wird die einfache Gebühr, im Berufungsverfahren (Finanzgerichf) die zwei fache, im Rechtsbeschwerdeverfahren (Reichsfinanzhof) die dreifache Gebühr erhoben. Um einen Überblick über die Kosten zu gewinnen, dürfte vorstehende Tabelle von Interesse sein (in Reichsmark). Bei einem Streitobjekt von 300 RM., wie im obigen Beispiel, würden, falls das Rechtsmittelverfahren an alle drei Instanzen geht und für den Steuerpflichtigen ganz erfolglos verläuff, folgende Kosten zu tragen sein: 10,35 RM. 20,70 „ 31,05 Beim Finanzamt 1 i Gebühr 9,- RM (erste Instanz) j 1 Pauschsab 1,35 tf Beim Finanzgericht ) i Gebühr 18- ft (zweite Instanz) J Pauschsab 2,70 ft Beim Reichsfinanzhof 1 Gebühr 27- » (dritte Instanz) j Pauschsab 4,05 rt Streit objekt bis einschl. Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Berufungsverfahren Rechlsbeschwerde- verfahren Gebühr Pauschsab Gebühr Pauschsab Gebühr Pauschsab 20 1 1,~ 2 1,- 3 1 - 60 2 1,- 4 1 6 1,~ 100 3 1,- 6 1,- 9 1,35 200 6 1,~ 12 1,80 18 2,70 300 9 1,35 18 2,70 27 4,05 400 12 1,80 24 3,60 36 5,40 500 15 2,25 30 4,50 45 6,75 600 18 2,70 36 5,40 54 8,10 700 21 3,15 42 6,30 63 9,45 800 24 3,60 48 7,20 72 10,80 900 27 4,05 54 8,10 81 12,15 1000 30 4,50 60 9,- 90 13,50 1100 32 4,80 64 9,60 96 14,40 1200 34 5,10 68 10,20 102 15,30 1500 40 6.- 80 12,- 120 18,- 2000 50 7,50 100 15,- 150 22,50 3000 60 9,- 120 18,- 180 27,- Sa.: 62,10 RM. Wird ein Rechtsmittel zurückgenommen, so kann in geeigneten Fällen der Vorsibende der Behörde, gegen deren Entscheidung das Rechtsmittel gerichtet war, die Gebühren für das Verfahren bis auf die Hälfte ermäbigen. Es empfiehlt sich eventuell mit der Zurücknahme gleich zeitig den Antrag auf Ermäbigung der Gebühren zu stellen. Es kann auch Kostenfreiheit gewährt werden, wenn die Einlegung des Rechtsmittels auf entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht. Es bedarf noch der Erwähnung, dab der Steuer pflichtige nur die Kosten für von ihm eingelegte erfolg lose Rechtsmittelverfahren zu tragen hat. Hat z. B. die erste Instanz zu seinen Gunsten entschieden und wird die vom Finanzamt gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Berufung zwar von dem Finanzgericht ab gewiesen, Einspruchs- und Berufungsentscheidung aber vom Reichsfinanzhof aufgehoben, so hat der Steuer-
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