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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (30. November 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- ArtikelGedanken zum Weihnachtsgeschäft 969
- ArtikelWann müssen sie einkaufen? 971
- ArtikelÜber moderne Ladenbeleuchtung 973
- ArtikelHemmungen mit konstanter Kraft oder konstanter Antrieb? 977
- ArtikelDie Lage der deutschen Uhrenindustrie 978
- ArtikelDie Rechtsabteilung 981
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 983
- ArtikelSteuertermine für Dezember 1928 983
- ArtikelVerschiedenes 983
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 985
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 985
- ArtikelGeschäftsnachrichten 987
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 987
- ArtikelBüchertisch 987
- ArtikelEdelmetallmarkt 987
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 988
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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984 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 49 nicht in die Handwerksrolle eingetragen, es sei denn, daß es sich um Nebenbetriebe der geschilderten Art handelt. Die Handwerks kammer ist verpflichtet, dem Gewerbetreibenden und der geseß- lichen Berufsvertretung von Industrie und Handel die beabsichtigte Eintragung schriftlich mitzuteilen. Bei Streitigkeiten über die Eintragung entscheiden auf Antrag der Handwerkskammer die von der Landeszentralbehörde bestimmten Behörden. Ist bei dieser Entscheidung eine Rechtsfrage oder eine andere Frage von grundsäßlicher Bedeutung nicht oder nidit zutreffend ent schieden worden, so kann Besdnverde an das Reichsverwaltungs- gericht erfolgen. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, daß die Handwerkskammer ein alphabetisches Verzeichnis derjenigen Gewerbetreibenden, die sie in die Handwerksrolle einzutragen beabsichtigt, während eines Monats öffentlich auslegt und die Auslegung mit dem Hinweis dreimal öffentlich bekanntgibt, daß die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen werde, wenn nicht binnen einer Frist von 3 Monaten seit der Beendigung der Auslegung Einsprudi bei der Handwerkskammer eingelegt werde. Bei der ersten Anlegung der Handwerksrolle ist dieses Ver zeichnis den gesetzlichen Berufsvertretungen von Industrie und Handel, deren Bezirk sich ganz oder zum Teil mit dem Bezirke der Handwerkskammer deckt, mitzuteilen. Das Einverständnis der gesetzlichen Berufsvertretung von Industrie und Handel mit der Eintragung gilt als erklärt, wenn innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Mitteilung des Verzeichnisses kein Einspruch bei der Handwerkskammer eingelegt worden ist. Wenn auch die Eintragung in die Handwerksrolle mit privat rechtlichen Folgen nicht verbunden ist, so ist sie doch für den gesamten Berufsstand von großer Bedeutung, die zunächst darin liegt, daß sie in Zukunft die Grundlage für die Zugehörigkeit zu den Innungen bildet und ebenso die Grundlage für die Wahl berechtigung und Beitragspflicht zur Handwerkskammer. Die endgültig erfolgte Eintragung in die Handwerksrolle wird außer dem iede Streitigkeit über die Handwerkszugehörigkeit eines Betriebes unterbinden. Sie wird zudem die beste Grundlage für statistische Erhebungen im Handwerk darstellen. Die Wahl zur Handwerkskammer wird in Zukunft im Wege der Einzelwahl erfolgen. Sie ist unmittelbar, geheim und gleich. Wahlberechtigt sind die in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen. Für eine in der Handwerks rolle eingetragene juristische Person kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere geselzhche Vertreter vorhanden sind. Diese Anerkennung juristischer Personen als Handwerksbetriebe