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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (3. April 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unfallschutz für alle Gefolgschaftsmitglieder
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neue Richtlinien für Geschäftszeiten und Schließungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- ArtikelDie Uhrmacherinnung Düsseldorf schenkt den Soldaten Uhren! 67
- ArtikelSchmuck im Zeitenwandel 68
- ArtikelDie Front berichtet 69
- ArtikelZapfenbruch 70
- ArtikelTechnische Neuerungen an Uhren 71
- ArtikelUnfallschutz für alle Gefolgschaftsmitglieder 71
- ArtikelNeue Richtlinien für Geschäftszeiten und Schließungen 72
- ArtikelMetallerzeugnisse für den nichtkontingentierten Bedarf 73
- ArtikelGedanken um den Drehstuhl 74
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 74
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 75
- ArtikelPersönliches 76
- ArtikelInnungsnachrichten 76
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 76
- ArtikelAnzeigen 76
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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72 UHRMACHERN Betrieben Tätigen, so stellte sich im Laufe der Zeit das Bedürfnis heraus, den Unfallversicherungsschutz auf weitere Kreise der Schaffen den auszudehnen. Es blieben jedoch immer noch eine Reihe von Be rufen übrig, die nicht gegen Unfall versichert waren, so insbesondere der größte Teil der kaufmännischen Angestellten, die Hausgehilfinnen usw., ein Zustand, der mit Recht als Härte empfunden wurde. Eine Ausdehnung des Schutzes der Unfallversicherungen auf weitere ein zelne Betriebe und Tätigkeiten konnte andererseits nicht zweckmäßig sein, denn sie hätte die bestehenden Grenzen des Versicherungsschutzes durch andere ersetzt. Der Reichsarbeitsminister hat daher Wert darauf gelegt, das bisherige System der Betriebsversicherung durch das auch in den übrigen Versicherungszweigen geltende System der Personen versicherung zu ersetzen und die Unfallversicherung auf alle auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten auszudehnen. Die finanzielle Mehrbelastung aus dieser Neuordnung wird gering sein, denn die Betreuung der neu zu erfassenden Personen wird im wesentlichen von den bereits vorhandenen Versicherungsträgern und ihrem jetzigen Personal durchgeführt werden können. Die Verwaltungs kosten werden also nur wenig ins Gewicht fallen. Die Beiträge können voraussichtlich niedrig gehalten und fast in voller Höhe für die Sach leistungen und für die Geldleistungen an die Versicherten und ihre Angehörigen verwendet werden. Wer ist nun kraft Gesetzes unfall versichert? Es sind, wie schon angedeutet, alle auf Grund eines Ar beits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten. Es sind also nicht nur alle Arbeiter, sondern auch alle Angestellten, gleich, ob sie im öffentlichen oder privaten Dienst tätig sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich künftig in jedem Falle auch auf die Tätigkeit im kauf männischen und verwaltenden Teil eines Unternehmens, hängt also nicht mehr davon ab, daß dieser Teil den Zwecken eines sogenannten technischen Teiles dient. Grundsätzlich sind auch die im Gesundheits und Veterinärwesen sowie in der Wohlfahrtspflege Tätigen versichert. Versicherungsfrei sind Beamte, also auch beamtete Ärzte, sofern ihnen die Unfallfürsorge nach dem Beamtengesetz gewährleistet ist, ferner Arzte, Dentisten, Apotheker und Heilpraktiker bei ihrer freiberuflichen Tätigkeit. Angehörige von Heilberufen, die nicht ausdrücklich für ver sicherungsfrei erklärt sind, stehen jedoch unter dem Schutz der Unfall versicherung, das gilt für Tierärzte, Hebammen, Krankenpfleger, Heil gymnastinnen, Masseure, Schädlingsbekämpfer usw. Versichert sind ferner auch Personen, die einen über das allgemeine luftschutzmäßige Verhalten hinausgehenden Dienst im Luftschutz leisten, sofern sie durch die berufenen Stellen dazu herangezogen wor den sind, ferner Amtsträger des Reichsluftschutzbundes während ihrer Tätigkeit für den Luftschutz. Dazu gehören Hausfeuerwehrleute oder Laienhelferinnen in einem Mietshaus. Nach dem neuen Gesetz besteht nunmehr auch die Möglichkeit einer Erstreckung der Versicherungspflicht auf Unternehmer, soweit diese nicht schon, wie in der landwirtschaftlichen und zum Teil in der See - Unfallversicherung, nach dem Gesetz versichert sind. Eine Aus dehnung des Versicherungsschutzes durch Satzung ist ferner vorgesehen für Lotsen und für Reeder, die zur Besatzung eines Fahrzeuges gcn.j n nicht dagegen für sonstige Reeder. Im übrigen kann sich die Venj f nl * er v rungspflicht durch Satzung auch auf weitere, vom Reichsarbeitsminj ^ cn j bezeichnete Personenkreise erstrecken. d‘ u t, Der Versicherungsschutz ist auf alle Arbeitsunfälle besch d. h. auf Unfälle, die ein Versicherter bei den in dem Gesetz genam r.i' Tätigkeiten erleidet. Unfälle bei privater Tätigkeit geben wie hJT’lTrli keinen Anspruch auf Leistungen der Reichsunfallversicherung, j * Arbeitsunfällen gleichgestellt sind aber Unfälle auf einem niit Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von der Arbeitsst. und nunmehr auch auf Wegen nach und von der Ausbildungsstättt Die bisherigen Vorschriften über die Unfallversicherung und <ji Berechnung waren sehr unübersichtlich und vielgestaltig. Sie fiijj zum Teil auch zu unbefriedigenden Ergebnissen. Es mußten di Härten beseitigt werden, und die Rentenberechnung bedurfte einer\ einfachung. Die neue Regelung geht von dem Grundsatz aus, daS Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt gilt, das der Verletzte t rend des letzten Jahres vor dem Unfall bezogen hat. Diese Regel könnte sich allerdings dann als ungünstig für den Verletzten auswirl wenn er einen Teil des letzten Jahres mit schlechterer Entlohn™ einem anderen Unternehmen gearbeitet hat. Um solche Härten zu meiden, ist gegebenenfalls das Dreihundertfache des durchschnittlid Verdienstes für den vollen Arbeitstag in dem Unternehmen zugrui zu legen, in dem der Betreffende den Unfall erlitten hat, wenn dies ihn günstiger ist. Der Höchstbetrag des für die Rentenberechnung berücksichtigenden Jahresarbeitsverdienstes ist 7200 Zur weite Vereinfachung ist von einer besonderen Bestimmung für Saisonarbei abgesehen worden. Die Fülle aller berücksichtigenswerten Lebens gänge läßt sich nicht in vollem Umfange in gesetzlichen Normen schließend regeln. Um eine elastische und der Praxis Rechni etal JV11UVWVIIVJ IVLVUli Will VU1V ClUOUOVllt U1IU VJV1 L 10A13 I\vVUu I 1 tragende Rechtsanwendung zu ermöglichen, ist darum eine allgeme ^ Vorschrift zum Ausgleich von Härten geschaffen worden. Danach der Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen festzustellen, seine Berechnung nach den Einzelvorschriften nicht durchgeführt den kann oder wenn der nach den Einzelrichtlinien berechnete Jahi arbeitsverdienst unbillig erscheint. Das Ausgehen vom billigen Ermes soll aber nur in Ausnahmefällen geschehen. Einen Ausbau erfahren die besonderen Unterstützungen der fallversicherung. Während der Dauer der Heilbehandlung oder Anstaltspflege kann dem Verletzten oder seinen Angehörigen eine sondere Unterstützung gewährt werden, und zwar auch bei Gewähn von Krankenhauspflege durch eine Krankenkasse. Die Neuordnung läuft auch auf eine erfreuliche Verwaltungsv fachung hinaus. Nur bei tödlichen Unfällen ist künftig noch eine fallanzeige an die Ortspolizeibehörde zu erstatten. Im übrigen die Unfallanzeige an den zuständigen Versicherungsträger bzw. Übersendung eines zweiten Stückes der Anzeige an das zuständige! jrdnun werbeaufsichtsamt. Vei Der Erb lerer ve In allen oder B. in jui affung c orden i sowol Metall her Sei len liefe Dabei i lalluntei Formbl Haupts Anerke Straf Kontin grup Metall: Wende le und tutet, i h des k mehr her die Worai ichein i anntlic terial u fden. Neue Richtlinien für Geschäftszeiten und Schließungen lallmat ren ist den zi rden. Die Regelung für Handwerk, Gaststätten und Einzelhandi :en v An der schon seit längerer Zeit bestehenden Ladenschlußregelung für den Einzelhandel ist seit dem Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 19. Juni 1941 nichts geändert worden. Dieser Erlaß enthielt aber auch einen Hinweis auf die Möglichkeit, Geschäfte zeitweise gänzlich zu schließen, um den Gefolgschaftsmitgliedern ihren Urlaub zu sichern. Er verlangte dafür eine Genehmigung der Verwaltungsbehörde unter An hörung der beteiligten Organisationen und begrenzte die Dauer solcher Schließungen auf 14 Tage und forderte schließlich die Sicherstellung der Verbraucherversorgung durch eine zweckentsprechende Verteilung der Schließungen. In einem Erlaß vom 17. Februar 1942 gab der Reichsarbeitsminister neue eingehende Richtlinien für die Geschäftsschließungen zur Urlaubs gewährung heraus. Die Kriegsaufgabe des Einzelhandels, die ordnungs mäßige Verteilung der vorhandenen Waren durchzuführen, verlange auch von den in diesem Wirtschaftszweig beschäftigten Volksgenossen erhöhte Anstrengungen und duldet keine wochenlangen Schließungen. Der Reichsarbeitsminister läßt infolgedessen solche Schließungen *nur‘ noch unter folgenden Voraussetzungen zu: Die Schließung hat die Sicherstellung des Urlaubs der Gefolgschaftsmitglieder zum Zweck. Sie kommen aber nur dort in Betracht, wo die Vertretung des beurlaubten Personals durch andere Gefolgschaftsmitglieder unmöglich ist. Allein arbeitenden Kaufleuten darf die Geschäftsschließung nur dann ge nehmigt werden, wenn eine Vertretung unmöglich ist, wobei ein strenger Maßstab angelegt werden muß. Dabei ist auch zu prüfen, wie in früheren Jahren die Vertretungsfrage geregelt wurde. Lebensmittel geschäfte sollen grundsätzlich keine Genehmigung erhalten. Ist die Schließung in Ausnahmefällen unumgänglich notwendig, so muß das Ernährungsamt zustimmen. Die Dauer der Schließung soll 14 Tage nicht überschreiten; während dieser Zeit müssen angelieferte Waren entgegengenommen werden. Zur Vereinfachung des Verfahrens bestimmt der Reichsarbeits minister, daß Anträge auf Schließung zwecks Urlaubsgewährung an die Gefolgschaftsmitglieder bis zum 15. April bei der unteren Verwaltungs- ken, b behörde einzureichen sind. Diese stellt im Einvernehmen mit den I acht, zirklichen Gliederungen der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, der I Einscl dustrie- und Handelskammer und dem Fachamt „Der Deutsche Hand sregelu in der DAF. einen Plan auf, um die Schließungen im Interesse derM Hier i braucherversorgung zweckmäßig zu verteilen. Im Falle einer Schließ^ M sic genehmigung ist vor dem Schließungstermin ein entsprechender Aush ege vo anzubringen, der das Publikum unterrichtet. Anzeigen in der Pra le Zw< sind nur in Form einer kurzen Mitteilung zulässig. Dagef Die offenen Verkaufsstellen des Handwerks unterlagen ebeni ndbed der Ladenschlußverordnung. Dagegen trifft dies für den hand« erial i liehen Betrieb als solchen nicht zu. Durch eine Änderung der LaA hsmitt Schlußverordnung vom 9. Januar 1942 haben die Verwaltungsbehöd ® mo die Möglichkeit erhalten, auch für den Handwerksbetrieb bestiffl uches Geschäftszeiten vorzuschreiben. Der Reichswirtschaftsminister 1 ,f end i unter dem 7. Februar 1942 hierzu Richtlinien erlassen. Danach soö stellui Handwerksbetriebe zu erlassenden Bestimmungen m Bezuf Möglichkeit mit den im Einzelhandel geltenden Geschäftszeiten* d*r S gestimmt werden, z. B. in der Frage des Mittagsschlusses. Soweit ö ^en, Offenhaltungspflicht von den Verwaltungsbehörden vorgeschrieben vA de un muß auch im Handwerk eine tage- oder stundenweise Betriebsschluss Mge besonders genehmigt werden. Ein etwaiger Mittagsschluß soll möglid nitt di für größere Betriebe einheitlich festgelegt werden. Bei der Genehmigung von halb- oder ganztägigen Schließungen! 1 “ er bestimmte Handwerkszweige ist darauf zu achten, daß in einem Ben Hier! nicht alle einschlägigen Betriebe gleichzeitig geschlossen sind. In Hw * e, f > werkszweigen, die vornehmlich mit Reparaturarbeiten beschäftigt sie it. Di können Werkstattbetriebe — z. B. Schuhmacherbetriebe — die “ .“ ei1 nehnngung erhalten, ihre Werkstatt nur an einigen Tagen der Wod ■ °d e r Abgabe der Reparaturen offen zu halten. Ist ^ ~*'cne Werkstatt mit einer offenen Verkaufsstelle verbunden, so kann! {Bis stattet werden, die Verkaufsstelle täglich nur einige Stunden offen J halten, sofern im Einzelfalle begründet nachgewiesen wird, daß • Bc hsei Reparaturtätigkeit im Verhältnis zu der Verkaufstätigkeit von üB ' e J{ e Dabei
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