Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- ArtikelDer Flume-Werksucher 91
- ArtikelDie britische Kulturschande in Lübeck und Rostock 92
- ArtikelIsaak Habrecht Leben und Werk des berühmtesten Kunstuhrmeisters ... 93
- ArtikelEin Antriebsmechanismus mit konstanter Kraft 94
- ArtikelWas lesen unsere Berufskameraden als Soldaten? 96
- ArtikelKunstgewerbler und Architekt Ferdinand Luthmer 96
- ArtikelKritische Fälle beim Arbeitsplatzwechsel 97
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 98
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 100
- ArtikelPersönliches 100
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 100
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
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- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Jnu'eisung des Reichsministers der Justiz an die Staatsanwalt- schäften zur Bekämpjüng des Schleich- und Tauschhandels Der Reichsminister der Justiz hat durch eine Allgemeine Ver fügung vom 1. April 1942 („Deutsche Justiz“, S. 238) die Staatsanwalt schaften zu schärfstem Durchgreifen angewiesen. ' / u Jen neuen Strafbestimmungen heißt es in der Verfügung: Wer ei in Handel oder Gewerbe an Erzeugung und Umlauf der Güter mit zuwirken hat, die in der Kriegswirtschaft für den zivilen Bedarf zur Verfügung gestellt werden können, hat sie an seinem Teile denjenigen Verbraucherkreisen zuzuführen, für deren Bedarf sie bestimmt sind. Keinesfalls darf er aus eigennützigen Gründen den Lauf der Ware stören: Er darf sie nicht zwecks Befriedigung eigener Wunsche zur An legung eines Hamsterlagers oder zu Tauschzwecken abzweigen, noch zur Erlangung von Sondervorteilen im Schleichhandel absetzen. Tausch- und Schleichhandel verknappen die ohnehin im Kriege zu- ounsten des Wehrmachtbedarfs beschränkten Vorräte unnötig weiter zu Lasten des Verbrauchers; wer im Gewerbe oder Beruf aus eigen süchtigen Gründen zu Tausch- oder Schleichhandel greift, entzieht sich der im Vorspruch der Kriegswirtschaftsverordnung ausgesprochenen Pflicht, die Fortführung eines geregelten Wirtschaftslebens zu gewähr leisten,' und verletzt die Treuhänderstcllung, die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegt; vor allem aber erschüttert er das Vertrauen in eine billige, gleichmäßige Verteilung der vorhandenen Güter, stört die innere Front und zeigt sich des Geistes unwürdig, in dem der Soldat an der Front täglich sein Leben für die Ffeimat einsetzt. Ebenso verwerflich ist es, wenn der Kaufmann oder sein Gefolg schaftsmitglied Schmiergelder entgegennimmt oder wenn ein Hand werker aus dem durch den Krieg entstandenen Mangel an Arbeits kräften ein Geschäft macht, indem er die eigene Leistung von der Zusage oder Gewährung von Sondervorteilen abhängig macht. ln Betrieben, die nicht mit der Durchführung kriegswirtschaftlich wich tiger Aufgaben betraut sind, kann der Lehrling sofort nach Beendigung der Lehrzeit den Arbeitsplatz wechseln, ohne daß es einer Zustimmung des Arbeitsamtes bedarf; denn eine besondere Kündigung des Lehrver- hältnisses ist nicht erforderlich. Dieser Zustimmung bedarf cs^ aber wohl bei Aufnahme der Arbeit im neuen Betrieb. Bleibt der Geselle nach Beendigung seiner Lehrzeit bei dem bisherigen Lehrmeister in Arbeit, so entsteht automatisch