bedeutet gegenüber früher einen Fortschritt. Zwar waren in verschiedenen deutsdien Ländern juristische Personen bereits als Handwerksbetriebe anerkannt, mit der Novelle soll aber nunmehr die Zugehörigkeit zum Handwerk einheitlich sichergestellt werden. Zweifellos bedeutet die Handwerksnovelle, die wir in ihren wichtigsten Bestimmungen kurz besprochen haben, einen Fortschritt gegenüber der bisherigen Regelung. Sie kann daher als geeignete Grundlage für die Verabschiedung dieses Gesetzes anerkannt werden. Allerdings führt sie nicht alle Forderungen des Hand werks einer Lösung zu. Unberücksichtigt bleibt z. B. noch der Wunsch des Handwerks nach einer durchgreifenden Regelung der beruflichen Organisationen. Die Novelle wird darum lediglich als eine Etappe auf dem Wege zur Erreichnng der Reichshand werksordnung betrachtet werden können. Die erste Lesung der Novelle ist für die Sißung des Reichstags vom 27. Novemer angeseßt Es kann damit gerechnet werden, daß der Entwurf in dieser Sitzung dem VIII. (volks wirtschaftlichen) Ausschuß überwiesen wird. (VI 1/661) Verbesserung der Betriebe durch Einzelberatungen. Die Einzelberatungen der Verkaufsberatung der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels e. V. dienen in erster Linie dazu, dem Einzelhändler in seinem eigenen Geschäft und auf Grund seiner Befriebsorganisation zu zeigen, welche Verbesserung er im Interesse rationeller Arbeit durchführen kann. Es ist notwendig, daß der Geschäftsinhaber möglichst die vorhandenen Unterlagen vorbereitet, so daß der Berater bei seinem Besuch sich ein Bild von dem Betrieb machen kann. Die Beratungen erstrecken sidi auf folgende Gebiete: Buchhaltung, Statistik, Lagerwesen, Kalku lation, Kontrollen, Arbeitstechnik und Einteilung, Werbung, Schau fenster usw. ■ Die Kosten der Beratung richten sich nach der Tagedauer und sind davon abhängig, ob der betreffende Ort auf einer Reiseroute des Beraters liegt, so daß die Reisekosten verbilligt werden können. Ist eine Eingliederung in die Reiseroute nicht möglich, so werden die Reisekosten II. Klasse vom Wohnort des Beraters ab beredinet. Das Honorar beträgt bei einer Ein gliederung in eine Reiseroute, einschließlich Reise-, Aufenthalts und Verwaltungskosten 60 RM. je Tag. Zweckmäßig ist es, daß die interessierten Firmen sich an die örtlichen Verbände wenden, die dann seinerseits mit der Verkaufsberatung Termine und Kosten vereinbaren können. (VI 1/652) Metallarbeiteraussperrung und Handwerk. Seitens der Zentrumsfraktion ist dem Reichstag unterm 14. November nach stehender Antrag vorgelegt worden: Der Reichstag wolle beschließen, die Reichsregierung zu ersuchen, a) auf die Länderregierungen einzuwirken, damit die Bezirksbehörden unter Mitwirkung der geseßlichen Berufs vertretungen von Handwerk und Einzelhandel, sowie der für den Lebensmittelmarkl tätigen Landwirtschaft unverzüglich die Schädi gungen feststellen, die diesen Kreisen durch die Metallarbeiter aussperrung entstanden sind und noch entstehen; b) schleunigst zu prüfen, inwieweit dem durch die Aussperrung geschädigten gewerblichen Mittelstände mittels Steuererleichterungen und Not standskrediten geholfen werden kann. Der Sozialpolitische Ausschuß stimmte dem Antrag auf Fest stellung der Schäden zu und ebenso fand er Annahme in der Sißung des Reichstages vom 17. November. Seitens der Wirtschaftspartei wurde unterm 14. November in der gleichen Angelegenheit nachstehender Antrag eingereicht: Der Reichstag wolle beschließen: die Reichsregierung zu ersuchen, die Finanzämter in den von der Metallarbeiter aussperrung betroffenen Gebieten unverzüglich anzuweisen, die am 15. November 1928 fälligen Steuervorauszahlungstermine der Gewerbetreibenden, Handwerker und der