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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (20. März 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (Folge 3)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Einkommensteuerrichtlinien
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- ArtikelEine vom Kunden "selbst reparierte Uhr" macht mehr Arbeit als ... 55
- ArtikelEhrenmeister des Handwerks Robert Bosch † 55
- ArtikelBitte, vergleichen Sie . . . ! 56
- ArtikelLeonardo da Vinci und die Uhr 57
- ArtikelWie steht es um die wasserdichte Uhr? 58
- ArtikelDie Uhrmacher-Lehrwerkstatt "WEMPE" 59
- ArtikelBerufsausbildung des Lehrlings im Kriege 60
- ArtikelHumor um die Uhr 60
- ArtikelDas Aufsetzen einer Breguet-Spiralfeder 61
- ArtikelFür die Werkstatt 62
- BeilageSteuer und Recht (Folge 3) 5
- ArtikelDie Kosmos-Sternkarte 63
- ArtikelAus dem Protektorat Böhmen und Mähren 63
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 64
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 64
- ArtikelPersönliches 65
- ArtikelInnungsnachrichten 65
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 65
- ArtikelAnzeigen 66
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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muß der Buchgewinn um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Warenbestände und der Warenforderungen abzüglich des Wertes der Warenschulden berichtigt werden, soweit Ver änderungen in diesen Werten nicht schon in den früheren Jahren berücksichtigt worden sind (vgl. hierüber die Abhandlungen in den früheren Folgen der Beilage „Steuer und Recht“). Es kann Vorkommen, daß sich durch diese Hinzurechnung ein außergewöhnlich hoher Gewinn und eine außergewöhnlich hohe Steuer ergeben. Auf Antrag des Betriebsinhabers können die Zurechnungsbeträge auf mehrere Jahre verteilt werden, so daß also für das Jahr 1941 nur ein entsprechender Teilbetrag hinzuzusetzen ist. Einkünfte aus Kapitalvermögen Stückzinsen Die bei der Veräußerung festverzinslicher Wertpapiere von dem Käufer zu vergütenden Zinsteilbeträge stellen bei dem Ver äußerer Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Der Erwerber kann die von ihm gezahlten Stückzinsen als Werbungskosten von seinen Einkünften aus Kapitalvermögen absetzen. Umtausch der Reichsbahn-Vorzugsaktien in Reichsbahn-Anleihe Im Jahre 1941 sind die Vorzugsaktien der Deutschen Reichs bahn eingelöst bzw. in Reichsbahn-Anleihe umgetauscht worden. Hierbei wurden ein Aufgeld und eine Barvergütung (Abschlag dividende) gezahlt. Wegen der Versteuerung dieser Beträge gilt folgendes: 1. für Steuerpflichtige, bei denen die Reichsbahn-Vorzugs aktien zum Privat vermögen gehören: a) Das Aufgeld von 20 % ist bei den Einlösern und bei den Umtauschenden nicht den Einkünften aus Kapital vermögen zuzurechnen; b) die Barvergütung von 7Vs %>, die den Umtauschenden gewährt wurde, ist nur in Höhe von 7 °/o den Ein künften aus Kapitalvermögen zuzurechnen; 2. für Steuerpflichtige, bei denen die Reichsbahn - Vorzugs aktien zum Betriebsvermögen gehören: Die im Umtausch gegen Reichsbahn-Vorzugsaktien er worbene Reichsbahn-Anleihe ist in der Bilanz nur mit dem letzten Buchwert der umgetauschten Reichsbahn- Aktien anzusetzen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Pauschsätze für Werbungskosten Auch für das Kalenderjahr 1941 können die Oberfinanz Präsidenten zur Abgeltung der W ; erbungskosten bei Mictwohn- grundstücken, die bis zum 1. Januar 1925 bezugsfertig geworden sind, wiederum Pauschsätze zulassen. Von dieser Ermächtigung haben die Oberfinanzpräsidenten bereits vielfach Gebrauch ge macht. Die Pauschsätze sind in den einzelnen Bezirken ver schieden, sie liegen im allgemeinen zwischen 25 und 30% der Mieteinnahmen. Neben dem Pauschsatz dürfen von den Einnahmen die ab geführten Grundsteuern, die gezahlten Hypothekenzinsen, die Aufwendungen für Großreparaturen und Mehraufwendungen bei Rückzahlung oder Verlängerung einer Hypothek gekürzt werden. Soweit die Hausbesitzer eiserne Vorgartenzäune der Schrottver wertung zur Verfügung gestellt haben, können neben dem Pausch satz auch die Aufwendungen für Ersatzzäune zum Abzug kommen. Grundstückseigentümer, die bisher den Pauschsatz an gewendet haben, können ohne weiteres zum Einzelnachweis, also zu einer Kürzung der Werbungskosten nach den tatsächlich ge machten Aufwendungen übergehen. Sic dürfen dann aber in Zu kunft den Pauschsatz nicht wieder anwenden. Erhöhte Absetzung für Abnutzung Eine erhöhte Absetzung für Abnutzung unter Berufung auf die gegenwärtigen Kriegsverhältnisse wird allgemein nicht, son dern nur in begründeten Einzelfällen zugelassen. In Betracht kommen die Fälle, in denen wesentliche Instandhaltungs oder Instandsetzungsarbeiten (z. B. Dachreparatur, Fassadenerneuerung) nieht ausgeführt werden konnten und dadurch die Nutzungs dauer des Gebäudes beeinträchtigt worden ist. Das Unterlassen von sogenannten Schönheitsreparaturen rechtfertigt eine erhöhte Absetzung für Abnutzung nicht. Beantragt der Steuerpflichtige eine erhöhte Abnutzungs abschreibung, so muß er dem Finanzamt glaubhaft machen, daß eine wesentliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit an seinem Gebäude unterblieben ist. Je nach dem Umfang der nicht ausgeführten Arbeiten darf der bisherige normale Abnutzungsbetrag um 25% bis höchstens 50 % erhöht werden. Soweit der Flausbesitzer für seine Werbungskosten einen 1 auschsatz in Abäug bringt, scheidet eine Erhöhung der Ab nutzungsabsetzung aus. Sonderausgaben Versicherungsbeiträge Dividenden (Überschußanteile), die bei Lebens- und Sterbe versicherungen von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlt oder gutgeschrieben werden, sind von den als Sonderausgaben abzugs fähigen Beiträgen und Versicherungsprämien abzuziehen. Soweit die Dividenden zur Erhöhung der Versicherungs summe verwendet werden (Summenzuwachs), braucht eine Ver minderung der Beiträge und Versicherungsprämien nicht vor genommen zu werden. Beiträge an Bausparkassen Als Sonderausgaben sind lediglich die Beiträge abzugsfähig, die zur Erlangung von Baudarlehen gezahlt werden. Höchstbeträge für Sonderausgaben Versicherungsbeiträge usw. dürfen bekanntlich nur bis zu einer bestimmten Höhe vom Einkommen gekürzt werden. Die Grenze richtet sich nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen. Hierbei sind im Kriege gefallene und ihnen gleichgestellte Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder für das Todesjahr und für das dem Todesjahr folgende Kalenderjahr noch mit zu berücksichtigen. Außergewöhnliche Belastung durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin Aufwendungen für eine Hausgehilfin können durch Gewäh rung einer Steuerermäßigung 33 EinkStG. gemäß berücksichtigt werden, wenn eine Hausgehilfin beschäftigt wird: 1. von einem Steuerpflichtigen mit mindestens drei minder jährigen Kindern oder anderen minderjährigen An gehörigen im Sinne des § 10 Ziff. 3—6 StAnpG., die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und in seinem Haushalt leben; 2. von zur Wehrmacht cinberufcnen Gewerbetreibenden, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges Kind oder ein anderer minderjähriger Angehöriger im Sinne des § 10 Ziff. 3—ö StAnpG. gehört und in seinem Haushalt lebt und wenn die Ehefrau überwiegend im Be trieb mitarbeitet; 3. von kriegsbeschädigten und ihnen gleichgestellten Per sonen, deren Beschädigung eine wesentliche körperliche Behinderung zur Folge hat. Der Steuerpflichtige hat das \ orliegen einer wesentlichen körperlichen Behinderung dar zulegen. Das ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbs- tähigkeit d es Steuerpflichtigen um mindestens 45 % ge mindert ist; 4. von einem Steuerpflichtigen, der das 70. Lebensjahr voll endet hat oder körperlich hilflos ist. Bei Ehegatten ge- niigt cs, wenn auf einen von ihnen die Voraussetzungen zutreffen. Die Aufwendungen für die Hausgehilfin werden mit 50 'M für jeden vollen Kalendermonat berücksichtigt, in dem die Vor aussetzungen einer der Ziffern 1 bis 4 erfüllt waren und die Haus gehilfin beim Steuerpflichtigen beschäftigt war. Steuerermäßigung wird immer nur für eine Hausgehilfin ge währt. * Macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für eine Haus gehilfin, die zum Teil in seinem Haushalt und zum Teil in seinem Betrieb beschäftigt ist, als Betriebsausgaben geltend, so erhält er eine Steuerermäßigung nach § 33 EinkStG. nicht. Außer den vorgeschilderten Fällen kann die Beschäftigung einer Hausgehilfin noch im Zusammenhang mit anderen außer gewöhnlichen Belastungen (z. B. Krankheit) eine Steuerermäßi gung rechtfertigen. Hier muß aber der Steuerpflichti ge einen ge nauen Einzelnachweis über die ihm insgesamt entstandenen be sonderen Aufwendungen führen. Einkommensteuertabelle Für die Einkommensteuerveranlagung 1941 gilt eine neue Einkommensteuertabelle, die im „Reichssteuerblatt“ Nr. 14 vom k u e b ruar 1^42 abgedruckt ist. Der Lhiterschied gegenüber der bisherigen Tabelle besteht in der Hauptsache darin, daß die j euerstuten sehr eng gehalten sind; sie steigern sich bei Ein- kommen bis zu 12 000 :R)l um je 50 .7?)/, bei darüber hinaus gehenden Einkommen um je 100 m. Außerdem wurde in den niedrigeren Stuten eine bessere Angleichung des Kriegszuschlags vorgenommen. h .y® rklcine rung der Stcuerstufen führt in keinem Falle zu einer Erhöhung der Steuer, dagegen in den meisten Fällen zu zum lcil nicht unwesentlichen — Ermäßigungen. Die bisher übliche Abrundung der steuerlichen Einkommen ! n * ” ach x? tcn du , rch , 5() teilbaren Betrag findet jetzt nicht i .nüi itnii .. . 1S } alsu bei Anwendung der Einkommensteuer- c stets das tatsächliche (nicht abgerundete) Einkommen zugrunde zu legen.
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