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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (7. Dezember 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- ArtikelWirtschaftliche Lage und Weihnachten 989
- ArtikelHemmungen mit konstanter Kraft oder konstanter Antrieb? ... 990
- ArtikelEin altertümliches Uhrwerk 992
- ArtikelZeitschriftenschau 993
- ArtikelUmtauschfreuden 995
- ArtikelZeit 996
- ArtikelDie anziehende Weihnachtsauslage des Uhrmachers 997
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 997
- ArtikelVerschiedenes 999
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 1002
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 1002
- ArtikelGeschäftsnachrichten 1003
- ArtikelBüchertisch 1004
- ArtikelEdelmetallmarkt 1004
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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998 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 50 der Gewerbeertrag zu der anderen Besteuerungsgrund lage herangezogen werden soll, bleibt in jedem Falle 9 : 6. Für jede Besteuerungsgrundlage ist von einem einheitlich für das Reichsgebiet vorgeschriebenen Haupt steuersafe, einem bestimmten Hundertsafe des maß gebenden Betrags der Besteuerungsgrundlage, aus zugehen. Der Betrag, der sich auf Grund des Haupt- steuersafees für die Gewerbeertragsteuer ergibt, sowie die Summe der Beträge, die sich auf Grund der Haupt- steuersäfee für die Kapital- und Lohnsummensteuer ergibt, bilden die Hauptsteuerbeträge. Die Länder bestimmen, wieviel Prozente des Hauptsteuerbetrags in dem Lande erhoben werden; die gleiche Bestimmung treffen nach Mafegabe der Landesgesefegebung die Gemeinden für ihr Gebiet. Der Prozentsafe des Hauptsteuerbetrags wird als Steuereinheit, das von dem Lande oder der Gemeinde bestimmte Vielfache der Steuereinheit als Umlagesafe bezeichnet. Folgende Freigrenzen sind vorgesehen: Von der Gewerbeertragsteuer sollen alle Betriebe frei bleiben, bei denen der Ertrag 1000 RM. nicht über steigt. Bei Erträgen bis zu 10000 RM. wird der Freibetrag von 1000 RM. abgezogen. Von Betrieben, deren Kapital 3000 RM. nicht über steigt, wird keine Gewerbekapitalsteuer erhoben. Bei einem Gewerbekapital bis zu 20000 RM. werden 3000 RM. als frei abgezogen. Betriebe mit einer Lohnsumme bis zu 10000 RM. sind von der Lohnsummensteuer gänzlich befreit. Bei Betrieben mit einer Lohnsumme bis zu 50000 RM. sollen die ersten 10000 RM. der Lohnsumme unberücksichtigt bleiben. Bei Lohnsumme und Kapital erfolgt aufeer diesen Freistellungen keine weitere Staffelung des Tarifs, sondern nur beim Ertrag. Von den ersten 1500 RM. des Gewerbeertrags sollen 2%. von den nächsten 1500 RM. 3 , / 2 °/ 0 un d erst von den weiteren Beträgen 5°/ 0 erhoben werden. Beispiel: Gewerbeertrag . . Von den ersten 1000 RM „ nächsten 1500 „ „ weiteren 1500 „ „ lefeten 1000 „ 5000,- RM. 2°/ 0 ‘ ’• ’ 3V 2 % • 5°/ 0 • Summe: - RM. 30.- „ 52.50 „ 50,- „ 132.50 RM. Diese 132,50 RM. (= 2,65 °/ 0 des Ertrags) würden den Hauptsteuerbetrag für die Gewerbeertragsfeuer bilden. Eine Übersicht für andere Ertragsfälle, ver gleichend gegenübergestellt mit der jefeigen preußischen Gewerbeertragsteuer, folgt: Gewerbeei frag RM. 2 000 3000 4000 5000 6000 8000 10000 20 000 100 000 Haupt- steuerbetrag RM. 20- 47.50 82.50 132.50 182.50 282.50 382.50 932.50 4932,50 In Prozent vom Ertrag 1,00 1,58 2,06 2.65 3,04 3,53 3,83 4.66 4,93 Steuergrund betrag nach ledigem preufj. Recht In Prozent vom Ertrag 2,50 9,- 19.50 34.50 54,- 94,- 134,- 334,- 1934,- 0,13 0,30 0,48 0.69 0,90 1.18 1,34 1,67 1,93 Der an Gewerbeertragsteuer zu zahlende Betrag ergibt sich nun erst nach Bestimmung des Umlagesafees für Staat oder Gemeinde. Die Umlage wird in dem soundso Vielfachen der Steuereinheit ausgedrückt. Die