für den Lebensmittel markt tätigen Landwirtschaft aufzuheben. Auch dieser Antrag wurde dem Sozialpolitischen Ausschuß des Reichstags überwiesen, wozu in der Sißung desselben vom 15. November festgestellt werden mußte, daß diese Überweisung irrtümlich erfolgt ist. Der Antrag wurde daher dem Reichstags präsidenten zurückgegeben, der veranlassen wird, daß der für diesen Antrag zuständige Steuerausschuß des Reichstags möglichst umgehend zur angeschnittenen Frage Stellung nimmt. Angesichts der schweren Schädigungen des Handwerks und der großen Belastung für die gesamte Wirtschaft darf der Hoffnung Ausdruck gegeben werden, daß bei dem Konflikt in Rheinland- Westfalen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bald möglichst zu einer Einigung gelangen. (VI 1/659) Interfraktioneller Handwerkerausschuß des Preußischen Landtags. Wie bereits berichtet worden ist, hat der Preußische Handwerkskammertag nach Verhandlungen mit den bürgerlichen Fraktionen des Preußischen Landtages einen interfraktionellen Handwerkerausschuß des Preußischen Landtages gebildet, dem als Vertrauensleute ihrer Fraktionen die nachstehenden Ab geordneten angehören: Malermeister Bayer (Waldenburg) von der Deutschen Volks- partei, Schornsteinfegerobermeister Conradt von der Deutsch- nationalen Volkspartei, Ehrenobermeister Kniest von der Deutsdien Demokratischen Partei, Schneidermeister Kohrt von der Reichs partei des deutschen Mittelstandes (Wirtschaftspartei), Schlosser obermeister Mohrbotter von der Deutschen Fraktion. (VI 1/656) Um ein vorzeitig angezündetes Streichholz. Die Staats anwaltschaften haben wiederholt Anweisung erhalten, Verstöße der Arbeitgeber gegen die Arbeitszeitbestimmungen mit größter Strenge zu ahnden. Wie weit man hierbei gekommen ist, zeigt nach einer Mitteilung des Eildienstes für Wirtschaft und Recht ein Urteil des Oberlandesgerichts Kiel vom 16. April 1928. Ihm lag folgender Tatbestand zugrunde: Die Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien vom 23. November 1918 verbietet in allen gewerblichen Bäckereibetrieben an den Werktagen die Arbeit in der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr' morgens. Nun hatte in einem Betriebe der weckende Geselle im Anschluß an das Wecken, aber noch vor 6 Uhr, im Backraum das schon am Vorabend im Ofen zurechtgelegte Feuerungsmaterial mit einem Streichholz angezündet. Wegen dieses Anzündens erfolgte nun mehr ein hochnotpeinliches Verfahren vor drei Instanzen. Auch der Strafsenat des Oberlandesgerichts Kiel glaubte in Über einstimmung mit der Strafkammer in dem Anzünden des Feuers eine Arbeit im Sinne der Arbeitszeitverordnung für Bäckereien erblicken zu müssen, da es nicht auf das Maß der Kraftanwendung ankomme, sondern jede, auch die geringfügigste Arbeitsleistung von 6 Uhr morgens nach der Verordnung verboten sei. Das Oberlandesgericht kam nur deshalb zu einer Freisprechung des angeklagten Arbeitgebers, weil ein entschuldbarer Irrtum über die Zulässigkeit des Anzündens anzunehmen und die Irrtums verordnung anzuwenden sei. Im Interesse der gesamten Wirtschaft bleibt nur zu wünschen, daß sie von solchen überflüssigen Prozeßverfahren verschont wird, denn außer allem Zweifel steht doch, daß die hier geleistete „Kraftvergeudung“ und die damit verbundenen Kosten in gar keinem Verhältnis stehen zu dem Verstoß, den ein vorzeitig an gezündetes Streichholz nach dem Buchstaben des Geseßes be dingt haben soll. Der Wirtschaft ist mehr damit gedient, wenn s .'. e * n P u he gelassen wird. Die Verfolgung solcher Gering fügigkeiten erzieht gewiß nicht zur Staatsfreudigkeit, sie führt vielmehr zur unnötigen Verärgerung, die vermieden werden kann. (VI 1/657)
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