ein Arbeitsvertrag. Eine Kündigung ist dann an die Zustimmung des Arbeitsamtes gebunden, cs sei denn, daß Meister und Geselle mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses ein verstanden sind. Da die Berufsschulpflicht nach § 9 des Keichsschulpflichtgesctzes drei Jahre dauert, deckt sie sich in der Regel mit der Dauer der Lehr zeit. Uber drei Jahre hinaus sind Lehrlinge bis zum Ende der Lehrzeit berufschulpflichtig —■ daran ändert selbst die Vollendung des 18. Lebens jahres nichts —, wenn fachlich ausgebildete Berufsschuleinrichtungen vorhanden sind. Die Geltungsdauer des Jugendschutzgesetzes wird durch die Be schäftigung als Geselle nicht berührt. Bis zur Vollendung des 18. Lebens jahres gilt auch für den Gesellen das Jugendschutzgesetz mit den wäh rend des Krieges getroffenen Erweiterungen. Erst wenn er über 18 Jahre alt ist, ist für ihn die Arbeitszeitordnung in Verbindung mit der Ver ordnung über den Arbeitsschutz vom 12. Dezember 1939 maßgebend. Einfuhrzoll für Uhren in Rumänien Nach dem Stande vom 1. Januar 1942 werden bei der Einfuhr von Uhren in Rumänien folgende Zölle erhoben: Keine Neuzulassung von Verkaufsstellen für Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder Durch einen Runderlaß des Staatsministers und Chefs der Präsidial kanzlei vom 19. März 1942 wird im Zuge der Vereinfachung der Ver waltung während des Krieges bestimmt, daß Neuzulassungen von Ver kaufsstellen für Orden, Ehrenzeichen, Ordensbänder usw. während des Krieges nicht mehr stattfinden. Gesuche werden künftig unter Hin weis auf diese Anordnung ohne saehliehe Prüfung abgelehnt. Wirkungsbereich der Leistungsgemeinschaft der Deutschen Ordenhersteller Gelegentlich aufgetauchte Unklarheiten über die Zuständigkeit und den Wirkungsbereich der Leistungsgemeinschaft der Deutschen Orden hersteller (LDO.), insbesondere auch der Verlauf einer Besprechung mit Vertretern des Wirtschafts- und Rustungsamtes des Ober kommandos der Wehrmacht am 10. April 1942, haben die Notwendig keit einer klaren Abgrenzung des Wirkungsbereiches und der Befug nisse der LDO. ergeben. Die LDO. ist lediglich zuständig für Fragen der Herstellung und des Vertriebs von Orden, Ehrenzeichen, Ordens bändern und Ordensdekorationen im privaten Handel. Die Vergebung von Aufträgen durch die Präsidialkanzlei des l ührers zur Beschaffung der für die Verleihungen durch den Führer erforderlichen Mengen und die sich daraus ergebenden technischen Fragen liegen außerhalb des Wirkungsbereichs der LDO. Das gleiche gilt für die Zulassung von Verkaufsstellen für den Einzelhandel. Fragen der Lehrzeitbeendigung Zahlreiche Lehrlinge haben in den vergangenen Tagen und Wochen die Gesellenprüfung abgelegt. Was ergeben sich nun für arbeitsrecht- lichc Fragen? Nach § 130 a RGO. endet das Lehrvcrhältnis mit dem Ablauf der Lehrzeit. Besteht der Lehrling vor Ablauf der Lehrzeit die Ge sellenprüfung, so endet das Lehrvcrhältnis ohne Rücksicht auf ent gegenstehende Vereinbarungen spätestens mit Ablauf des Prüfungs monats. Besondere Vorschriften bestehen dann, wenn der Lehrling infolge seiner bevorstehenden Einberufung vorzeitig zur Prüfung zu- gelasscn wurde. Der Reichsarbeitsminister hat hier entschieden — III Bl. 6078 —, daß der normale Ausbildungsgang dieser Lehrlinge bis zur Einberufung trotz abgelegter Notprüfung nicht unterbrochen werden darf, daß die Pflicht zum Besuch der Berufsschule weiterbesteht und die Lehrlingsvergütung weiterzuzahlcn ist. Bis zum Tag der Ein berufung bzw. wenn diese nicht erfolgt, bis zur Beendigung der ver einbarten Lehrzeit bleibt damit das Lehrverhältnis bestehen. Von dieser Besonderheit abgesehen gilt demnach folgende Rege lung: W r er am 1. April 1942 nach dem Lehrvertrag seine Lehrzeit be endete, ist ohne Rücksicht darauf, ob er eine Gesellenprüfung abgelegt bat, aus seinem Lehrverhältnis entlassen. Er kann den tarifmäßigen Lohn eines ausgebildeten Gesellen beanspruchen. Wer normalerweise bis zum 30. April seine Lehrzeit beendete und deshalb zur üblichen l'rühjahrsgesellenprüfung zugelasscn wurde, ist Geselle mit Ablauf des Monats, in welchem er die Gesellenprüfung bestanden hat. Viele Lehrlinge haben den Wunsch, nach Beendigung der Lehrzeit den Arbeitsplatz zu wechseln, ln kriegswirtschaftlich wichtigen Be trieben ist der Arbeitsplatzwechsel einer Beschränkung unterworfen. Tarif* Nr. Art der Ver. zollung 1540 1541 1542 1543 1544 I’endel-, Wand- undTiseh uliren sowie deren Be stand und Zubehör teile: a) montiert aut Holz, Eisen, Fayence, Por zellan oder andere ge- Kein» wohnliche Stoffe . . . gewicht b) montiert auf Mar mor, Alabaster, Kunst-, liorzellan Desgl. c) montiert auf feine Stoffe Taschenuhren '): a) in Gehäusen aus un edlen Metallen .... h) in Gehäusen aus un edlen Metallen, versil bert oder vergoldet e) in Gehäusen aus Sil ber, auch vergoldet, aus Elfenbein. Perlmutter. Schildpatt d) in Gehäusen aus Gold oder Platin, auch mit Edelsteinen besetzt Vollständige Werke für Taschenuhren Bestand- und Zubehör teile für Taschenuhr werke -): a) aus gewöhnlichen Stoffen b) aus gewöhnlichen Stoffen, versilbert oder vergoldet e) aus Silber, auch ver goldet d) aus Gold oder Platin, auch verziert mit Edel steinen Uhren und Gehäuse so wie deren Bestand- und Zubehörteile Einfuhr Papie Höchst» satz 1 kg toll in e g cf i r-Lei Jz to-c j o „ Ver» 5e“« : trags» - satz * ^ 1 kg Lei l kg ««ul 1«-s u " — t. X. ^ «/ Io .2 SöJ: c ejo O U v Lei 1 kg 12 12 b 400 28 1 3 80 80 ') 1 100 34 16 150 150 ') 2700 38 30 Stück 24 Stück 15b Stück 800 28 Stück 3 30 20') 1 200 28 4 56 io 1 ) 1500 38 8 300 150 b 13000 38 30 16 - 1000 28 4 1 kg 60 1 kg 1 kg 4 400 28 1 kg 12 'tu 2 b 7000 28 18 300 15 b 10000 34 60 10000 100b 340000 38 2000 100 kg 2000 jlOO kg 100 kg 47000 28 100 kg Manipu dations gebühr 300 Alle eingeführten Uhren unterliegen auch noch der zweiprozentigen Marineabgabe. 1) Bei Uhren mit Armbändern werden die Uhren je nach ihrer Beschaffen heit besonders, die Armbanduhren dagegen als Sehmuekgegenstiinde oder als Waren nach dem Stoff, aus dem sie hergestellt, sind, verzollt. 2) Unter diese Tarifnummer fallen nur Zubehörteile sowie einzelne Be standteile der Taschenuhren. Wenn jedoch vollständige Gehäuse eingelulirt werden, bei denen nur der Mechanismus fehlt, so lallen diese unter den Zoll satz der betreffenden Uhren. Die mit dem nationalen Schweizer Punzstempel versehenen Taschenuhren und Uhrgehäuse aus Edelmetallen werden bei der Einfuhr nach Huniänien keiner neuerlichen Prüfung unterworfen. 3) = Deutschland. 4) = Schweiz.
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