Steuereinheit in unserem obigen Beispiel würde 1 °/ von 132,50 RM., also 1,325 RM. sein. Bei einer angenommenen 200fachen Umlage würden demnach 265 RM. Erfrag steuer (5,30°/ 0 des Ertrags) zu zahlen sein. Da 100 Steuereinheiten nach dem Entwurf 250°/ Zuschlag nach der jefeigen preufeischen Ertragsteuer entsprechen, würde die 200fadie Umlage gleichzusefeen sein dem Zuschlag von 500 ü / 0 . Bei solchem Zuschlag würde der Gewerbeertrag von 5000 RM. mit 172,50 RM. belastet sein, gegenüber den nach unserem Beispiel berechneten 265 RM. Das wäre eine um 50°/ 0 höhere Gewerbeertragsteuer. Noch bei weitem ungünstiger würden die Betriebe mit geringeren Erträgen fahren. Der Ertrag von 2000 RM. würde statt bisher 12,50 RM. dann 40 RM., der von 3000 RM. statt bisher 45 RM. dann 95 RM. Ertragsteuer zu zahlen haben. Diese so aufeerordentliche Benach teiligung der kleinen Betriebe liegt in der Hauptsache begründet in der beabsichtigten Staffelung des Tarifs, ferner in der niedrigeren Freigrenze. Es kann unmöglich die Absicht des Gesefegebers sein wollen, die kleinen Betriebe noch mehr zu belasten als bisher, und deshalb bedarf hier der Entwurf zunächst ohne jeden Zweifel der Abänderung, um zum mindesten hinsichtlich Staffelung und Freigrenze dem preufeischen Schema angepafet zu werden. Die Aufstellung dieser Forderung entspricht nach den angeführten Beispielen in so eklatanter Weise der Billigkeit, dafe weitere Argumente sich erübrigen. Notgedrungen wird man aber gleichzeitig zu weiteren Betrachtungen veranlafet, ob nämlich vom steuer wissenschaftlichen Standpunkte aus die Objektivität des Ertragsmomentes nicht verlangt, dafe unter Ertrag der Rohertrag ins Auge zu fassen ist. Zur Illustration der Zweckmäfeigkeit dieses Gesichtspunktes stellen wir uns eine Gemeinde vor, in der eine gröfeere Anzahl kleiner Betriebe mit Erträgen von 2000 — 3000 RM. sich befinden. Ferner soll ein grofees, viele Arbeiter beschäftigendes Werk, das infolge besonderer Konjunkturverhältnisse einige Jahre ohne Gewinn abschliefet, zur Gemeinde ge hören. Bei etwaiger Einführung der Besteuerung nach dem dreijährigen Durchschnitt würde nicht nur in den Verlustjahren, sondern auch in den beiden darauffolgenden Jahren die Möglichkeit bestehen, dafe kein Gewerbe ertrag zu versteuern wäre. Denn wird ein grofeer Ver lustvortrag berücksichtigt und sind die folgenden Gewinne klein, so wird das Durchschnittsertragsergebnis rechnerisch wieder ein Verlust sein können. In einer solchen Gemeinde würden die kleinen Betriebe, da der Hauptanfeil an der gewerbesteuerlichen Belastung mit 9 / 15 auf die Gewerbe ertragsteuer kommen soll, diese kleinen Betriebe den Hauptanteil aufzubringen haben, während der Grofebetrieb von der Ertragsteuer nicht betroffen würde. Dabei wird gerade dieser Betrieb bedeutende Mehrausgaben dem Gemeindeetat verursachen. Sehr bedenklich ist es also, die gewerbesteuerliche Belastung mit 9 / 15 auf den Ertrag zu legen, es sei denn, dafe der Rohertrag mafegebende Bemessungsgrundlage bildet. Bei der Gewerbekapitalsteuer ist der Entwurf für unseren Inferessenkreis nicht so ungünstig wie bei der Ertragsteuer. Die ganz kleinen Betriebe fallen mit Rücksicht auf die Freigrenze von 3000 RM. aus. Für die Berechnung des Hauptsteuerbetrags ist 0,4°/ 0 vom Ge werbekapital als Hauptsteuersafe mafegebend. Der Haupt steuerbetrag (100 Steuereinheiten) würde bei einem Ge werbekapital von 15000 RM. (15000 — 3000 = 12000, davon 0,4 °/ 0 ) 48 RM. sein. Diese 100 Steuereinheiten entsprechen 600o/o Zuschlag zum Kapital im preufeischen Gewerbe- steuergesefe. Beträgt das Kapital 45000 RM., so stellt sich der Hauptsteuerbetrag auf 188 RM., da die Frei grenze von 3000 RM. hier, weil 20000 RM. übersteigend,
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