Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (3. April 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichsinnungsverbands-Nachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- ArtikelDie Uhrmacherinnung Düsseldorf schenkt den Soldaten Uhren! 67
- ArtikelSchmuck im Zeitenwandel 68
- ArtikelDie Front berichtet 69
- ArtikelZapfenbruch 70
- ArtikelTechnische Neuerungen an Uhren 71
- ArtikelUnfallschutz für alle Gefolgschaftsmitglieder 71
- ArtikelNeue Richtlinien für Geschäftszeiten und Schließungen 72
- ArtikelMetallerzeugnisse für den nichtkontingentierten Bedarf 73
- ArtikelGedanken um den Drehstuhl 74
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 74
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 75
- ArtikelPersönliches 76
- ArtikelInnungsnachrichten 76
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 76
- ArtikelAnzeigen 76
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
I* JAHRGANG / 1942 / N R. 7 75 3 I Jährend der Dauer des Lehrganges besteht keine Verpflichtung zur Uhn- oder Gehaltszahlung. Werden Lohn oder Gehalt weitergezahlt, kann der Unternehmer den regulären Erholungsurlaub für das lau- lde Urlaubsjahr oder, wenn für dieses kein Urlaubsanspruch mehr i^steht, für das folgende um ein Drittel, jedoch um nicht mehr als Tage kürzen. \frlaubsanspruch und Einberufung Zur Klärung aufgetretener Zweifelsfragen weist das Reichsarbeits- richt in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (RAG. 67'41) auf jenigen Folgerungen hin, die sich aus der Verordnung vom 1. Sep- nber 1939 für die noch bestehenden Urlaubsansprüche von zum iffehrdienst einberufenen Personen ergeben. In dieser Verordnung ist I js allgemeine Ruhen der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem iljnst auch fortbestehenden Arbeitsverhältnis bestimmt worden. Hier in ich kann der Einberufene während der Zeit seiner Einberufung keine tuen Rechte und damit auch keinen Urlaubsanspruch erwerben, wäh- d ihm allerdings die zur Zeit der Einberufung bereits erworbenen £chte und so im gegebenen Falle ein Urlaubsanspruch unverkürzt er- llten bleiben. Der Urlaubsanspruch bleibt also gewissermaßen in natura bestehen i$d ist nach Wiedereintritt auch grundsätzlich in Natur zu gewähren, jne Urlaubsabgeltung kommt jetzt während des Krieges nur dann in wenn auch die spätere Gewährung des Urlaubs in Natur nicht ögüch sein wird, sei es die Gewährung des Llrlaubs auf seiten des nternehmers (z. B. wegen Auflösung der Firma), sei es die Ausnutzung [er Freizeit durch den Gefolgsmann (z. B. Unmöglichkeit der Wieder- jafnahme der Arbeit). ir Einführung des Handwerksrechts im Reichsgau Sudetenland Nach einer Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Jnführung des Handwerksrechts im Reichsgau Sudetenland und in den i die Länder Preußen und Bayern eingegliederten sudetendeutschen jebietsteilen vom 16. Februar 1942 (RGBl. I, Nr. 15, vom 20. Februar M2) bleiben natürliche Personen im Reichsgau Sudetenland und in ltn eingegliederten sudetendeutschen Gebietsteilen, deren Eintragung | die Handwerksrolle über den 31. Dezember 1941 oder den 31. De- [mber 1942 hinaus nur aufrechterhalten bleibt, wenn sie die Ablegung Er Meisterprüfung oder Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nach- Jjeisen, bis auf weiteres auch ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen in Handwerksrolle eingetragen. Natürliche Personen, die an sich nur die Handwerksrolle eingetragen werden können, wenn sie die vor- «ähnten Voraussetzungen erfüllen, können bis auf weiteres auch me Erfüllung dieser Voraussetzungen in die Handwcrksrolle ein- [tragen werden, sofern sie eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in em betreffenden Gewerbe nachweisen. Die Verordnung ist mit Wir- jng vom 1. Januar 1942 in Kraft getreten. Der Reichswirtschafts- linister bestimmt den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens. lum neuen Lehrvertragsmuster für die gewerblichen Lehrlinge di ivj Der Reichswirtschaftsminister hat durch Erlaß vom 12. Januar 1942 zu Vertragsmuster für den Abschluß eines gewerblichen Lehrvertrages, rfet ferbindlich für das ganze Reich, vorgeschrieben. Der Lehrvertrag ist ase wen gewerblichen Lehrverhältnissen, das Handwerk ausgenommen, er ^gründe zu legen. nst 1 Das Lehrvertragsmuster enthält eine Vorschrift, die von wesent- rWf^her Bedeutung ist. Im § 1 heißt es unter anderem wie folgt: „Entzieht sich der Lehrling der Lehrabschlußprüfung oder besteht sie nicht, verlängert sich das Lehrverhältnis um ein halbes Jahr. Die erlängerung beginnt, wenn sich der Lehrling der Lehrabschlußprüfung tzieht, mit dem Ablauf der normalen Lehrzeit; wenn der Lehrling die hrabschlußprüfung nicht besteht, mit dem Tage, an dem das Nicht stehen der Prüfung mitgeteilt wird. Besteht der Lehrling eine Wieder lungsprüfung nicht, so ist das Lehrverhältnis mit dem Ablauf des üfungsmonats beendet.“ Danach endet also das Lehrverhältnis nicht mehr ohne weiteres it dem Ablauf der Lehrzeit. Maßgebend ist vielmehr das Bestehen r E er Abschlußprüfung. Wenn der Lehrling die Abschlußprüfung vorher .steht, endet die Lehrzeit nach § 130a RGO. mit Ablauf des Prüfungs- onats. Besteht er die Prüfung nicht oder entzieht er sich der Prüfung, uft die Lehrzeit um ein halbes Jahr weiter, gerechnet vom Nicht stehen der Prüfung, oder, falls sich der Lehrling der Prüfung nicht iterzog, von der Beendigung der vereinbarten Lehrzeit an. Diese Vorschrift weicht mithin ab von der formalen Vorschrift des .. _130a, wonach das Lehrverhältnis mit Ablauf des Monats endigt, iese Abweichung hat den Zweck, den Lehrling zu erziehen, am Ende liner Lehrzeit die Lehrabschlußprüfung abzulegen und sich während er Lehrzeit Mühe zu geben, damit die Lehrabschlußprüfung bestanden ird. um eine Nachlchre von einem halben Jahr zu vermeiden. Bekannt- c £j :h kann man auch den Handwerkslehrling nicht zwingen, die Ge ck! llenprüfung abzulegen. Die Fälle, daß ein Lehrling sich weigert, die irU T «sellcnprüfung abzulcgen, sind allerdings nur selten. Dennoch wäre t5C i zweckmäßig, auch in die handwerklichen Lehrverträge diese Bestim mung über die Verlängerung der Lehrzeit im Falle des Nichtbestehens oder der Verweigerung aufzunehmen. Dadurch würde die gleiche er zieherische Wirkung erzielt wie bei den Lehrlingen in der Industrie, im Handel usw. Außerdem würde dadurch denjenigen Lehrlingen, die sich mit Erfolg der Gesellenprüfung unterziehen, ein verdienter Vorteil gegenüber denjenigen gewährt, die sich aus Bequemlichkeit oder sonstigen Gründen der Prüfung nicht unterziehen, weil sie nach den gegenwärtigen Vorschriften aueb ohne Prüfung mit Ablauf der Lehrzeit Geselle werden und tariflichen Lohn beanspruchen können. Zolltarif für Uhren in Iran Am 13. Juli 1941 trat in Iran ein neuer Zolltarif samt Wegzolltarif in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgte aber erst mehrere Monate später. Für Uhren wurden folgende Zölle festgesetzt: Zolltarif Nr. Warenbezeichnung Je Stüc Zoll k in Rial* Wegzoll 2037 Uhren und Uhrenschalen aus Edelmetall: im Werte von bis zu 500 Rial . . . 140 70 203ö im Werte von 501 bis 1000 Rial . . . 220 20 2039 im Werte von mehr als 1000 Rial . . 330 20 2040 Uhrenschalen aus Gold oder Platin 20t) 20 2041 Uhren aus gewöhnlichem Metall: im Werte von bis zu 20 Rial . . . 5 2 2042 im Werte von 21 bis 50 Rial . . 10 2 2043 im Werte von 51 bis 100 Rial . . 15 2 2044 im Werte von 101 bis 200 Rial . . 25 ') 2045 im Werte von mehr als 200 Rial 40 2 2046 Uhrenschalen aus gewöhnlichem Metall . 20 2 2049 Federn und andere Uhrenteile je kg netto 400 | 40 Bericht über einen Meistervorbereitungs lehrgang für Wehrmachtangehörige Die Uhrmacherschule der Hansestadt Hamburg veranstaltete in der Zeit vom 26. Januar bis 27. Februar einen Lehrgang zur Vorbereitung von Wehrmachtangehörigen auf die Meisterprüfung im Uhrmacherhand werk. Der Lehrgang bestand in einem fachtheoretischen Teil, der vom 26. bis 31. Januar mit zusammen 45 Stunden durchgeführt wurde. In diesem Teil wurden die Gebiete der Uhrenlehre, des Fachrechnens und eine kurze Einführung in das Skizzieren behandelt. An diesen schloß sich ein praktischer Teil an, in welchem das Meisterstück hergestellt wurde. Letzterer Teil war ebenso wichtig wie der erste, da den von der Front kommenden Teilnehmern eine Arbeitsstätte zur Herstellung des Meisterstückes nicht leicht zur Verfügung stand. Während dieser Zeit besuchten die Teilnehmer außerdem einen von der Handwerks kammer eingerichteten Kursus der Geschäftskunde, Buchführung und Preisberechnung. Von den interessierten 14 Teilnehmern konnten nur 7 erscheinen, da die anderen Schwierigkeiten mit der Erlangung eines Urlaubs oder der Reise hatten. Von diesen 7 haben 4 Teilnehmer die Meisterprüfung hier in Hamburg vor dem Prüfungsausschuß der Kammer abgelegt und mit gut bestanden. Die restlichen drei legen ihre Prüfung am Heimat ort ab. Außer der Anrechnung einer dreijährigen Frontdienstzeit auf die Ge hilfenzeit haben die Teilnehmer keine Erleichterungen gehabt, so daß die Prüfung eine vollwertige und keine Notprüfung war. Der Erfolg in den Prüfungen war ein guter, weshalb die Wieder holung dieser die Frontkämpfer stärkenden und mit der Heimat ver bindenden Lehrgänge zu empfehlen wäre. Die Kosten für die Durch führung des Lehrganges wurden von der Stadt Hamburg getragen (Jtäeh&innunffSLtxtfibatids- Qtaekziehten Betr.: Kollektiv - Lebensversicherung Die Beiträge einschließlich Versicherungsteuer für das erste Viertel jahr 1942 sind spätestens am 15. April 1942 an den Treuhänder Oskar \\itt, Berlin-Wittenau, Postscheckkonto Berlin 196 235, zu überweisen. Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks. Flügel, Ebelin g, Reichsinnungsmeister. stellvertr. Geschäftsführer.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder